Die Insolvenz von Scheinauslandsgesellschaften
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Heinz Vallender
Abstract
I. Einleitung
Seit einigen Jahren beschäftigen so genannte „Scheinauslandgesellschaften“, insbesondere die britische Kapitalgesellschaft Private Company Limited by Shares (Limited), zunehmend die deutschen Insolvenzgerichte. Diese britische Unternehmensform erfreut sich vor allem bei kleineren Handwerksbetrieben großer Beliebtheit, weil sie als schnelle und unbürokratische Alternative zur GmbH gilt. Die übliche deutsche Terminologie „Scheinauslandsgesellschaft“ könnte indes den falschen Eindruck erwecken, als handele es sich bei dieser Gesellschaftsform um eine fehlerhafte oder nicht existente Gesellschaft. Davon kann z. B. bei der englischen Limited nicht die Rede sein. Sie unterliegt der gesetzlichen Verpflichtung, ein so genanntes registered office zu unterhalten, das in England oder in Wales ansässig sein muss. Alle Daten der directors, einschließlich der shadow directors und des company secretary der Limited müssen aktuell beim registered office vorhanden und für Dritte einsehbar sein. Bei dem registered office handelt es sich um den registrierten Sitz der Gesellschaft.
© Walter de Gruyter
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- Krisenbewältigung durch Insolvenzrecht
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- Die Insolvenz von Scheinauslandsgesellschaften
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- Einwendungsverzicht und Rechtskrafterstreckung bei Personengesellschaften - Zum Anwendungsbereich des § 129 Abs. 1 HGB
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