Zusammenfassung Dass nicht nur der Vorstand, sondern auch der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Organfunktionen unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat, ist heute Allgemeingut. Welche Maßnahmen dem Aufsichtsrat aber im Einzelnen einen unternehmerischen Ermessensspielraum eröffnen, ist bisher nicht abschließend geklärt. Ungeklärt ist außerdem, was unter einer „sinngemäßen“ Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG über die Verweisung des § 116 Satz 1 AktG zu verstehen ist – oder mit anderen Worten, welche Anforderungen an die angemessene Informationsgrundlage, an die Freiheit von Interessenkonflikten und ein Handeln zum Wohle der Gesellschaft mit spezifischem Blick auf den Aufsichtsrat zu verstehen ist. Diese Fragen stehen im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung.
Inhalt
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertUnternehmerische Entscheidungen des AufsichtsratsLizenziert25. August 2018
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertWahlrechte und „Ermessensspielräume“ im Bilanzrecht und die Business Judgement RuleLizenziert25. August 2018
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertDie derivative Haftungsklage der Aktionäre – Deutsches und US-amerikanisches Recht –Lizenziert25. August 2018
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertDie vereinsrechtliche Rechtsformkontrolle unter besonderer Berücksichtigung des § 43 BGBLizenziert25. August 2018
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertPflichtangaben in Hauptversammlungsniederschriften und deren Berichtigung – Anmerkung zu BGH, Urt. v. 10.10.2017, II ZR 375/15 –Lizenziert25. August 2018