„Basel II“ und das Gesellschaftsrecht
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Joachim Hennrichs
Abstract
I. Hintergrund und Fragestellung
„Basel II“ ist auf den ersten Blick allein ein Bankenthema. Mit dem Stichwort wird die „Überarbeitete Rahmenvereinbarung: Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des in Basel ansässigen Ausschusses für Bankenaufsicht bezeichnet. Der Baseler Ausschuss ist ein Gremium der Bankenaufsichtsbehörden, das von den Zentralbankgouverneuren der G-10-Länder 1974 in Reaktion auf die Herstadt-Bankenkrise gegründet wurde. Die überarbeitete Rahmenvereinbarung des Ausschusses hat u.a. Vorschriften für Banken zur Unterlegung der ausgereichten Kredite mit Eigenkapital zum Inhalt. Da der Ausschuss keine Rechtssetzungskompetenz hat und seine Vereinbarungen daher keine Rechtsnormqualität haben, bedürfen seine Empfehlungen und Richtlinien der Umsetzung durch die (supra-) nationalen Rechtssetzungsorgane. Entsprechend wird gegenwärtig daran gearbeitet, „Basel II“ in verbindliche Rechtsnormen zu transformieren. Auf EU-Ebene haben die zuständigen Organe die Änderungen der Richtlinie 2000/12/EG (Bankenrichtlinie) und der Richtlinie 93/6/EWG (Bankeigenkapitalrichtlinie / Kapitaladäquanzrichtlinie) samt umfangreicher Anhänge zwischenzeitlich gebilligt. Auf nationaler Ebene liegt jetzt ebenfalls der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Richtlinien und damit der erste Schritt zur „Basel II“-Umsetzung vor; als weitere Schritte sind aufgrund § 10 Abs. 1 Satz 9 KWG die Solvabilitätsverordnung (SolvV) sowie nach § 22 Satz 1 KWG die Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) zu erlassen.
© Walter de Gruyter
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