Obgleich Aufklärungsformulare in der ärztlichen Praxis sehr verbreitet sind und sie dementsprechend oft zur Gerichtsakte gereicht werden, bereitet ihre rechtliche Behandlung im Arzthaftungsprozess doch einige Schwierigkeiten. Im Folgenden soll gezeigt werden, dass Aufklärungsformulare gewöhnlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Dokumentation des erforderlichen Aufklärungsgesprächs zu würdigen sind und hier in der Regel nur gemeinsam mit den Angaben des aufklärenden Arztes den gebotenen Nachweis einer hinreichenden Aufklärung erbringen können. Umgekehrt können sie wegen der angestrebten Vollständigkeit und Richtigkeit auch zugunsten des klagenden Patienten wirken, soweit nämlich aufklärungsbedürftige Umstände nicht aufgeführt oder gar fehlerhaft abgehandelt worden sind. Der folgende Beitrag gilt der Behandlung von Aufklärungsformularen im Arzthaftungsprozess, nicht der mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten beabsichtigten (Neu-)Regelung des materiellen Arzthaftungsrechts. Die hinsichtlich der gebotenen Aufklärung einschlägigen §§ 630c, 630e und § 630h Abs. 2 BGB-RegE spiegeln allerdings im Wesentlichen diejenige höchstrichterliche Rechtsprechung wieder, die Grundlage auch der folgenden Ausführungen ist.
Inhalt
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertArzthaftung – Die Bedeutung des Aufklärungsformulars im ProzessLizenziert29. April 2014
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertE-Mails in der anwaltlichen PraxisLizenziert29. April 2014
- MDR-Arbeitshilfe: VERTRAGSRECHT
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertAktuelle Entwicklungen im AGB-RechtLizenziert29. April 2014
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertRechtsprechungLizenziert29. April 2014