Der Verf. vertritt die Ansicht, dass die spezialgesetzliche Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG, die Altersvorsorgeaufwendungen ausdrücklich den nur begrenzt abziehbaren Sonderausgaben zuweist, gültiges Recht ist. Eine anderweitige Auslegung sei nicht möglich. Die Verwerfung dieser Regelung wegen eines möglichen Verfassungsverstoßes bleibe allein dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten.
Inhalt
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertAbzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben?Lizenziert14. September 2013
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertNeue Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachbezügen für die Lohn- und Einkommensteuer durch das Jahressteuergesetz 2007Lizenziert14. September 2013
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertDas Abschmelzungsmodell bei der Erbschaftsteuer nach den Erbschaftsteuerreformentwürfen zur UnternehmensnachfolgeLizenziert14. September 2013
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertRechtsprechungLizenziert14. September 2013
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertVerwaltungsentscheidungenLizenziert14. September 2013
- Zeitschriften-Umschau
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertAusgewählte Informationen zum ertragsteuerlichen SchrifttumLizenziert14. September 2013