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„Vom Siegen ruhn“ oder Die Erfindung der revolutionären Schweiz von 1847/48

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Published/Copyright: December 1, 2025
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Zusammenfassung

Für gewöhnlich wird der Schweizer Sonderbundskrieg im November 1847 und der im Folgejahr daraus entstandene Schweizer Bundesstaat als erster Funken des „europäischen Völkerfrühlings“ von 1848/49 bzw. die Schweiz als einziges Land, in dem die Revolution erfolgreich war, betrachtet. Insbesondere seit den 1990er Jahren hat sich in der Schweizer Historiographie das Narrativ einer „Schweizer Revolution“ von 1847/48 eingebürgert. Der vorliegende Artikel hinterfragt diese Erzählung auf vielfältige Weise und mit Verweis auf zahlreiche historiographische Werke: Weder die liberalen Sieger in der Schweiz noch die Schweizer Geschichtsschreibung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts und bis zum Ende des Kalten Krieges bekannten sich zu einer solchen Revolution. Auch die Neuerungen hinsichtlich der Freiheitsrechte genügt dem Verständnis von Revolution im Sinne Hannah Arendts nicht. Etwa die verpassten Chancen, die Jüdinnen und Juden durch die Bundesverfassung von 1848 zu emanzipieren, oder die Ausweisung deutscher Revolutionäre im Sommer 1849 sprechen gegen eine revolutionäre Auslegung jener Epoche der Schweizer Geschichte. Eine solche ist vielmehr in den 1990er Jahren als Erfindung durch die Schweizer Historiker:innenschaft zu verorten, als Kompensationsleistung vor dem Hintergrund zahlreicher Identitätskrisen („Fichenaffäre“, EWR-Nein an der Urne, Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg) zu erklären und als Annäherung an eine (pro-)europäische und fortschrittliche Meistererzählung zu lesen.

Abstract

The Swiss Sonderbund War in November 1847 and the Swiss federal state that emerged the following year are usually regarded as the first spark of the “European Spring of Nations” of 1848/49. This goes hand in hand with the interpretation of Switzerland as the only country in which the revolution was successful. Since the 1990s, the narrative of a “Swiss Revolution” of 1847/48 has become established in Swiss historiography. This article questions this narrative in a variety of ways and with reference to numerous historiographical works: neither the liberal victors in Switzerland nor Swiss historiography from the mid-19th century until the end of the Cold War acknowledged such a revolution. Even the innovations in terms of civil liberties do not fulfil Hannah Arendt’s understanding of revolution. For example, the missed opportunities to emancipate Jews through the Federal Constitution of 1848 or the expulsion of German revolutionaries in the summer of 1849 speak against a revolutionary interpretation of that period of Swiss history. Rather, such an interpretation should be located in the 1990s as an invention by Swiss historians, explained as a compensation against the backdrop of numerous identity crises (e. g. the secret files scandal or “Fichenaffäre”, the missed accession to the European Economic Area at the ballot box, Switzerland’s role in the Second World War) and understood as a rapprochement to a (pro-)European and progressive master narrative.

Im Jahre 1964 schrieb der Schweizer Staatsrechtler Max Imboden in seinem berühmten Aufsatz „Helvetisches Malaise“ folgende Worte:

„Im 19. Jahrhundert waren wir [die Schweizer:innen, d. A.] eine revolutionäre Nation; heute sind wir eine der konservativsten der Welt. Wir selbst verspüren diesen Wandel wenig. Aber jeder ausländische Betrachter verspürt ihn um so mehr. Sollten wir gelegentlich nicht mehr aus dem Spiegel lernen, den uns andere in Wohlwollen hinhalten?“[1]

Imboden beabsichtigte, die unerträgliche Biederkeit der Nachkriegsschweiz anzuprangern und nicht etwa den vermeintlich revolutionären Charakter der modernen Eidgenossenschaft zu zelebrieren.[2] Der Vergleich dieser beiden Perioden der Schweizer Geschichte mag sicherlich stimmen, doch ungewollt vollzieht der Jurist eine Adelung seines Vorjahrhunderts. Woran er genau das Revolutionäre an der Schweiz des 19. Jahrhundert ausmacht, wird dem Leser und der Leserin überlassen.

Auch die Schweizer Historiographie zu 1848 greift gerne auf das Schlagwort „Revolution“ zurück.[3] Im September 2023 feierte die Eidgenossenschaft das 175. Jubiläum ihrer Gründung. Von der Bundesversammlung wurde damals eine ähnliche Panegyrik neu aufgerollt. Es war die Rede von der Bundesverfassung als „revolutionäre[m] Meisterwerk für einen europaweit einzigartigen demokratischen Bundesstaat“.[4] Derart apologetische Ausdrücke bekunden einen Wunsch, auf der Sonnenseite der Geschichte zu stehen. Bekannt sind zudem auch Narrative, wonach die Schweiz als einziges Land die europäische Revolution von 1848 siegreich erlebte, während diese ansonsten fast überall scheiterte[5] oder wonach gewisse einschneidende Ereignisse auf Schweizer Boden den europaweiten revolutionären Prozess ausgelöst haben sollen[6]. Es ist wichtig zu betonen, dass die Rahmenbedingungen von 1848 in der Schweiz deutlich anders waren als jene in Deutschland, Italien, Frankreich oder etwa Ungarn.[7] Weder gab es hier eine dominante nationale noch eine soziale Frage noch stand die Befreiung von einer fremden Macht zur Debatte und ebenso wenig die Bekämpfung einer monarchischen Herrschaft. Insofern muss man konsequenterweise diese fehlende „Vorbelastung“ miteinbeziehen, wenn man die Schweizer „Leistung“ würdigen will.

Den folgenden Seiten liegt allerdings die These zugrunde, dass 1847/48 keine Schweizer Revolution stattfand. Vor dem Hintergrund des breiten Konsenses, der durchaus einer revolutionären Bundesstaatsgründung das Wort redet, bedarf es einer systematischen Untersuchung, denn das noch heute bestehende Narrativ entstand erst in den 1990er Jahren. Ehe ich mich der Gründe für diese Neuinterpretation annehme, werde ich den Schweizer Kontext von 1847/48 sowie dessen Beurteilung durch Zeitgenossen und späteren Historiker:innen beleuchten. Zusätzlich zu den theoretischen und begrifflichen Überlegungen sollen mit Verweis auf zwei Aspekte – das Los der Schweizer Jüdinnen und Juden und den Umgang mit den deutschen Exilanten – Argumente gegen die gängige Deutung herangezogen werden.

I. Zeiten des Wandels

„Ungeheuer ist, was vorgeht: Wien, Berlin, Paris hinten und vorn, fehlt nur noch Petersburg. Wie unermeßlich aber auch alles ist: wie überlegen, ruhig, wie wahrhaft vom Gebirge herab können wir armen kleinen Schweizer dem Spektakel zusehen! Wie feingliedrig und politisch raffiniert war unser ganzer Jesuitenkrieg in allen seinen Phasen gegen diese freilich kolossalen, aber abc-mäßigen Erschütterungen!“[8]

Diese in der Fachliteratur sehr häufig zitierten Worte schrieb Gottfried Keller an einen Schweizer Freund eine Woche nach dem Ende der Berliner Barrikadenkämpfe. Der Liberale Keller begegnete den politischen Umbrüchen jener Zeit mit Hoffnung und Sympathie.

Die Schweiz der Regeneration (1830–1848) war ein vom Radikalismus politischer Positionen geprägtes Pulverfass.[9] Die beiden Pole bildeten einerseits die Liberal-Radikalen, die eine unitäre, unteilbare und säkuläre Republik anstrebten, und andererseits die katholisch-konservativen Kantone, die am Primat kantonaler Souveränität festhielten.[10] 1844 und 1845 hatte Keller an den erfolglosen Freischarenzügen gegen die Regierung des Kantons Luzern teilgenommen. Die katholisch-konservativen Kantone gründeten im selben Jahr den „Sonderbund“ als gegenseitige Schutzvereinigung gegen die von den Liberalen und Radikalen dominierte Tagsatzung, das heißt die Versammlung der Gesandten aller Kantone. Die Eskalation führte schließlich zum Sonderbundskrieg (3.–29. November 1847), der mit der Niederlage des Sonderbundes endete.

Ferdinand Freiligrath, ein Freund Kellers, verewigte dies in seinem berühmten Gedicht „Im Hochland fiel der erste Schuss“ bereits am 25. Februar 1848. Hier heißt es: „Schon kann die Schweiz vom Siegen ruhn“.[11] Freiligrath prophezeit, fordert sogar, die „Lawine“ möge auch Deutschland mitreißen. Am Folgetag brach die Revolution in Karlsruhe aus und erreichte so erstmals deutschen Boden.[12]

Sowohl in Kellers Zitat als auch in Freiligraths Gedicht manifestiert sich eine Fähigkeit, die besonderen Umstände der Zeit zu erkennen. Doch bei näherem Betrachten von Kellers Passage stellen wir ferner fest, dass das Heroische des Spektakels auf das Biedere des Beobachters trifft. Keller war zwar ein Beteiligter an den europäischen Ereignissen, aber seine Worte vermitteln eine Stilisierung des überlegenen Schweizers, „der von den erhabenen Alpen herab auf das europäische Spektakel schaut“.[13] Eine gewisse Selbstgefälligkeit, Überheblichkeit und Stolz lassen sich hier erkennen. Und auch Freiligraths Verse wirken – so Carlo Moos – etwas „penetrant“, was „die Hochstimmung der Sieger“ anbelangt.[14]

Zum Zeitpunkt von Freiligraths Hymne hatte die mit der Revision des Bundesvertrags von 1815 beauftragte Tagsatzungskommission ihre Arbeit aufgenommen und bereits sieben Mal getagt. Als Keller seinen Brief verfasste, standen die Zielsetzungen eines Zweikammerparlaments sowie der mehrköpfigen Exekutive (Bundesrat) bereits fest.[15] Zweifelsohne zog die Bundesverfassung wichtige Neuerungen nach sich, schuf sie doch einen Bundesstaat mit allgemeinem Männerwahlrecht und einem nationalen Parlament. Das neue Grundgesetz erkannte die Kantone als teilsouveräne Staaten an und räumte ihnen wichtige Kompetenzen wie Bildung, Polizei und Kirchenangelegenheiten ein, während die Außenpolitik, die Landesverteidigung, und das Zollwesen Bundessache wurde.

Die Väter der Bundesverfassung waren keine „strahlende[n] Träger einer besseren Zukunft, sondern oftmals machtbewusste Taktiker“[16], die eine möglichst pragmatische Lösung anstrebten[17]. Der Zürcher Jonas Furrer, liberales Mitglied der Kommission, steht archetypisch für diesen Menschenschlag.[18] Der Jurist und Freimaurer, der an renommierten Universitäten wie Heidelberg und Göttingen die Rechte studiert hatte, wurde – „obgleich er wenig von einem Revolutionär an sich hatte“[19] – zu einer der führenden Persönlichkeiten in den ersten Jahren der jungen Eidgenossenschaft.

Nach der Vollendung des Verfassungsentwurfes stand die Beratung durch die Tagsatzung an. Danach kamen die einzelnen Stände zum Zuge, die zwischen Juli und September 1848 ihre Bürger darüber entscheiden ließen. Schließlich stimmten fünfzehneinhalb Kantone der Charta zu. Darunter waren überraschenderweise auch zwei Hochburgen des besiegten Sonderbundes: Fribourg und Luzern. Dafür gab es folgende Gründe: In Fribourg stimmte die Bevölkerung gar nicht ab, denn die Vorlage wurde von der nun von den Radikalen dominierten Parlamentsmehrheit angenommen. In Luzern, mittlerweile ebenfalls von den Liberalen regiert, wurden gemäß dortiger Usanz[20] die Nichtwähler zu den Ja-Stimmen gezählt. Alle anderen ehemaligen Sonderbundskantone und das Tessin – sechseinhalb Stände – lehnten den Verfassungsentwurf ab.[21] Die Angelegenheit wurde an die Tagsatzung zurückgesandt, die die neue Verfassung annahm, da mehr als zwei Drittel der Kantone und der Bevölkerung zugestimmt hatten. Diese Interpretation war höchst polemisch, da die Nein-Stimmen auf groteske Weise heruntergespielt worden waren. Obwohl am 12. September 1848 kein einziges Mitglied der Tagsatzung gegen die Verfassung stimmte, gab es einige diskrepante Voten. So wies der Vertreter des Kantons Schwyz darauf hin, dass nach dem damals noch formalrechtlich geltenden Bundesvertrag von 1815 eine Dreiviertelmehrheit für eine Kriegserklärung oder einen Friedensschluss erforderlich sei. Wie war es möglich, dass nun eine Zweidrittelmehrheit genügte, um eine viel wichtigere Frage zu klären und eine neue Verfassung zu verabschieden?[22] Alfred Kölz beurteilte dies als „ein[en] Beschluss, der vom bestehenden Staatsrecht nicht gedeckt war, insofern formell unrechtmässig und mithin revolutionär war“.[23] Carlo Moos pflichtete dem bei, wenn er von einem „revolutionäre[n] Souveränitätsakt“ sprach.[24] Das betrügerische Verhalten der Sieger über den Sonderbund endete jedoch nicht damit. Bei den ersten Wahlen unter dem neuen Regime, die im Oktober 1848 stattfanden, kam es zu ähnlichen Unregelmäßigkeiten, die darauf abzielten, die Liberalen und Radikalen auf Kosten der Katholisch-Konservativen zu begünstigen.[25] Doch inwiefern lässt sich das mit einer Revolution vereinbaren?

II. Begriff und Theorie der Revolution

Revolution ist, wie wir heute diesen Begriff verstehen, ein Phänomen der Neuzeit; ursprünglich eine aus der Astronomie entlehnte Metapher, die sowohl eine Bewegung in eine „fortschrittliche“ Richtung als auch eine Rückwärtswende miteinschließen kann.[26] „Revolution“ gehört zu den bedeutendsten politischen Grundbegriffen seit dem 18. Jahrhundert. Es wundert daher auch nicht, dass derselbe äußerst inflationär gebraucht wird, kann er doch sowohl für gewaltsame punktuelle Ereignisse als auch für langanhaltende Prozesse verwendet werden.[27] Bereits im vorrevolutionären Frankreich war „Revolution“ zum Modewort geworden. Gleichsam verband man damit erstmals eine progressive Entwicklung in Richtung einer besseren Zukunft[28], wobei diese verheißende Komponente noch nicht gänzlich in Stein gemeißelt war[29].

Andreas Fahrmeir, der Revolutionen von Bürgerkriegen, Putschen, Staatsstreichen und Unabhängigkeitskriegen trennt, spricht auch von einer „Reihe von Signalen“, welche die Revolution charakterisieren, wie etwa dem Bau von Barrikaden oder dem Gebrauch von besonderen Symbolen.[30] Während dieser Hinweis eine metasprachliche Dimension von Revolution offenlegt, ließe sich hier auch eine emotionale Komponente herausstreichen, die sowohl in den Bereichen der Empörung und des Hasses als auch der hoffnungsvollen Erwartung und des Großmuts zu verorten ist.[31] Fahrmeir betont aber die Bedeutung der Sprache. Nicht nur Umstürze, die zu einem effektiven Herrschaftswechsel führen, sondern auch die Implementierung der „Bezeichnung Revolution für ein Ereignis im allgemeinen Sprachgebrauch“ sollen vom Erfolg einer solchen zeugen.[32]

Um 1848 waren es vor allem radikal-demokratische Dissidenten, manche (Früh-)Sozialisten und Republikaner, die „Revolution“ positiv konnotiert benutzten. Besonders vehement äußerte sich Friedrich Engels mit Rückblick auf die Diskussion um die Würdigung der Barrikadenkämpfende in Berlin: „Die wichtigste Eroberung der Revolution ist die Revolution selbst.“[33] Revolution mochte zwar ein Modewort sein, aber es ließ vor allem auch einen gewissen politischen Akzent mitschwingen, wonach der Begriff „nicht mehr mit den überkommenen Kategorien ‚Aufruhr‘ oder ‚Hochverrat‘ zu fassen war“.[34] Doch offenbar war zum Zeitpunkt, als die Väter der Bundesverfassung mit ihrem Werk begannen, dieser semantische Wandel noch nicht vollzogen, verstanden sie ja „Revolution“ vornehmlich als Straftatbestand. Es wundert daher nicht, dass der Begriff auf Lexikonebene in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch mit „Übel“, „Katastrophe“ oder Ähnlichem umschrieben wird.[35] Für dessen letztes Jahrzehnt fällt der Schweizer Jurist Carl Hilty immerhin ein ausgewogenes und generelles Urteil über Revolutionen, obschon er besagt, dass

„der Fortschritt mittelst Revolution nicht der regelmäßige und gottgewollte Entwicklungsgang der Völker [ist], sondern eine zu spät eintretende gewaltsame Krise, bei der es sich um Tod und Leben handelt, von deren Folgen sich die Eidgenossenschaft auch erst in unsern Tagen völlig erholt hat“.[36]

Der Radikale Hilty zieht also die Idee der Evolution, verstanden als „planbar[e] Reform“, jener der Revolution vor und ergreift somit dagegen Partei.[37] Revolution wirkt hier als ein Trauma, von der sich die Schweiz erst noch erholen muss. Und wenn der Radikalismus einst diejenige Ideologie war, die der Revolution am ehesten zugewandt war[38], so wurde dieser Platz nun von der Sozialdemokratie mit ihrer revolutionären Rhetorik und radikalen Forderungen nach sozialer Gerechtigkeit eingenommen.[39] Im Erscheinungsjahr von Hiltys Werk besiegelte die Wahl des Katholisch-Konservativen Josef Zemp in den Bundesrat den Schulterschluss des Freisinns mit dem ehemaligen Feind gegen die neue „linke Gefahr“.[40]

Für Hannah Arendt brauchte es, um von einer tatsächlichen Revolution sprechen zu können, ein besonderes „Pathos“, das der „Erfahrung des In-Freiheit-Handelns“ entspringt und das einen Neubeginn ankündigt[41]:

„Nur wo dieses Pathos des Neubeginns vorherrscht und mit Freiheitsvorstellungen verknüpft ist, haben wir das Recht, von Revolution zu sprechen. Woraus folgt, daß Revolutionen prinzipiell etwas anderes sind als erfolgreiche Aufstände, daß man nicht jeden Staatsstreich zu einer Revolution auffrisieren darf und daß nicht einmal jeder Bürgerkrieg bereits eine Revolution genannt zu werden verdient. […] [N]ur wo durch Wechsel ein Neuanfang sichtbar wird, nur wo Gewalt gebraucht wird, um eine neue Staatsform zu konstituieren, einen neuen politischen Körper zu gründen, nur wo der Befreiungskampf gegen den Unterdrücker die Begründung der Freiheit wenigstens mitintendiert, können wir von einer Revolution im eigentlichen Sinne sprechen.“[42]

Arendt liefert, wenn zwar keine präzisen, so zumindest einleuchtende und handliche Kriterien für die Ermittlung einer Revolution nach modernem Verständnis. Wenden wir diese Kriterien auf die Schweiz der Regeneration an, so stellen sich einige wichtige Erkenntnisse ein.

