I. Problemstellung Wird eine neue Sache hergestellt, weist § 950 I S. 1 BGB das Eigentum an ihr dem Hersteller zu, wenn seine Verarbeitung den Wert der Ausgangsstoffe nicht unwesentlich gesteigert hat. Das Gesetz meint mit »Hersteller« in der Regel denjenigen, der die Stoffe eigenhändig bearbeitet hat. In einer kapitalistischen, arbeitsteiligen Industriegesellschaft, die Deutschland bei Schaffung des BGB längst war, führte eine wortgetreueAnwendung der Norm zu unpraktikablen Ergebnissen, unter anderem dazu, dass der Fabrikarbeiter Eigentümer der von ihm hergestellten Produkte würde. Dem Gesetzgeber war es so selbstverständlich, dass nicht der unselbständige Arbeiter, sondern der Unternehmer »Hersteller« ist, dass er es ablehnte, in § 950 I S. 1 BGB den Zusatz »oder herstellen lässt« aufzunehmen. Eine weitere Ausnahme von dem Prinzip, dass dem eigenhändig Verarbeitenden als »Hersteller« das Eigentum an der neuen Sache zufallen soll, hat sich für den Werkvertrag alten Rechts durchgesetzt: Sollte der Unternehmer ein Werk aus Stoffen des Bestellers herstellen, dann sah man nicht jenen, sondern diesen als »Hersteller« im Sinne des § 950 I S. 1 BGB an und sprach ihm somit das Eigentum zu. Dies hat eine lange Tradition, die in das klassisch-römische Recht zurückreicht. Für die Rechtslage nach dem BGB berief man sich unter anderem darauf, dass das vor der Modernisierung des § 651 BGB anwendbare Werkvertragsrecht vom Eigentum des Bestellers am Werk ausgeht: Es sieht keine Übereignungspflicht des Unternehmers vor, jedoch ein Pfandrecht des Unternehmers (§ 647 BGB), das nach geltendem Recht an dessen eigener Sache nicht bestehen kann.
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Requires Authentication UnlicensedDer Einfluss des § 651 BGB auf das Eigentum am WerkLicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedVerwahrung gegen die nachträgliche SicherungsverwahrungLicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedProbleme der nachträglichen Sicherungsverwahrung unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BundesgerichtshofesLicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedMehrfache Verfahren zur nachträglichen Verhängung der Sicherungsverwahrung – ein prozessuales Problem der strafrechtlichen GefahrenabwehrLicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBachelor- und Masterabschlüsse in der beruflichen Bildung – Ein strafrechtliches Problem? –LicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBGH v. 10.2.2005 – IX ZR 211/02, Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers gem § 133 Abs. 1 InsO (Marotzke)LicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBGH v. 21.12.2004 – IXa ZB 228/03, Pfändbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Gieseler)LicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBGH v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04, Fristlose Kündigung des Mietvertrages und Zahlung der Rückstände (Hinz)LicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBGH v. 24.2.2005 – III ZB 36/04, Unternehmerhandeln im Stadium der ExistenzgründungLicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBGH v. 11.5.2005 – 1 StR 37/05, Nachträgliche Sicherungsverwahrung: sachliche (neue Tatsachen und Hang) und verfahrensrechtliche Voraussetzungen (Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen)LicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBGH v. 8.7.2005 – 2 StR 120/05 Einzelfragen zur Gesamtstrafenbildung. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn lediglich die Gefährlichkeit nicht festgestellt werden kannLicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBuchbesprechungenLicensedMay 30, 2006
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Requires Authentication UnlicensedBAG aktuellLicensedMay 30, 2006