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Identifizierung und Adressierung besonderer Schutzbedarfe geflüchteter Menschen

  • Andreas W. Gold EMAIL logo , Sandra Ziegler , Clara Perplies and Kayvan Bozorgmehr
Published/Copyright: September 5, 2025

Zusammenfassung

Besondere Schutzbedarfe von geflüchteten Menschen zu erkennen ist relevant für die gesundheitliche Versorgung, adäquate Unterbringung und das Asylverfahren. EU-Richtlinien sehen hierfür strukturierte Prozesse vor, die in Deutschland bislang nicht flächendeckend umgesetzt werden. Nach einer Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems 2024 können sich mit Umsetzung in nationales Recht für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), sowie gesundheitliche und sozialarbeiterische Versorgungsakteure neue Rollen und Aufgaben ergeben.

Abstract

Identifying special protection needs of refugees is relevant for healthcare, adequate accommodation and the asylum procedure. EU directives require structured processes for this, which have not yet been implemented across the board in Germany. Following the reform of the Common European Asylum System in 2024, new roles and responsibilities may emerge for public health services and health and social care providers when the legislation is transposed into national law.

Gesundheit ist laut der Charta der Vereinten Nationen ein grundlegendes Menschenrecht. Staaten sind verpflichtet, auch geflüchteten Menschen Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung und gesundheitsfördernden Lebensbedingungen zu ermöglichen sowie besonders schutzbedürftigen Personen adäquate Unterstützung zukommen zu lassen. Auf Ebene der Europäischen Union sind Mindeststandards für die Durchführung von Asylverfahren und die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) festgelegt. Eine Reform des GEAS wurde im Jahr 2024 beschlossen. Dieser Beitrag stellt die europäischen Regelungen zur Identifizierung und Adressierung von besonderen Schutzbedarfen und ‚Vulnerabilitäten‘ bei geflüchteten Menschen dar und gibt Einblicke in die bisherige Umsetzung in Deutschland.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) soll in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mindeststandards für die Durchführung von Asylverfahren und die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden festlegen. Ziel der sukzessive seit Anfang der 2000er Jahre verabschiedeten Regelungen war eine Angleichung der Prozesse in den EU-Mitgliedstaaten. Die Umsetzung des GEAS verlief und verläuft in den einzelnen Staaten sowie auf nationaler Ebene uneinheitlich. Im Rahmen einer Reform des GEAS wurden bestehende Regelungen angepasst bzw. neugefasst und bleiben Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen [1].

In den vergangenen Jahren war insbesondere die sogenannte EU-Aufnahmerichtlinie (EU-AufnRL) relevant (RL 2013/33). Diese wurde in Deutschland trotz entsprechender Auflagen nicht in nationales Recht überführt; gemäß den europäischen Regularien entfaltet sie in Teilen eine unmittelbare Rechtswirkung. Im Rahmen der GEAS-Reform wurde auch diese Richtlinie neu gefasst (RL 2024/1346). Der Kabinettsentwurf für ein GEAS-Anpassungsgesetz liegt seit November 2024 vor. Das Bundesministerium des Inneren (BMI) stellt diesen nebst den Stellungnahmen zum vorausgegangenen Referentenentwurf online zur Verfügung [2]. Die deutsche Bundesregierung kündigte eine zeitnahe Umsetzung in nationales Recht innerhalb des Jahres 2025 an.

Besondere Schutzbedarfe erkennen und adressieren

Sowohl die bisherige Richtlinie (RL) 2013/33 als auch die neugefasste RL 2024/1346 enthalten in einem separaten Kapitel Bestimmungen, die sich auf besondere Schutzbedarfe beziehen. Die Richtlinien enthalten jeweils eine beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung schutzbedürftiger Personengruppen (Infobox 1) und legen Verfahrensgrundsätze fest. Neben der neugefassten EU-AufnRL 2024/1346 enthalten auch die im Rahmen der GEAS-Reform beschlossenen Richtlinien 2024/1348, sowie 2024/1356 relevante Ausführungen zur Erkennung besonderer Schutzbedarfe bei Asylsuchenden (Tabelle 1). In diesen beiden Richtlinien wird auch regelmäßig der Begriff ‚Vulnerabilität‘ verwendet, dessen begriffliche Verwendung jedoch teils kritisch diskutiert wird [3], [4]. Eine weiterführende Operationalisierung findet auf Ebene von EU-Richtlinien nicht statt, diese obliegt den Mitgliedsstaaten und wird durch die europäische Asylagentur EUAA unterstützt (RL 2021/2303).