Der sogenannte „Züriputsch“ von September 1839, der seinen Ursprung in der Berufung des deutschen Theologen David Friedrich Strauß auf den Zürcher Lehrstuhl für Dogmatik hatte und in der zeitgenössischen Publizistik wiederholt als „September-“ oder „Zürcher-Revolution“ bezeichnet wurde[43], brachte zwar durch Gewaltanwendung von unten die liberal-radikale Kantonsregierung zu Fall, aber keine neue Verfassung oder jedwede Erneuerung.

Ebenso wenig dürften die beiden Freischarenzüge von 1844 und 1845 den „Arendt-Test“ bestehen, scheiterten ja beide Versuche kläglich, die katholisch-konservative Regierung in Luzern zu stürzen. Hingegen dürfte die Genfer Revolution von 1846 vielversprechender erscheinen, als es am 7. und 8. November dem radikalen Politiker und Publizisten James Fazy mit Unterstützung breiter Teile der Bevölkerung gelang, die konservative Regierung abzusetzen und im Folgejahr eine neue Kantonsverfassung mit Gewaltenteilung und repräsentativer Demokratie zu verabschieden, zwei Errungenschaften, denen wir schwerlich eine freiheitliche Komponente aberkennen können oder, wie Arendt sagt, die das „Leben des Volkes“ durchaus berühren.[44]

Wenn also nicht alle Umstürze am Vorabend des Sonderbundskriegs Revolutionen waren, inwiefern lässt sich für das Schweizer Schicksalsjahr 1847/48 eine solche erkennen?

Die Neugründung der Schweiz in Form eines Bundesstaates mit neu(artig)en nationalen Institutionen und der Aufteilung der Souveränität zwischen Bund, Kantonen und Volk genügt nur auf den ersten Blick dem Arendt’schen Kriterium des Neubeginns.

III. Der Charme der Revolution

Wie bereits gezeigt, haben etliche Autor:innen den Ereignissen in der Schweiz um 1847 und 1848 einen explizit revolutionären Charakter beigemessen. Lapidar wirken Albert Tanners Worte, wenn er schreibt:

„Obwohl der Sonderbundskrieg auf beiden Seiten mit regulären Truppen geführt wurde, war er doch ein Bürgerkrieg, eine Revolution. Diese Revolution erst öffnete aber den Weg für die nationale Einigung und eine Neugestaltung der staatlichen Ordnung, die Bundesverfassung von 1848.“[45]

Die implizite Gleichsetzung von Bürgerkrieg mit Revolution wirkt hier geradezu oberflächlich, wenn nicht sogar problematisch, zumal ein relevanter theoretischer Unterbau wichtiger Autor:innen außer Acht gelassen wird.[46] Nicht minder apodiktisch hatte Koselleck in „Kritik und Krise“ behauptet: „Eine Revolution ist kein Bürgerkrieg.“[47]

Jonathan Steinberg teilte ebenfalls die Idee einer Schweizer 1848er-Revolution: „When Europe had revolutions in 1830, 1848 or 1918, the Swiss had them too.“[48] Thomas Christian Müller schloss seinen ausführlichen Aufsatz von 1998 mit der Folgerung:, „[D]er Bundesstaatsgründung von 1848 haftet aus heutiger Sicht auch etwas ‚Revolutionäres‘ an.“[49] Andreas Suter bezeichnete die Gründung des Sonderbundes mit Verweis auf Leo Trotzki als eine „revolutionär[e] Situation“ und wiederholte mehrmals den Ausdruck „48er Revolution“ oder „liberale Revolution“, ohne diese näher zu erläutern.[50] Auch Oliver Zimmer erwähnte eine „Revolution in Switzerland in 1848“, allerdings bloß im Register.[51] Peter Stadler sprach tout court von „der wohl einzig geglückten [Revolution] jenes Jahres [1848, d. A.]“.[52] Für François Walter verdiente der Radikalismus der 1840er Jahre und dessen gezielte Mobilisierung der Meinungen zurecht die Bezeichnung „Revolution von 1847–1848“.[53]

Der Revolutionsbegriff im Allgemeinen und die Revolution von 1848/49 im Speziellen haben eine zweifellos starke Anziehungskraft, was auch den Wunsch erklärt, ein Teil davon zu sein. Freiligraths Lawinenmetapher suggerierte eine Schweizer Eröffnung. Für Richard J. Evans war der Sonderbundskrieg „a foretaste of conflicts to come in other parts of Europe“.[54] Christopher Clark bediente sich jüngst Freiligraths Bonmots, um den Enthusiasmus in den Nachbarstaaten zu beschreiben.[55] Eine dezidiert andere Auffassung vertrat allerdings Pogge von Strandmann:

„It seems evident that neither the war of 1847 in Switzerland, nor the uprising in Cracow, nor the rebellion in Palermo triggered a Europe-wide revolution. It is also doubtful whether these events provided an impulse for developments in France. But they may have contributed to a rise in general expectations that the outbreak of a revolution in Europe was imminent. “[56]

Der wachsende Zweifel an der Schweizer „Beteiligung“ an 1848 wird erst recht greifbar, wenn der Schweizer Fall in einschlägigen Werken gänzlich fehlt. Ein von Barbara Haider und Hans-Peter Hye herausgegebener Sammelband mit Fokus auf Mitteleuropa behandelt zwar unter anderem die 1848er-Revolution, wohlgemerkt auch in Frankreich und Italien, indessen fehlt ein Kapitel zur Schweiz.[57] Und auch in Karsten Rupperts Band „Die Exekutiven der Revolutionen“ ist kein Beitrag zur Schweiz zu finden.[58] Liegt vielleicht der viel zelebrierte Schweizer Sonderfall von 1848 – die angeblich einzige erfolgreiche Revolution – darin[59], dass sie zwar in irgendeiner Form glückte, aber keine Revolution war? Generell zeichnet sich eine nichtschweizerische Deutung ab, die (mit Ausnahme von Steinberg) eine Revolutionsthese ablehnt und eine schweizerische, die einer solchen das Wort redet.

Fraglos nährte der Sieg über den Sonderbund und der darauffolgende verfassungsgebende Prozess die Hoffnung liberaler und revolutionärer Kräfte in weiten Teilen Europas. Nicht nur Freiligraths Gedicht, sondern viele Sympathiebekundungen und Beurteilungen zeugen von der Bedeutung, welche Zeitzeugen jenen Geschehnissen auf Schweizer Boden beimaßen. Friedrich Engels schrieb Mitte November 1847: „Der Bürgerkrieg, der jetzt ausgebrochen ist, wird also der Sache der Demokratie nur förderlich sein.“[60] Die beiden französischen Historiker Edgar Quinet und Jules Michelet lobten in deren Sympathieadresse vom Dezember desselben Jahres die Mäßigung der Sieger und mahnten im Vergleich zur Französischen Revolution dazu, nicht den Weg des Terrors zu beschreiten.[61] Nicht minder als ein „pays en révolution“ nannte Alexis de Tocqueville im Januar 1848 die Schweiz.[62]

IV. Die verworfene Revolution

Es mag kaum überraschen, dass die außenstehenden Bewunderer oder die sich hoffnungsvoll im eigenen Land nach einem Umbruch Sehnenden den Sonderbundskrieg und den Sieg der Tagsatzung über die Katholisch-Konservativen als eine Revolution deuteten. Doch inwiefern bekannten sich die Sieger über den Sonderbund selbst zur Revolution?

Es ist auffallend, dass im Protokoll über die Verhandlungen der Bundesrevision der Begriff Revolution nur ganz selten vorkommt und wenn, dann als „kantonale Revolution“.[63] Dramatische Episoden wie der konservative Umsturz der radikal-liberalen Regierung 1839 in Zürich („Züriputsch“)[64] oder die bereits genannten Freischarenzüge von 1844 und 1845 dürften hier in den Köpfen der Kommissionsmitglieder stark präsent gewesen sein. Immerhin saß Ulrich Ochsenbein, der 1845 den zweiten Freischarenzug gegen die Luzerner Regierung angeführt hatte, als Vertreter Berns in der Kommission.[65] Auch der Waadtländer Henri Druey (1799–1855) hatte 1845 die Regierung seines Standes in Lausanne zu Fall gebracht.[66] Hier liegt also eine opportunistische Diskrepanz vor. Die Revolution, die einem zur Macht verhilft, wird toleriert; diejenige hingegen, die als Bedrohung der eigenen Autorität wahrgenommen wird, wird kriminalisiert.[67] Sowohl Ochsenbein als auch Druey wurden im November 1848 ebenfalls in den Bundesrat gewählt.

