Der Haftungsumfang bei ärztlichem Fehlverhalten und Rechtsdurchsetzungsfragen im Arzthaftungsrecht
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Marina Tamm
Die geltende Rechtsordnung hält für die zivilrechtliche Einstandspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten auch nach der Schuldrechtsmodernisierung noch keine spezialgesetzliche Regelung bereit. Die Haftung des Arztes (bzw. Krankenhausträgers) für etwaiges Fehlverhalten leitet sich nach wie vor aus dem Tatbestand der schuldhaften Pflichtverletzung eines (Dienst-)Vertrages und/oder aus einer deliktischen Körper- bzw. Gesundheitsverletzung ab. Beide Haftungsregime, das vertragliche (§ 280 I BGB) wie das deliktische (§ 823 I BGB), sind neben- und unabhängig voneinander anwendbar. In vielen Bereichen, etwa im Hinblick auf die zu beachtenden objektiven und subjektiven Sorgfaltspflichten sowie die Ersetzbarkeit von Schäden, sind die aus den jeweiligen Haftungsregelungen herrührenden Anforderungen an die Einstandspflicht des Behandelnden gleich. Unterschiede hinsichtlich des Haftungsgrundes ergeben sich infolge der von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur für das Arzthaftungsrecht propagierten »Ausschaltung der Umkehr der Beweislast« nach § 280 I 2 BGB häufig nur noch bei der Zurechnung des Verhaltens Dritter (vgl. dazu §§ 278, 831 BGB).
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Artikel in diesem Heft
- StR Zum Eventualvorsatz und Rücktritt bei den sogenannten »Schüttelfällen«
- Der Haftungsumfang bei ärztlichem Fehlverhalten und Rechtsdurchsetzungsfragen im Arzthaftungsrecht
- Die Inländerdiskriminierung
- Die Bundespolizei – wer ist das, was darf und was macht die?
- Die Mordmerkmale »Mordlust« und »zur Befriedigung des Geschlechtstriebs«
- ZR Art. 6 GG und die Familienautonomie
- StR Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 I 1 StPO als Rechtfertigungsgrund
- ZR Grundlagen des Franchising
- IPR und Rechtsvergleichung Prozessvergleich und Internationale Zuständigkeit
- Die aktuelle Entscheidung Passivlegitimation bei Grundstücksveräußerung während Rechtshängigkeit einer Klage aus § 1004 i.V. m. § 906 BGB
- Die aktuelle Entscheidung Esra, Mephisto und Salomo
- Übungsklausur (Fortgeschrittene) ZR Die ungesicherte Bauruine
- Examensklausur ÖR Onlinedurchsuchungen
- Examensklausur StR Streit ums Kaminholz
- Schwerpunktbereichsklausur Sozialrecht Regressforderungen des Sozialhilfeträgers gegen Kinder sozialhilfebedürftiger Eltern
- Übungshausarbeit Schwerpunktbereich Rechtsgestaltung »Berlin-Eye« – Aussichtsrad für Berlin?
- Vorausscheid der Philip C. Jessup International Law Moot Court Competition in Münster
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