Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 12.3.2003 zur Überraschung der privaten Krankenversicherungen die Formulierung in den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ insoweit ausgelegt, als der Versicherer damit keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt hat. Vonseiten der privaten Krankenversicherung wird in Konsequenz dieser Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei bestimmten Leistungsanbietern, u.a. Privatkliniken, eine beträchtliche Erhöhung der Kosten für Privatversicherte zu verzeichnen sei. Die private Krankenversicherung hat z.T. durch Klauseländerungen und damit durch eine Leistungsreduzierung auf die Rechtsprechung reagiert. Die Zulässigkeit ist umstritten, ebenso wie die Möglichkeit der Überprüfung durch eine Verbandsklage. Des Weiteren soll die grundsätzliche Zulässigkeit von „Privatkliniken an öffentlichen Krankenhäusern“ untersucht werden.
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Requires Authentication UnlicensedPrivatpatienten-Kliniken im Bereich öffentlicher Krankenhäuser im Lichte der Strategien der privaten KrankenversicherungLicensedApril 29, 2014
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Requires Authentication UnlicensedVersteigerung zahnärztlicher Leistungen im Internet – ein wettbewerbsrechtliches Problem?LicensedApril 29, 2014
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Requires Authentication UnlicensedAnwendbarkeit der Transparenzrichtlinie auf Entscheidungen zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln – zugleich Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 26.10.2006LicensedApril 29, 2014
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Requires Authentication UnlicensedDie klinische Prüfung mit Arzneimitteln nach §§ 40 ff. AMG und der GCP-Verordnung – ProblembereicheLicensedApril 29, 2014
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Requires Authentication UnlicensedRechtsprechung kompaktLicensedApril 29, 2014
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Requires Authentication UnlicensedRechtsprechungLicensedApril 29, 2014
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Requires Authentication UnlicensedRezensionenLicensedApril 29, 2014