Nicht als Verheißung oder Hoffnung wurde hier „Revolution“ verstanden, sondern als Gespenst, Schreckensszenario und krisenhaftes Moment, dem die neue Verfassung vorzubeugen versuchte.[68] Die Verfassung sollte demnach kein Bekenntnis zur Revolution, sondern eines zu Recht und Ordnung sein. Selbst im euphorischen Leitartikel der Neuen Zürcher Zeitung vom Folgetag der Annahme der Bundesverfassung wird die vermeintliche Revolution mit keinem Wort erwähnt.[69] In diesem Sinne unterschieden sich die Sieger des Sonderbundskrieges kaum von ihren liberalen Gleichgesinnten der Frankfurter Paulskirche, die Revolution gleichermaßen perhorreszierten und Reformen von oben vorzogen.[70]

Wer hingegen diesen Begriff bewusst verwendete, war Constantin Siegwart-Müller, der Anführer des Sonderbundes, der nach der Niederlage ins Exil ging und erst 1857 in die Schweiz zurückkehrte.[71] Dieser vertrat „ein geradezu apokalyptisches Revolutionsverständnis“ und benutzte den Revolutionsbegriff lediglich, um die liberal-radikale Tagsatzungsmehrheit zu verunglimpfen.[72] Eine vergleichbare Ablehnung von Revolution ist im Blick der reaktionären Kräfte auf die Schweiz wiederzuerkennen, galt sie ja wegen ihrer Pressefreiheit, von der die deutsche Emigration für ihre „subversive“ Publizistik profitierte, als potenzieller Revolutionsherd.[73] Beispielsweise gab hier der deutsche Freischärler und Flüchtling Johann Philipp Becker ab dem 1. Dezember 1848 das Wochenblatt „Die Revolution“ heraus, das er später nicht ohne eine gewisse behördliche Nötigung in „Die Evolution“ umbenannte.[74]

V. Der gelehrte Diskurs

Wurde unter Zeitgenossen beinahe jeder politischer Couleur Revolution als abscheuliche Idee wahrgenommen, so stellt sich nun die Frage, wie die späteren Generationen von Historiker:innen die Schweiz von 1847/48 unter diesem Merkmal beurteilten. Das Jahr 1848 wirkte zwar wie ein Katalysator für die Schweizer Geschichtsschreibung, doch die Bundesstaatsgründung selbst wurde im 19. Jahrhundert kaum kritisch beleuchtet.[75] Stattdessen traten „Deckerinnerungen“ an den Rütlischwur von 1291, an Wilhelm Tell oder an die Schlacht am Morgarten gegen die Habsburger (1315) als Nationalmythen ins kollektive Gedächtnis der Schweiz, also Konstrukte, die allemal besser als ein Bürgerkrieg für Eintracht taugten.[76]

Obschon Eusèbe-Henri Gaullieur explizit die Neuenburger Revolution von 1848 ansprach, welche die Loslösung vom Königreich Preußen nach sich gezogen hatte, unterstrich er deutlich den Unterschied zwischen den „revolutionären Bewegungen in Deutschland, Italien und in anderen Ländern“ und dem Schweizer System.[77] Für Otto Henne am Rhyn war das Erstarken der Liberalen und Radikalen im Frühjahr 1845 eine „radikale Revolution“[78], wobei er diesen Ausdruck auch für die Umwälzungen in den einzelnen Kantonen verwendete. Indessen wurde auf diesen verzichtet, wenn es darum ging, den Bürgerkrieg oder den verfassungsgebenden Prozess zu umschreiben. Die von Johann Conrad Vögelin begonnene und von Anton Färber ergänzte „Schweizer-Geschichte für Schulen“ verwendete „Revolution“ ausdrücklich für die republikanische Umwälzung in Neuenburg. Der Prozess der Bundesstaatsgründung wurde pompös gelobt, die Verfassung und die „geordneten Zustände“ als „mustergültig“ und beneidenswert beschrieben.[79]

Der bereits genannte Staatsrechtler Hilty verfasste anlässlich des 600. Jubiläums des Rütlischwurs von 1291 und im Auftrag des Bundesrates eine Gedenkschrift mit sämtlichen „Bundesverfassungen“ der Eidgenossenschaft. Hilty setzte sich vor allem mit der Französischen und der Helvetischen Revolution auseinander; für 1847/48 war ihm dieser Begriff wohl ungeeignet.[80] Karl Dändliker interpretierte die Rechtsgleichheit in der Bundesverfassung von 1848 als „eine Errungenschaft der Revolution, die aber später größtenteils wieder abhandengekommen war“[81], was schließen lässt, dass damit wohlgemerkt die Französische Revolution gemeint war. Generell zeichnete Dändliker einen Gegensatz zwischen den europäischen Geschehnissen und der Situation in der Schweiz.[82] Damit suggerierte er eine Stellung der Eidgenossenschaft als eine vom „Frühling der Völker“ bloß berührte, aber nicht daran beteiligte außenstehende Nation. In dieselbe Richtung argumentierte der ehemalige freisinnige Bundesrat Numa Droz, als er 1899 schrieb:

„Das Charakteristische der revolutionären Bewegung vom Jahre 1848 in Europa, verglichen mit der ausschließlich liberalen [Achtzehnhundert-]Dreißigerbewegung, besteht in dem besondern Hervortreten socialistischer Ideen, welche diese Bewegung beherrschten und auch aus der Bahn brachten. Glücklicherweise wurde unser Land [die Schweiz, d. A.] davon nicht zu sehr beeinflußt; es sah in den rings umher entbrannten Kämpfen namentlich den Grundsatz der politischen Befreiung, mit welchem es sympathisierte, aber im allgemeinen widerstrebten ihm die Theorien vom Recht auf Arbeit und von kommunistischer Gleichmacherei, welche die französische Republik zu Fall brachten.“[83]

Darin artikuliert sich die Deutung einer weitestgehend verschonten Schweiz, der es gelang, sich vor linken Ideologien zu schützen.

Johannes Dierauer griff in einem Zitat auf den Begriff der „Bundesrevolution“ zurück, der aus dem Manifest der Sonderbundskantone stammte und die Angst vor der von den liberalen Kantonen angestrebten Revision des Bundesvertrags von 1815 zum Ausdruck brachte.[84] Eduard Fueter betonte die Rechtskonformität des verfassungsgebenden Prozesses. Die Verfassungsväter hätten dafür gesorgt, „dass die Bundesverfassung des Jahres 1848 nicht nach revolutionär-gewaltsamer Methode ins Leben trete“.[85] Anton Largiadèr mied zwar den Begriff Revolution, situierte aber die Ereignisse in der Schweiz in einen kontinental-europäischen Revolutionskontext,

„[d]enn die politischen Kämpfe der Schweiz waren mehr als kantonale Streitigkeiten, sie waren ein Teil des gewaltigen Ringens der europäischen Völker um Einheit und Freiheit“.[86]

Edgar Bonjour deutete das „tolle Jahr“ einerseits als „als […] Entlastung empfunden[es]“ Ereignis, das aber „zugleich Gefahren für den Bestand des neuen Bundesstaates“ barg.[87] Es ist die Rede von der „siegreiche[n] Schweiz als […] Fackelträgerin der Freiheit“, zu der die ausländischen Revolutionäre emporschauten. Besonders sticht folgender Satz hervor:

„Die Ost- und Nordschweizer erwärmten sich für die deutschen, die Westschweizer für die französischen, die Tessiner für die italienischen Revolutionäre – in einer Zeit, die das Nationalitätenprinzip proklamierte und von der Aufteilung der Schweiz unter die benachbarten Nationen sprach!“[88]

Vor dem Hintergrund dessen, dass dieses Geschichtswerk 1938 erschien, ist es naheliegend, hier einen Verweis auf die angesprochene „Aufteilung der Schweiz“ unter ihren Nachbarländern als Antwort auf die irredentistischen Ansprüche des faschistischen Italiens und die offensive Expansionspolitik Nazi-Deutschlands zu lesen[89], die in ebendiesem Jahr mit dem „Anschluss“ Österreichs und der Sudetenkrise deutlicher als je zuvor zum Ausdruck kam. Valentin Gitermann folgte in seinem im Zweiten Weltkrieg verfassten Geschichtswerk dem Narrativ der „europäische[n] Revolutionen“ und nahm die Schweiz aus. In diesem Kontext ist stets die Rede von der „Revolution im Auslande“.[90] Wolfgang von Wartburg brach mit dieser Lesart, indem er explizit schrieb:

„Die Adressen an die Tagsatzung [nach dem Sieg über den Sonderbund, d. A.] waren gewissermaßen die erste Welle der Revolution, die bald darauf ganz Europa erschütterte.“[91]

Doch was zunächst als eine Interpretation der Schweiz als Revolutionsland erscheint, wird wenige Seiten später widerlegt. Von Wartburg behauptete ferner,

