„Hinauskündigungsklauseln“, Privatautonomie, Sittenwidrigkeit und Folgerungen für die Praxis - Zugleich eine Besprechung der Entscheidungen BGH NJW 2005, 3641 und NJW 2005, 3644
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Martin Peltzer
Abstract
BGB § 138
1. In den Personengesellschaftern und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen („Hinauskündigungsklausel“), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleicht gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll.
2. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstellung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Geschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurückzuübertragen hat (so genanntes Managermodell).
© Walter de Gruyter
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