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        Berichtspflichten des Vorstands und Rechtsschutz der Aktionäre bei der Ausübung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines genehmigten Kapitals - Anmerkung zu BGH ZIP 2005, 2205 (Mangusta/Commerzbank I) sowie BGH ZIP 2005, 2207 (Mangusta/Commerzbank II)
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        Hans-Ulrich Wilsing
        
                            Published/Copyright:
                            
                                September 15, 2006
                            
                        
                    
                
            Abstract
AktG §§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2
Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§202 ff AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 – Siemens/Nold).
Published Online: 2006-09-15
Published in Print: 2006-09-01
© Walter de Gruyter
                                        
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