„daß die Schweiz schon vor dem Ausbruch der Revolution von 1848 ein Ziel erreicht hatte, um das die andern Völker damals vergeblich kämpften und zu dem sie später erst auf Umwegen und in unvollständiger Art gelangten“.[92]

Hanno Helbling wies bei den Radikalen eine „durchaus revolutionär[e]“ Gesinnung nach.[93] Mehr noch: Er sprach der Erneuerung der Eidgenossenschaft einen „revolutionären Charakter“ zu.[94] Ernst Bohnenblust hingegen kehrte zur früheren Lesart zurück, wonach sämtliche Nachbarländer „von der Revolution erfaßt“ wurden, während in der Schweiz ein neuer Bundesstaat erschaffen wurde.[95] Der französische Historiker Jean Sigmann sah die 1848er-Revolution in der Schweiz bereits zwischen 1830 und 1831, also als Folge der Julirevolution, vollzogen.[96] Im „Handbuch der Schweizer Geschichte“ von 1980 wurde „Revolution“ für den Genfer Umsturz von 1846 oder für die Geschehnisse von 1848 in den Nachbarstaaten, nicht aber für den Sonderbundskrieg oder die Verfassungsreform verwendet.[97] In dem von Roland Ruffieux verfassten Kapitel zur Schweiz nach 1848 in „Geschichte der Schweiz und der Schweizer“ gibt es keine Hinweise auf eine explizit revolutionäre Deutung jener Jahre.[98]

Eine solche lässt sich vermehrt ab den 1990er Jahren erkennen. Zu den bereits genannten Autoren – Kölz, Moos, Stadler, Steinberg, Suter, A. Tanner – müssen weitere bedeutende Vertreter:innen der Schweizer Geschichtswissenschaft hinzugezählt werden. Beatrix Mesmer unterschied zwar, bezogen auf den Schweizer Kontext, zwischen der bürgerlichen Revolution um 1830 und der nationalen Revolution von 1848[99], schrieb aber: „Als im Frühjahr 1848 das grosse europäische Revolutionsjahr begann, blieb in der Schweiz alles ruhig.“[100] Eine präzise Auslegung des Begriffs fehlt indessen. Die Historikerin sah ferner in den 1840er Jahren einen Wandel von der bürgerlichen Revolution in eine „liberal[e] Domestizierungsaktion“[101], was freilich den revolutionären Charakter deutlich schmälert. Volker Reinhardt verwendete generell „Revolution“ fast ausschließlich mit dem Adjektiv „Französische“ davor, deutet aber die Annahme der Bundesverfassung durch die Tagsatzung ähnlich wie Kölz als „einen revolutionären Bruch des geltenden Rechts“.[102]

Thomas Maissen sprach in einem Aufsatz von 2000 von einer „Swiss Revolution of 1848“, doch blieb seine Aussage insofern ambivalent, als er im Folgesatz die Echtheit jener Revolution abstritt oder aber zumindest von verschleierten „revolutionary aspects“ ausging.[103] Derselbe Autor betitelte das neunte Kapitel seiner „Schweizer Heldengeschichten“ „Die verleugnete Revolution“ und vertrat vehement, dass „[d]ie Bundesverfassung von 1848 […] kein evolutionärer Schritt, sondern ein revolutionärer Akt [war]“.[104] Daniel Speich Chassé, der einen kritischen und differenzierten Blick auf das Schweizer Verfassungsjahr warf[105], sprach dennoch von der „vergessene[n] Revolution“ und von „der bürgerlichen Revolution von 1848“.[106] Keine Ausnahme stellt auch Joseph Jung dar, wenn er schreibt, dass die Schweiz „als einziges europäisches Land 1847/48 erfolgreich eine liberale Revolution über die Bühne [brachte]“.[107] Auch Jungs Lehrer, Urs Altermatt, stößt in dieses Horn, wenn er von der „[e]rfolgreiche[n] liberal-demokratische[n] Revolution 1848“ spricht.[108] Die daraus resultierende Bundesverfassung nannte er einen „meisterhafte[n] Wurf“[109], während der stabile, 1848 erschaffene Nationalstaat einem „politische[n] Wunder“ gleiche.[110] Im Jahr 2023 verfasste Christian Koller einen längeren Überblicksbeitrag zur Bundesstaatsgründung, wobei deren revolutionärer Charakter als offene Frage formuliert wurde.[111] Ebenfalls im Jubiläumsjahr bezeichnete André Holenstein in einem Zeitschriftenartikel den Sonderbundskrieg als entscheidenden Schritt „auf dem Weg zur revolutionären Umgestaltung der Schweiz“.[112]

Es ist festzustellen, dass die Schweizer Historiographie im 19. Jahrhundert und bis zum Zweiten Weltkrieg der Bundesstaatsgründung kein „Revolutionsgütesiegel“ verlieh. Wann immer von einer Schweizer Revolution die Rede war, so wurde im selben Atemzug das Unschweizerische an der Vorstellung von Revolution, wenn nicht sogar die Ablehnung von Revolution herausgestellt. In der Nachkriegszeit lassen sich immerhin vereinzelt Andeutungen erkennen. Erst aber mit den 1990er und frühen 2000er Jahren, also im Zuge und in den Nachwehen des Doppeljubiläums im Jahre 1998 – das 200. Jubiläum der Helvetik und das 150. der Gründung der modernen Eidgenossenschaft – erfahren wir eine ausgesprochene und nahezu konsensfähige Neigung zu einer Interpretation der Schweiz von 1847/48 im Zeichen der Revolution. Besonders auffallend ist ferner, wie politisch breit gefächert dieser Konsens ist, fußt er doch auf Stimmen von konservativen, liberalen und linken Fachleuten der Schweizer Geschichtswissenschaft.

VI. Die Suche nach einer Schweizer Revolution von 1847/48

Welche sachlichen Anhaltspunkte gibt es nun, um von einer Schweizer Revolution zu sprechen? Wenn wir nach der „Gewalttätigkeit“ fragen, von der Arendt schreibt und wie sie im Allgemeinen von einer Revolution erwartet wird[113], so dürfte diese erst einmal durch den Sonderbundskrieg im November 1847 gegeben gewesen sein. Allerdings muss hinzugefügt werden, dass der Konflikt durch einen Mehrheitsbeschluss der Tagsatzung vom 4. November ausgelöst wurde. Demnach war er als „Bundesexekution“ ein verfassungskonformer politischer Akt[114], der an sich nichts Revolutionäres aufwies.

Noch im Januar 1845 erschien in der liberal-konservativen Eidgenössischen Zeitung ein Leitartikel, in welchem vor einer „schweizerischen Revolution“ dringlichst gewarnt wurde. Als Vergleich wird hier die kurzlebige Helvetische Revolution von 1798 herangezogen:

„Ganz verschieden [von der Helvetischen Revolution, d. A.] ist die schweizerische Revolution, welche jetzt in ihren ersten Stadien ist. Sie findet wenig materiellen Stoff zur Unzufriedenheit vor. Alle Kantone haben demokratische Verfassungen: die Landschaften haben überall vollen Antheil an der Selbstregierung. Eine alte Aristokratie gibt es nirgends und ist gar nicht zu fürchten; Unterthanenländer sind keine mehr. Die Freiheit ist so weit entwickelt, daß weit eher Zügellosigkeit als Beschränkung zu besorgen ist. Der wahre Stoff zu einer Revolution ist bloß in den allerdings für eine freie Entwicklung der Eidgenossenschaft unzureichenden Bundesverhältnissen zu suchen. Und wenn diese Revolution sich umgestaltet in eine auf den Föderalismus ruhende, die kleinen wie die großen Kantone als gleichberechtigte Glieder eines größern Gesammtkörpers zugleich aber das Nationalgefühl befriedigende Bundesreform, so ist das Ende derselben uns willkommen.“[115]

Erneut treffen wird hier auf Reform als Schlüsselbegriff, als anzustrebendes Ideal des juste milieu, das ebenso die Revolution wie auch den Status quo ablehnt. Was in obiger Passage vor allem auffällt, ist, dass hier die moderne Eidgenossenschaft von 1848 als Ziel prophezeit wird; wohlgemerkt am Ende eines Prozesses, der explizit nichts mit der Idee von Revolution zu tun hat.

Die Aussage, wonach alle Kantone demokratische Verfassungen hätten, bedarf natürlich einer kritischen Betrachtung. Auf jeden Fall waren schon vor 1848 auf Schweizer Boden Presse-, Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in den unterschiedlichen Kantonschartas garantiert. Daher dürfte der Transformationsprozess in der Schweiz, gemessen an dem, was sich etwa die Revolutionäre der Deutschen Staaten 1848/49 erhofften, von geringerer Reichweite und Radikalität gewesen sein. Die Luzerner Kantonsverfassung von 1841 jedenfalls garantierte nur katholischen Bürgern das Stimm- und Wahlrecht; dies änderte sich auch nicht nach der Niederlage des Sonderbundes mit der neuen Kantonsverfassung von Februar 1848. In einer Sache wies jedoch die Luzerner Verfassung von 1841 ein direktdemokratisches Element auf, wie es kaum ein anderer Kanton kannte: Sie räumte zwar der römisch-katholischen Religion eine hohe Bedeutung ein, sah aber auch ein Vetorecht des Volkes über die Gesetze des Parlaments vor, auch wenn dessen Handhabung aufgrund der Notwendigkeit eines Quorums schwierig war.[116] Alfred Kölz misst jenem Grundgesetz dahingehend einen fortschrittlichen Charakter bei, als es sich dabei, „um ein nach rationalen, ‚modernen‘ Verfassungsprinzipien gestaltetes Werk“ handelt.[117] So lässt sich generell sagen, dass das Jahr 1848 in Luzern keinen monumentalen demokratischen oder freiheitlichen Neugewinn oder Neubeginn nach sich zog. Wenn das für den dominanten Sonderbundskanton gilt, was ist im Rest der mehrheitlich liberal-regenerierten Schweiz zu erwarten?

