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Der Haftungsumfang bei ärztlichem Fehlverhalten und Rechtsdurchsetzungsfragen im Arzthaftungsrecht

  • Marina Tamm
Veröffentlicht/Copyright: 3. März 2010
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JURA - Juristische Ausbildung
Aus der Zeitschrift Band 31 Heft 2

Die geltende Rechtsordnung hält für die zivilrechtliche Einstandspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten auch nach der Schuldrechtsmodernisierung noch keine spezialgesetzliche Regelung bereit. Die Haftung des Arztes (bzw. Krankenhausträgers) für etwaiges Fehlverhalten leitet sich nach wie vor aus dem Tatbestand der schuldhaften Pflichtverletzung eines (Dienst-)Vertrages und/oder aus einer deliktischen Körper- bzw. Gesundheitsverletzung ab. Beide Haftungsregime, das vertragliche (§ 280 I BGB) wie das deliktische (§ 823 I BGB), sind neben- und unabhängig voneinander anwendbar. In vielen Bereichen, etwa im Hinblick auf die zu beachtenden objektiven und subjektiven Sorgfaltspflichten sowie die Ersetzbarkeit von Schäden, sind die aus den jeweiligen Haftungsregelungen herrührenden Anforderungen an die Einstandspflicht des Behandelnden gleich. Unterschiede hinsichtlich des Haftungsgrundes ergeben sich infolge der von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur für das Arzthaftungsrecht propagierten »Ausschaltung der Umkehr der Beweislast« nach § 280 I 2 BGB häufig nur noch bei der Zurechnung des Verhaltens Dritter (vgl. dazu §§ 278, 831 BGB).

Online erschienen: 2010-03-03
Erschienen im Druck: 2009-February

© Copyright 2009 by De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin

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