Zusammenfassung Dass nicht nur der Vorstand, sondern auch der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Organfunktionen unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat, ist heute Allgemeingut. Welche Maßnahmen dem Aufsichtsrat aber im Einzelnen einen unternehmerischen Ermessensspielraum eröffnen, ist bisher nicht abschließend geklärt. Ungeklärt ist außerdem, was unter einer „sinngemäßen“ Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG über die Verweisung des § 116 Satz 1 AktG zu verstehen ist – oder mit anderen Worten, welche Anforderungen an die angemessene Informationsgrundlage, an die Freiheit von Interessenkonflikten und ein Handeln zum Wohle der Gesellschaft mit spezifischem Blick auf den Aufsichtsrat zu verstehen ist. Diese Fragen stehen im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung.
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Requires Authentication UnlicensedUnternehmerische Entscheidungen des AufsichtsratsLicensedAugust 25, 2018
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Requires Authentication UnlicensedWahlrechte und „Ermessensspielräume“ im Bilanzrecht und die Business Judgement RuleLicensedAugust 25, 2018
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Requires Authentication UnlicensedDie derivative Haftungsklage der Aktionäre – Deutsches und US-amerikanisches Recht –LicensedAugust 25, 2018
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Requires Authentication UnlicensedDie vereinsrechtliche Rechtsformkontrolle unter besonderer Berücksichtigung des § 43 BGBLicensedAugust 25, 2018
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Requires Authentication UnlicensedPflichtangaben in Hauptversammlungsniederschriften und deren Berichtigung – Anmerkung zu BGH, Urt. v. 10.10.2017, II ZR 375/15 –LicensedAugust 25, 2018