Infobox 1:

Besonders schutzbedürftige Personengruppen gem. Artikel 24 der EU-Richtlinie 2024/1346.

a) Minderjährige;
b) Unbegleitete Minderjährige;
c) Personen mit Behinderungen;
d) Ältere Menschen;
e) Schwangere;
f) Lesbische, schwule, bisexuelle, Trans- und intergeschlechtliche Personen;
g) Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern;
h) Opfer von Menschenhandel;
i) Personen mit schweren Erkrankungen;
j) Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung;
k) Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv.
Tabelle 1:

Für die Identifizierung, Dokumentation, Weitergabe und Adressierung besonderer Schutzbedarfe relevante Fundstellen in den im Rahmen der GEAS-Reform neu gefassten EU-Richtlinien 2024/1346, 2024/1348 und 2024/1356. Kein Anspruch auf Vollständigkeit. Ausführliche Tabelle im Online-Supplement.

2024/1346 Artikel 5 Informationen
Artikel 7 Organisation von Aufnahmesystemen
Artikel 15 Medizinische Untersuchungen
Artikel 19 Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung
Artikel 22 Medizinische Versorgung
Artikel 24 Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme
Artikel 25 Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme
Artikel 26 Minderjährige
Artikel 28 Opfer von Folter und Gewalt
2024/1348 Artikel 13 Anforderungen an persönliche Anhörungen
Artikel 20 Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien
Artikel 24 Medizinische Untersuchung
2024/1356 Artikel 1 Gegenstand
Artikel 8 Anforderungen an die Überprüfung
Artikel 12 Vorläufige Gesundheitskontrollen und Vulnerabilität

Bisherige Umsetzung in Deutschland

In die Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen in den Aufnahmeeinrichtungen der Länder sind eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure eingebunden. Deren Zusammensetzung ist abhängig von der jeweiligen Unterbringungsform. Üblicherweise sind neben dem Personal des jeweiligen Betreibers Sicherheitsdienste sowie Sozialarbeiter*innen und Gesundheitsfachpersonal vor Ort tätig [5]. Behördlicherseits ist in der Regel Personal der oberen Aufnahmebehörden der Länder vor Ort sowie – je nach Einrichtung – des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Der ÖGD ist bislang vor allem für die Durchführung der gesundheitlichen Erstuntersuchung nach §62 Asylgesetz mit eingebunden [6], [7]. An der Versorgung sind zudem eine Vielzahl einrichtungsexterner Akteure beteiligt, u.a. Psychosoziale Zentren und Fachberatungsstellen, an die bedarfs- und kapazitätsabhängig aus den Einrichtungen heraus verwiesen werden kann.

Konzepte und Handreichungen zur Identifizierung der besonderen Bedarfe schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme liegen bislang nur in einigen Bundesländern vor und unterscheiden sich in Umfang, Tiefe und Verbindlichkeit [8], [9]. In der Forschung hierzu zeigt sich eine ausgeprägte Heterogenität bei der Umsetzung von Maßnahmen [10], [11]. Entsprechend werden besondere Schutzbedarfe in Deutschland bislang nicht in einer strukturierten Form erfasst und berücksichtigt [10], [12].