Beatrix Mesmer, die zwar, wie bereits angezeigt, den Revolutionsbegriff in Anschlag brachte, relativierte die allgemeinen Errungenschaften der Schweizer Bundesverfassung von 1848 folgendermaßen:

„Nicht nur in den konservativen, sondern auch in den liberal verfassten Kantonen blieben Relikte der ständischen Gesellschaftsordnung erhalten. So konnten die Burgergemeinden und Nutzungskorporationen, deren Angehörige zahlreiche politische und materielle Vorrechte genossen, auch nach der Proklamation der Rechtsgleichheit weiterbestehen, und auch im Familienrecht wurde die Gleichheit aller mündigen Individuen nicht hergestellt.“[118]

Die Bilanz erscheint durchwachsen. Ungewollt spricht Mesmer der sogenannten „nationalen Revolution“ ihren revolutionären Charakter ab. Auch Josef Moosers Überlegungen gehen in dieselbe Richtung, wenn er in Erinnerung ruft, dass aufgrund diverser Einschränkungen und Vorgaben – man denke dabei an die Diskriminierung der „Heimatlosen“[119] – faktisch nur 20 Prozent der männlichen ideellen Stimmbevölkerung ein Stimm- und Wahlrecht besaßen.[120]

Die so weit vertretbare These, wonach in der Schweiz von 1847/48 keine Revolution stattfand bzw. dass der Revolutionsbegriff unangebracht ist, um den politischen Prozess jener Jahre zu umschreiben, möchte ich mit zwei weiteren, in der Forschung durchaus bekannten Aspekten zusätzlich verstärken: der Stellung der Schweizer Jüdinnen und Juden und dem Umgang mit den deutschen Flüchtlingen von 1848/49.[121]

1. Die Jüdinnen und Juden in der Schweiz von 1848

Die am 12. September 1848 angenommene Bundesverfassung der Schweiz garantierte „allen Schweizern, welche einer der christlichen Konfessionen angehören“ das Recht auf freie Niederlassung (Artikel 41). Ebenso war die freie Ausübung des Gottesdienstes „den anerkannten christlichen Konfessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet“ (Artikel 44). Und selbst die legislative und gerichtliche Rechtsgleichheit auf Kantonsebene war auf die „Schweizerbürger christlicher Konfession“ beschränkt (Artikel 48). Die auf Schweizer Boden lebenden Jüdinnen und Juden fanden demnach keine Heimat im neuen Grundgesetz der Schweiz. Dieses verbriefte die Unvereinbarkeit von „Schweizertum“ und Judentum. Freilich wurden nicht nur Jüdinnen und Juden, sondern auch Atheist:innen diskriminiert, aber in der Debatte um die Verfassung ging es explizit um das Los der „Israeliten“ in der neuen Schweiz.

Davon betroffen waren um 1848 an die 3000 jüdische Menschen, die in der Schweiz lebten. Diese waren hauptsächlich in den beiden aargauischen Gemeinden Oberendingen und Lengnau, aber auch in Avenches und Genf angesiedelt.[122] Trotz der geringen Präsenz jüdischer Menschen und der damit verbundenen geringen Wahrscheinlichkeit, einer jüdischen Person zu begegnen, war der antijüdische Reflex in der Schweizer Bevölkerung beträchtlich. Wenig haltbar und dem Forschungsstand nicht gebührend Rechnung tragend ist hingegen die Behauptung François Walters, wonach die geringe jüdische Präsenz gegen eine antisemitische Diskriminierung sprechen würde.[123] Für die Entstehung und die Proliferation von Feindbildern bedarf es jedoch nicht der physischen Präsenz der „Feinde“, solche Bilder speisen sich auch aus überlieferten Narrativen.

Der Kanton Aargau hatte seiner jüdischen Bevölkerung immerhin einige Rechte eingeräumt, wie das Wohnrecht in diesen beiden Gemeinden – und nur da –, die Gewerbefreiheit und das Recht, Immobilien zu erwerben. Dennoch erhielten sie auch dort nicht die volle Gleichberechtigung, da sie weiterhin in vielerlei Hinsicht diskriminiert wurden, etwa durch eine allabendliche Ausgangssperre.[124]

Für Mattioli dürfte der Grund für den Ausschluss der Jüd:innen aus der Bundesverfassung von 1848 auf der antisemitischen Haltung der meisten Mitglieder der Verfassungskommission begründet sein.[125] Dennoch gab es eine emotionale Debatte über die Frage, ob die Verfassung den in der Schweiz lebenden Juden das volle Bürgerrecht gewähren sollte. An der sechsten Sitzung vom 24. Februar 1848 wurde die Frage vom liberalen Vertreter des Aargaus, Friedrich Frey-Herosé, aufgeworfen, der für eine Gleichbehandlung von Juden und Christen eintrat.[126] Furrer entgegnete energisch:

„Es würde nun in manchen Kantonen als ein wahres Unglück betrachtet werden, wenn das freie Niederlassungsrecht auch auf diese Klasse ausgedehnt würde, wenn mithin die Gemeinden, gleichwie den übrigen Schweizerbürgern, gezwungen werden könnten, den Juden ein Domizil zu gewähren. So hätten die Jsraeliten den zürcherischen Bezirk Regensperg, in der Nachbarschaft der aargauischen Judengemeinden Endingen und Lengnau, in der Weise torturirt und durch Wucher ausgesaugt, daß die Gesetzgebung wohl noch auf ernstere Maßregeln gegen das daherige Unwesen bedacht sein müsse.“[127]

Nicht weniger als 17 von den 19 an der Sitzung anwesenden Abgeordneten lehnten den Vorschlag ab, den Jüdinnen und Juden die Emanzipation zu gewähren. Während der Debatte in der Tagsatzung wurde das Traktandum erneut aufgeworfen. Frey-Herosé zeichnete ein positives Bild der Situation, wonach der Judenhass lediglich auf Vorurteilen und Unwissenheit beruhen würde. Diesem Plädoyer schlossen sich die Vertreter aus Genf, Neuenburg, Bern und der Waadt an, die sich in ihren projüdischen Stellungnahmen jedoch auch einiger Stereotypen bedienten.[128] Furrer wiederum stellte sich erneut dagegen. Ihm schloss sich die große Mehrheit der Tagsatzung an.

Die in der Schweiz angesiedelten Jüdinnen und Juden mussten die durch internationalen Druck forcierte Partialrevision der Verfassung von 1866 abwarten, um in den Genuss des Niederlassungsrechts zu kommen. Und erst mit der neuen Bundesverfassung von 1874 wurde ihnen auch das Recht der freien Religionsausübung gewährt.

Obschon das Wohl der Jüdinnen und Juden eigentlich keine Bedingung darstellt, um eine Revolution nachzuweisen[129], so lässt sich zumindest erkennen, dass in der Schweiz dem politischen Prozess jener Jahre die Großmut fehlte, wie man sie von manchen Revolutionen kennt. Der Vergleich mit Preußen zeigt, dass ein anderer Weg möglich war.

Auf den Berliner Barrikaden vom 17. und 18. März 1848 schienen sich die religiösen Grenzen aufzuheben. „Von ‚Jud‘ oder ‚Christ‘ ist gottlob nicht mehr die Rede“, schrieb der jüdische Lehrer und Zeitzeuge Moritz Steinschneider an seine Verlobte.[130] Doch auch im Preußen des Vormärz waren Jüdinnen und Juden weit von einer Emanzipation entfernt. Zwar brachte das preußische Judengesetz vom 23. Juli 1847 eine Vereinheitlichung und eine gewisse Gleichstellung mit den christlichen Untertanen hinsichtlich Rechte und Pflichten, doch es bestätigte auch den „Gemeindezwang“, was Shulamit Volkov als „einen Rückschritt gegenüber dem Edikt des Jahres 1812“ bewertet.[131] Indessen war die jüdische Stellung in der Gesellschaft bei weitem nicht so von Nachteilen geprägt wie die ihrer in der Schweiz lebenden Glaubensbrüder und -schwestern. Immerhin war in Berlin rund die Hälfte aller größeren Firmen in jüdischen Händen und der größte Teil der jüdischen Freiberufler war als Ärzte, Schriftsteller und Journalisten tätig. Ungefähr 90 Prozent der jüdischen Bevölkerung Berlins gehörte dem Bürgertum oder dem kleinbürgerlichen Mittelstand an. Es bestanden aber nach wie vor Diskriminierungen. Jüdische Lehrer wurden bis Mai 1848 generell nur an jüdischen Schulen zugelassen und erst ab Ende der 1850er Jahre wurden Juden die Ausübung des Rechtsberufes erlaubt.[132] Von der guten sozialen Integration dürften allerdings die Präsenz zweier Juden im Ältestenkollegium der Berliner Kaufmannsgilde, und das bereits seit den 1830er Jahren, sowie die schon seit 1842 „vergleichsweise groß[e] Zahl jüdischer Stadtverordneter“ zeugen.[133]

