Wenn Apotheker Vertragsärzten finanzielle Zuwendungen zukommen lassen, damit die Ärzte auf ihre Patienten einwirken, die Rezepte in der Apotheke des Zuwendenden einzureichen, oder damit die Ärzte den Apotheker direkt beauftragen, die verordneten Medikamente herzustellen, liegt darin eine strafbare Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Das OLG Braunschweig (Beschl. v. 23.2.2010 - Ws 17/10, vgl. GesR 2010, 250) geht ebenso wie der BGH davon aus, dass der Arzt bei der Ausstellung eines Rezepts als Vertreter der Krankenkasse und damit als Beauftragter i.S.d. § 299 StGB tätig wird. Damit macht sich der Apotheker wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) und der Arzt durch die Annahme der Zuwendungen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) strafbar. Hingegen liegt Straflosigkeit vor, wenn nicht vereinbart war, dass der Arzt den Apotheker beim Bezug von Waren in unlauterer Weise bevorzugen soll. Dies müssen die Strafverfolgungsorgane nachweisen. Die Strafbarkeit des Apothekers gem. § 299 Abs. 2 StGB hat zur Folge, dass dessen Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
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