Um lokale Modelle zu verstehen und zu identifizieren, wie die bestehenden Prozesse unterstützt werden können, wurden im Rahmen des Forschungsprojektes PROTECT.Ing Workshops mit über 60 Vertreter*innen oben genannter Akteursgruppen aus sechs Bundesländern durchgeführt (Infobox 2). Hinsichtlich der Identifizierung und Adressierung besonderer Schutzbedarfe in den Aufnahmeeinrichtungen der Länder zeigen sich Herausforderungen auf unterschiedlichen Ebenen. So fehlen vielerorts Prozesse, die eine strukturierte Identifikation und Bedarfserhebung ermöglichen. Für deren Durchführung bedürfte es u.a. einer Verständigung über geeignete Screeningverfahren und ein eindeutiges Mandat an einen Akteur, diesen Prozess zu steuern, durchzuführen und weitere Maßnahmen zu veranlassen, wenn Bedarfe identifiziert werden. Die Weitergabe von Informationen an weitere Akteure ist mit Unsicherheiten und datenschutzrechtlichen Herausforderungen verbunden, die in der Folge zu Informationsbrüchen oder unsicheren Wegen der Informationsübermittlung führen. Die sehr heterogene Nutzung von digitalen Dokumentationslösungen und das weitgehende Fehlen von digitalen Schnittstellen kommen erschwerend hinzu. Nicht zuletzt wird darauf verwiesen, dass nach der Identifizierung von Schutzbedarfen auch adäquate Kapazitäten zur Adressierung derselben, wie beispielsweise geeignete Unterbringungs- und Behandlungskapazitäten, verfügbar sein müssen.

Infobox 2:

Hintergrundinformationen zu dem methodischen Vorgehen im Rahmen der Anforderungsworkshops.

Um lokale Modelle bei der Identifikation und Adressierung von besonderen Schutzbedarfen bei geflüchteten Menschen in Deutschland besser zu verstehen wurden im Rahmen des Forschungsprojektes PROTECT.Ing des Universitätsklinikums Heidelberg und der Universität Bielefeld drei Workshops mit über 60 Vertreter*innen von Bundes- und Landesbehörden, Gesundheitsämtern, Sozialer Arbeit und medizinischen Versorgern durchgeführt. Im Rahmen der Workshops wurden die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Nordrhein-Westfahlen abgedeckt.
Das didaktische Format der Workshops setzte sich aus interaktiven, didaktisch zielgerichtet konzipierten Elementen zusammen. Zum Einsatz kamen digitales Brainstorming, Kleingruppenarbeitsphasen, eine eigens entwickelte Methode das Netzwerk-Mappings sowie ein adaptiertes World Café-Format. Die drei Veranstaltungen wurden durch die Teilnehmenden evaluiert. Inhaltliche Ergebnisse der einzelnen Workshopphasen, ein Verlaufsprotokoll sowie Postskripte der durchführenden Forschenden bilden die Datenbasis für die Dokumentationen der jeweiligen Veranstaltungen und die weitere wissenschaftliche Auswertung.
Nähere Informationen zu dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finden sich unter: protect-ing.eu. PROTECT.Ing wird gefördert durch den europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds.

Umsetzung der GEAS-Reform: Neue Rollen und Aufgaben für den ÖGD und weitere Akteure?

Die politischen und gesellschaftlichen Diskurse auf europäischer wie auf deutscher Ebene sind aktuell stark von exkludierenden Narrativen geprägt [13], die sich in einer repressiven Migrationspolitik niederschlagen. Auch die Überführung der GEAS-Reform in nationales Recht erfolgt in diesem politischen Klima. Die auf der EU-Ebene beschlossenen Mindestanforderungen dürfen auf nationaler Ebene nicht unterschritten werden. Es gilt daher, Identifizierungsverfahren und Versorgungsansprüche rechtlich zu verankern sowie operativ mit effektiven und evidenzbasierten Verfahren umzusetzen, um wirkungslose „Scheinmaßnahmen“ sowie ineffiziente oder ethisch und datenschutzrechtlich fragwürdige Ansätze in diesem sensiblen Bereich zu vermeiden.

Die in der RL 2024/1346 vorgesehene Beurteilung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme kann dabei nach übereinstimmender Auffassung verschiedener Fachverbände und zivilgesellschaftlicher Akteure nicht bzw. keinesfalls ausschließlich durch die Grenzsicherungs- und Vollstreckungsbehörden vorgenommen werden. Entsprechende Stellungnahmen liegen u.a. seitens Amnesty International, des AWO Bundesverbandes, der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer, handicap international, des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes, des Kommissariates der Deutschen Bischöfe und der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie des Paritätischen Gesamtverbandes vor. Vielmehr bedarf es einer gesundheitsfachlichen Grundqualifikation mit entsprechend spezialisierten Fachkenntnissen, um den in der EU-RL formulierten Anforderungen gerecht werden zu können [14].