Vor dem Hintergrund der relativ angesehenen Stellung und der Assimilation der Jüdinnen und Juden im vorrevolutionären Berlin scheint ihre Beteiligung an den Straßenkämpfen der Märztage wenig überraschend. Rüdiger Hachtmann schätzt die Anzahl jüdischer Märzgefallener auf zehn bis sechzehn, was einer überdurchschnittlichen Beteiligung entspricht.[134] An der Beisetzung der zivilen Opfer der Barrikadenkämpfe auf dem dafür angelegten Friedhof der Märzgefallenen[135] hielt neben einem katholischen und einem protestantischen Pfarrer auch Rabbiner Michael Sachs eine Rede.[136] Ähnliches fand auch in Wien und Prag statt, wo das Opfer der gefallenen Juden als Argument für die Anerkennung und Emanzipation der dortigen jüdischen Gemeinschaft dienen sollte.[137] Es war schließlich die am 5. Dezember 1848 von Friedrich Wilhelm IV. oktroyierte Verfassung, die die lange ersehnte Emanzipation vollbrachte. Wie Hachtmann schreibt, war dies ein eigentlich „von oben“ herab diktierter, ebenso gnädiger wie konterrevolutionärer Akt, obschon er ohne den revolutionären Impetus des Frühjahrs kaum denkbar gewesen wäre.[138] Wie kann es sein, dass ein im Zeichen der Gegenrevolution und von einem durchaus den Juden feindlich gesinnten Monarchen verabschiedetes Grundgesetz fortschrittlicher, toleranter, humaner und großmütiger war als die Schweizer Bundesverfassung von 1848?[139] Wie kann es sein, dass eine Verfassung im Lande der „gescheiterten“ Revolution Jüdinnen und Juden die Emanzipation gewährte, dieselbe hingegen im Land der „geglückten“ Revolution verwehrt blieb? Bestimmt ist die längere Ansässigkeit der jüdischen Bevölkerung in Preußen ein Grund für die unterschiedliche Einstellung in beiden Ländern gegenüber dieser Minderheit. Ausschlaggebend ist aber, dass die in der Schweizer Verfassung verankerte Bedingung der Zugehörigkeit zu den christlichen Konfessionen für den Genuss von Grundrechten einen Rückschritt vor dem Hintergrund der Säkularisierungsbestrebungen der 1830er Jahre darstellt[140], also eines Jahrzehnts, das die Gründung von Universitäten und Lehrerseminaren in der Schweiz als laizistische Errungenschaften einer neuen, liberalen Staatsauffassung sah[141]. Immerhin waren die Schließung der aargauischen Klöster und die Berufung der Jesuiten nach Luzern die Zankäpfel, die in den 1840er Jahren zur Eskalation geführt hatten.[142]

2. Deutsche Flüchtlinge in der Schweiz

Nicht erst seit dem Ende der napoleonischen Herrschaft war die Schweiz ein sicherer Hafen für politisch Verfolgte.[143] Im Zuge der Restauration und als Folge der Karlsbader Beschlüsse von 1819 folgten diesem Beispiel zahlreiche deutsche Liberale, die die Eidgenossenschaft als Zufluchtsort wählten. Die Mächte der Heiligen Allianz setzten die Schweiz unter Druck, die mit dem Presse- und Fremdenkonklusum (1823–1829) antwortete, also einem Maßnahmenpaket, welches Zensur und Ausweisung agitierender Flüchtlinge vorsah.[144] In dieser Zeit flohen Persönlichkeiten wie der Pädagoge Ludwig Snell nach Basel, der sich später politisch in den Reihen des Schweizer Radikalismus wiederfand.[145]

Mit dem liberalen Aufwind seit 1830 änderte sich die Schweizer Einstellung gegenüber den restaurativen Nachbarstaaten. Eine weitere, durch das Hambacher Fest von 1832 ausgelöste Flüchtlingswelle erreichte die Schweiz. Gegen Ende des Jahrzehnts gesellte sich eine neue Generation von Exilanten hinzu, die ein geeintes Deutschland anstrebten und sich für die Rechte der Arbeiter:innen einsetzten. Der Geologe Julius Froebel, aber auch Georg Herwegh fallen in diese Kategorie.

Zum Zeitpunkt, als die Märzrevolution ausbrach, befand sich die Schweiz noch in ihrer verfassungsgebenden Phase, sodass die Flüchtlingspolitik noch in der Hand der Kantone lag. Nicht wenige Schweizer und die in der Schweiz lebenden Deutschen begrüßten, von der Hoffnung beflügelt, die revolutionären Ausbrüche in ihrer Heimat. Laut Herbert Reiter teilten die Kantonsregierungen allerdings diese Sympathie nicht und ergriffen Mittel, um einen bewaffneten Marsch von Freiwilligen aus der Schweiz zu verhindern.[146] Als Folge des Hecker-Aufstandes im April 1848 forderte das Großherzogtum Baden von der Eidgenossenschaft unter anderem die Entfernung der Flüchtlinge aus den grenznahen Gebieten. Die dafür eingesetzte Kommission der Tagsatzung lehnte dies ab.[147] Eine ähnliche Situation ereignete sich anlässlich des Struve-Putsches im Herbst desselben Jahres. Diesmal war es der Reichsgesandte der „Provisorischen Zentralgewalt“, welcher schwere Vorwürfe gegen die Eidgenossenschaft erhob, wonach der bewaffnete Einfall von hier aus nach Baden stattgefunden habe.[148] In Wirklichkeit hatte die Schweiz schon vor der Frankfurter Protestnote Maßnahmen ergriffen, indem Beteiligten am Struve-Putsch das Asylrecht entzogen worden war. Mittlerweile war die Anzahl deutscher Flüchtlinge in der Schweiz auf über 10 000 gewachsen.[149] Nach dem (absehbaren) Ende der Deutschen Revolution im Sommer 1849 setzten die wiedererstarkten monarchischen Kräfte die Schweiz unter Druck und forderten die Auslieferung der Freischärler. Am 16. Juli 1849 ließ der Bundesrat insgesamt 47 Deutsche, darunter Gustav Struve, ausweisen.[150] Als Aufnahmeländer kamen Großbritannien, die Vereinigten Staaten und Belgien in Frage.[151] Diese Ausweisung war eine äußerst umstrittene, politisch motivierte Maßnahme, zumal die Ausgewiesenen nicht gegen Schweizer Recht verstoßen hatten. Der Bundesrat erntete deshalb scharfe Kritik aus den eigenen liberalen Reihen im Parlament und seitens der Kantone. Bundespräsident Furrer schrieb in einem Brief an seinen Freund und „Parteikollegen“ Alfred Escher:

„Daß dieses Intresse [das höchste Interesse der Schweiz, d. A.] es nicht zuläßt, die Führer zu behalten, ist unser aller tiefste Überzeugung. Schon seit Jahren war die Schweiz ein Herd der Agitation u[nd] der Beunruhigung der Nachbarstaaten, [...?] trotz aller Maaßregeln, die freylich meistens schlecht vollzogen wurden u[nd] bey allen drey Aufständen war die Schweiz mehr oder minder compromittirt. Daß dieser in erhöhtem Maaße eintreten wird, wenn man alle unverbesserlichen Führer hier läßt, ist außer allem Zweifel.“[152]

Furrer, der die bei den Restaurationsmächten beliebte Vormärzmetapher vom Agitationsherd verwendete, bestätigte sich als Mann der Ordnung. Über die politische Angemessenheit der Schweizer Asylpraxis um die Mitte des 19. Jahrhunderts vor dem Hintergrund des außenpolitischen Druckes auf den jungen Bundesstaat ließe sich sicherlich streiten, nicht aber über die Ablehnung revolutionärer Ideale und über die fehlende Solidarität des Bundesrates mit Menschen, die im Grunde genommen dieselben demokratisch-republikanischen Prinzipien teilten. Eine derartige außenpolitische Absage an die Revolution war zu diesem Zeitpunkt nicht vollkommen neu, hatte ja die Schweiz bereits im April 1848 eine solche erteilt, als König Karl Albert von Sardinien-Piemont die Eidgenossenschaft um militärische Hilfe im Kampf gegen die österreichische Herrschaft in Oberitalien ersucht hatte. Im Namen der Neutralität und entgegen der Auffassung bedeutender Radikaler wie des Waadtländers Druey, wonach die Schweiz ihre Sympathie für die um Freiheit kämpfenden Völker nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten bekunden sollte, verweigerte die Schweiz die Entsendung der angeforderten 30 000 Soldaten.[153] Erneut dürften wir hier den Entscheid zwar als politisch klug, vernünftig, berechnend, angemessen und besonnen beurteilen, aber keineswegs als revolutionär.

