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Der Einfluss des § 651 BGB auf das Eigentum am Werk

Veröffentlicht/Copyright: 30. Mai 2006
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2006 Heft 1

Abstract

I. Problemstellung

Wird eine neue Sache hergestellt, weist § 950 I S. 1 BGB das Eigentum an ihr dem Hersteller zu, wenn seine Verarbeitung den Wert der Ausgangsstoffe nicht unwesentlich gesteigert hat. Das Gesetz meint mit »Hersteller« in der Regel denjenigen, der die Stoffe eigenhändig bearbeitet hat. In einer kapitalistischen, arbeitsteiligen Industriegesellschaft, die Deutschland bei Schaffung des BGB längst war, führte eine wortgetreueAnwendung der Norm zu unpraktikablen Ergebnissen, unter anderem dazu, dass der Fabrikarbeiter Eigentümer der von ihm hergestellten Produkte würde. Dem Gesetzgeber war es so selbstverständlich, dass nicht der unselbständige Arbeiter, sondern der Unternehmer »Hersteller« ist, dass er es ablehnte, in § 950 I S. 1 BGB den Zusatz »oder herstellen lässt« aufzunehmen. Eine weitere Ausnahme von dem Prinzip, dass dem eigenhändig Verarbeitenden als »Hersteller« das Eigentum an der neuen Sache zufallen soll, hat sich für den Werkvertrag alten Rechts durchgesetzt: Sollte der Unternehmer ein Werk aus Stoffen des Bestellers herstellen, dann sah man nicht jenen, sondern diesen als »Hersteller« im Sinne des § 950 I S. 1 BGB an und sprach ihm somit das Eigentum zu. Dies hat eine lange Tradition, die in das klassisch-römische Recht zurückreicht. Für die Rechtslage nach dem BGB berief man sich unter anderem darauf, dass das vor der Modernisierung des § 651 BGB anwendbare Werkvertragsrecht vom Eigentum des Bestellers am Werk ausgeht: Es sieht keine Übereignungspflicht des Unternehmers vor, jedoch ein Pfandrecht des Unternehmers (§ 647 BGB), das nach geltendem Recht an dessen eigener Sache nicht bestehen kann.

Published Online: 2006-05-30
Published in Print: 2006-01-26

© Walter de Gruyter

Artikel in diesem Heft

  1. Der Einfluss des § 651 BGB auf das Eigentum am Werk
  2. Verwahrung gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung
  3. Probleme der nachträglichen Sicherungsverwahrung unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
  4. Mehrfache Verfahren zur nachträglichen Verhängung der Sicherungsverwahrung – ein prozessuales Problem der strafrechtlichen Gefahrenabwehr
  5. Bachelor- und Masterabschlüsse in der beruflichen Bildung – Ein strafrechtliches Problem? –
  6. BGH v. 10.2.2005 – IX ZR 211/02, Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers gem § 133 Abs. 1 InsO (Marotzke)
  7. BGH v. 21.12.2004 – IXa ZB 228/03, Pfändbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Gieseler)
  8. BGH v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04, Fristlose Kündigung des Mietvertrages und Zahlung der Rückstände (Hinz)
  9. BGH v. 24.2.2005 – III ZB 36/04, Unternehmerhandeln im Stadium der Existenzgründung
  10. BGH v. 11.5.2005 – 1 StR 37/05, Nachträgliche Sicherungsverwahrung: sachliche (neue Tatsachen und Hang) und verfahrensrechtliche Voraussetzungen (Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen)
  11. BGH v. 1.7.2005 – 2 StR 9/05, Anordnung der nachträglichen Sicherheitsverwahrung nach vollständiger Verbüßung der Strafe. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine fälschlich als Beschluss statt als Urteil ergangene Entscheidung
  12. BGH v. 8.7.2005 – 2 StR 120/05 Einzelfragen zur Gesamtstrafenbildung. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn lediglich die Gefährlichkeit nicht festgestellt werden kann
  13. Buchbesprechungen
  14. BAG aktuell
Heruntergeladen am 15.4.2026 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/JURU.2006.001/html
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