Sowohl für den ÖGD als auch für die gesundheitlichen Versorgungs- und sozialarbeiterischen Beratungs- und Unterstützungsstrukturen können sich daraus neue Rollen und Aufgaben ergeben, die jedoch mit einem eindeutigen Mandat und entsprechenden Mitteln auszustatten sind. Neben einem fachlich adäquaten Erstscreening in den Grenzbereichen sind auch in den Aufnahmeeinrichtungen der Länder die Zuständigkeiten und Prozesse der Identifizierung und Adressierung stärker zu strukturieren als bislang. Hierbei wird auch notwendig sein, datenschutzkonforme Formate zur (digitalen) Übermittlung relevanter Sachverhalte an weitere beteiligte Akteure zu finden. Neben der Herstellung von Rechtssicherheit bedarf es hierfür auch technologischer Entwicklungen.

In den weiteren Umsetzungsprozess der EU-Richtlinien in nationales Recht ist die aktive Einbindung von Vertreter*innen der damit befassten Fachkräfte, der Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft sowie der Wissenschaft dringend zu empfehlen. Damit verbunden ist jedoch die Notwendigkeit Schutzbedarfsidentifizierung nicht als Appendix einer auf Exklusion ausgerichteten Migrationspolitik zu verstehen, sondern als elementaren Beitrag zur effektiven Identifizierung und Wahrung von Schutzrechten, die mit Strukturelementen, Mandaten, und klar definierten, wissenschaftlich gestützten und praxistauglichen Prozessen einhergehen muss.


*Korrespondenz: Andreas W. Gold, M.Sc., Universitätsklinikum Heidelberg, Sektion Health Equity Studies & Migration, INF 130.3, 69120 Heidelberg, Germany; und Universität Bielefeld, Fakultät für Gesundheitswissenschaften, AG2 – Bevölkerungsmedizin und Versorgungsforschung, Universitätsstr. 25, 33501 Bielefeld, Germany

  1. Autorenerklärung

  2. Autorenbeteiligung: Alle Autor*innen tragen Verantwortung für den gesamten Inhalt dieses Artikels und haben der Einreichung des Manuskripts zugestimmt. Finanzierung: Das Projekt wurde gefördert durch den europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF, Az.: 9168-2022-0104). Interessenkonflikt: Die Autor*innen erklären, dass kein wirtschaftlicher oder persönlicher Interessenkonflikt vorliegt. Ethisches Statement: In Übereinstimmung mit der Deklaration von Helsinki wurden die Teilnehmenden über das genaue Verfahren der Studie informiert und haben freiwillig teilgenommen. Alle Teilnehmenden gaben ihre Zustimmung. Die Studie wurde von der Ethikkommission der Universität Bielefeld zugelassen (EUB Nr.: 2024-046-S).

  3. Author Declaration

  4. Author contributions: All authors have accepted responsibility for the entire content of this submitted manuscript and approved submission. Funding: The project received funding by the European Asylum-, Migration- and Integration Fund (AMIF, Az.: 9168-2022-0104). Conflict of interest: Authors state no conflict of interest. Ethical statement: In accordance with the Helsinki Declaration, the participants were informed about the exact procedure of the study and took part voluntarily. All participants gave their approval. The study was approved by the Ethics Commission of Bielefeld University (EUB Nr.: 2024-046-S).

Literatur

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Supplementary Material:

The online version of this article offers supplementary material (https://doi.org/10.1515/pubhef-2025-0056).


Online erschienen: 2025-09-05
Erschienen im Druck: 2025-09-25

©2025 Andreas W. Gold et al., published by De Gruyter, Berlin/Boston

This work is licensed under the Creative Commons Attribution 4.0 International License.

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Downloaded on 19.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/pubhef-2025-0056/html
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