VII. Im Auge des Betrachters

Wenn das Attribut „revolutionär“ für die Schweiz von 1847/48 weder als explizites Bekenntnis in den Quellen oder in der historiographischen Tradierung des 19. Jahrhunderts belegt ist noch objektiv durch die Untersuchung der historischen Fakten nachgewiesen werden kann, dann wirft das die Frage nach den Gründen für eine solche Bezeichnung auf. Obschon diese Terminologie vereinzelt bereits in der Nachkriegszeit vorkommt, ist es vor allem die Zeit um 1998, also anlässlich des 150. Jubiläums und dessen Widerhalls, in der die Auffassung einer Schweizer 1848er-Revolution vehement vertreten wurde. Ließ sich die Schweizer Historiker:innenzunft euphorisch von einer gewissen Jubiläumsromantik verzaubern? Die Antwort dürfte in Wirklichkeit komplexer sein und in der Tat im Zeitgeist jener für die Schweiz schwierigen Dekade liegen.

Georg Kreis verwies im Vorwort zur vierbändigen Aufsatzsammlung von 1998 auf die „Facetten einer Krisenlage“, die durch Episoden wie die Fichenaffäre von 1990, die Feier zum 700-jährigen Bestehen der Schweiz im Jahre 1991, das knappe Nein zum Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an der Urne (1992) und die 1996 ausgelöste Debatte speziell um das nachrichtenlose Vermögen ermordeter Jüd:innen im Bestand von Schweizer Banken und generell um die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg gegeben waren.[154] Auch die Herausgeber des ersten der vier Bände griffen diese Momente in der Einleitung als „Symptome einer Krisenlage“ auf.[155] Diese kritisierten zwar die „mythisch[e] Verklärung“ der Schweizer Vergangenheit seit der Bundesstaatsgründung[156], nahmen jedoch im selben Atemzug eine Hochstilisierung der „institutionelle[n] Revolution von 1848“ oder der „1848er Revolution in der Schweiz“ vor.[157]

Die Fichenaffäre, das heißt der Skandal um die jahrzehntelange systematische und verfassungswidrige Überwachung und Fichierung von vornehmlich Linken, Pazifist:innen und Atomgegner:innen und deren Organisationen durch die politische Polizei (Staatsschutz) im Zeichen des Antikommunismus während des Kalten Krieges – an die 900 000 Karteikarten, Fichen genannt, waren in den Jahrzehnten davor angelegt worden –[158], löste eine Welle der Empörung und der Hinterfragung tradierter Mythen aus. Das Komitee „700 Jahre sind genug!“ richtete deshalb seine Kritik – mit Verweis auf die 700-Jahr-Feier von 1991 – an ein seit dem späten 19. Jahrhundert praktiziertes, mittlerweile überholtes Geschichtsbild von Rütlischwur, Urdemokratie und mittelalterlichen Schlachten und plädierte für eine Rückbesinnung auf 1848 statt auf das Jahr 1291.[159] Und auch die durch die nachrichtenlosen Vermögen entfesselte Diskussion tangierte das einstige Geschichtsbild von der „heroischen“ Aktivdienstgeneration im Zweiten Weltkrieg und stellte es auf den Kopf.[160] Unter diesem Aspekt erscheint die Aufnahme der Schweiz ins „Pantheon“ der europäischen 1848er-Revolution als eine Kompensationsleistung, als Versuch, der Schweizer Geschichte zu neuem Glanz zu verhelfen.

Bereits im Vorfeld des Jubiläumsjahres 1998 galt es die „Identitätskrise“ mit Geschichte als „politische[m] Instrument“ zu bewältigen.[161] Die im März 1995 verabschiedete Botschaft des Bundesrates würdigte „in einer schon eher euphorischen Aufzählung der Errungenschaften der Bundesverfassung von 1848“.[162] Dass allerdings die Gefahr bestand, den alten Mythos von 1291 durch einen neueren zu ersetzen, wurde ebenfalls erkannt.[163] Trotz dieser Bemühungen gelang es allerdings nicht, 1848 als Schweizer Erinnerungsort zu etablieren. „Die Erinnerung an moderne revolutionäre Wurzeln wird in der Schweiz nicht hochgehalten“, schrieb Béatrice Ziegler.[164] Immerhin reichte im September 2021 der Mitte-Nationalrat Heinz Siegenthaler eine Motion ein, wonach der 12. September zum schweizweiten Gedenktag erklärt werden solle. Trotz der „überragende[n] Bedeutung“ der ersten Bundesverfassung empfahl der Bundesrat die Ablehnung der Motion[165], die schließlich vom Ständerat endgültig begraben wurde. Unabhängig von der Revolutionsfrage erkennen wir also eine Diskrepanz zwischen der anfangs angesprochenen feierlichen Rhetorik von offizieller Seite im jüngsten Jubiläumsjahr und der Zurückhaltung bei der kalendarischen Festlegung der Würdigung der Bundesverfassung von 1848.

VIII. Fazit

Die Salbung der Schweizer Geschichte mit dem Öl der Revolution ist wohl mit dem heute immanenten Charme des Begriffes als mit einer tatsächlichen revolutionären Leistung zu erklären. Denn in Wirklichkeit tat die Schweiz von 1848 brav das, was Freiligrath in seinem Gedicht schrieb – namentlich „vom Siegen ruhn“.[166] Sie ruhte wahrhaftig auf den Lorbeeren ihrer Selbstgenügsamkeit und ihres Stolzes.[167] Man kann es den Historiker:innen aber auch schlecht verübeln, denn der Revolutionsbegriff wurde für weitaus reaktionärere, zuweilen auch faschistische Bewegungen gebraucht. Demselben heroisierenden Charme erlagen nämlich auch die Nationalsozialisten, die sich ebenfalls der revolutionären Semantik bedienten.[168] Auch heutige rechtsextreme Parteien in Deutschland, Österreich und Italien stellen ihren eigenen positiven Bezug zur 1848er-Revolution her.[169]

Die Rückbesinnung auf die Gründung des Bundesstaates als Ersatz für veraltete Meistererzählungen kann nicht ohne ein Gefühl des Verlusts – etwa einer „historischen Heimat“ – erklärt werden. Dies würde den überhöhten Verfassungspatriotismus erklären[170], wie man ihm in jüngsten Publikationen bei der Beurteilung der Bundesverfassung von 1848 begegnet[171], oder das autosuggestive Mantra einer „Schweizer Revolution von 1847/48“. Die explizite Wortwahl und die ausgesprochen emotionale Sprache suggerieren eine Sehnsucht nach einer revolutionären Vergangenheit, wie sie die Schweiz nie wirklich hatte.[172] Die Erfindung einer ebensolchen Revolution kann dahingehend auch als Versuch der Europäisierung der Schweizer Geschichte verstanden werden, indem ein Narrativ konstruiert wird, das eine Angleichung an die 1848er-Vergangenheit sämtlicher Nachbarstaaten der Schweiz anstrebt.[173] Um im Pantheon der 1848er-Revolution zu stehen, braucht es jedenfalls eine gewisse Tragik, die in der Schweizer Geschichte wahrlich schwer zu finden ist, denn im ewigen Dilemma zwischen Freiheit und Sicherheit, hat sich das Land in seiner notorischen Pragmatik stets für Letzteres entschieden. Hier stellt sich auch generell die Frage, ob nationale Historiographien zwangsläufig ein Revolutionsnarrativ benötigen. Die positive Codierung, die der Begriff heute besitzt, stellt die Geschichtsforschenden vor neue Herausforderungen.

Zusammenfassung

Für gewöhnlich wird der Schweizer Sonderbundskrieg im November 1847 und der im Folgejahr daraus entstandene Schweizer Bundesstaat als erster Funken des „europäischen Völkerfrühlings“ von 1848/49 bzw. die Schweiz als einziges Land, in dem die Revolution erfolgreich war, betrachtet. Insbesondere seit den 1990er Jahren hat sich in der Schweizer Historiographie das Narrativ einer „Schweizer Revolution“ von 1847/48 eingebürgert. Der vorliegende Artikel hinterfragt diese Erzählung auf vielfältige Weise und mit Verweis auf zahlreiche historiographische Werke: Weder die liberalen Sieger in der Schweiz noch die Schweizer Geschichtsschreibung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts und bis zum Ende des Kalten Krieges bekannten sich zu einer solchen Revolution. Auch die Neuerungen hinsichtlich der Freiheitsrechte genügt dem Verständnis von Revolution im Sinne Hannah Arendts nicht. Etwa die verpassten Chancen, die Jüdinnen und Juden durch die Bundesverfassung von 1848 zu emanzipieren, oder die Ausweisung deutscher Revolutionäre im Sommer 1849 sprechen gegen eine revolutionäre Auslegung jener Epoche der Schweizer Geschichte. Eine solche ist vielmehr in den 1990er Jahren als Erfindung durch die Schweizer Historiker:innenschaft zu verorten, als Kompensationsleistung vor dem Hintergrund zahlreicher Identitätskrisen („Fichenaffäre“, EWR-Nein an der Urne, Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg) zu erklären und als Annäherung an eine (pro-)europäische und fortschrittliche Meistererzählung zu lesen.

Widmung

Für die Hinweise und die anregenden Gespräche danke ich Dr. Christoph Hamann, Prof. Dr. Christian Koller und Dr. Nina Kreibig.

Online erschienen: 2025-12-01

© 2025 The author(s), published by Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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