Krisenvermeidung in der GmbH: Gesetzliches Mindestkapital, Kapitalschutz und Eigenkapitalersatz
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Detlef Kleindiek
Abstract
I. Einleitung
„Für das Privileg der fehlenden persönlichen Gesellschafterhaftung ist bei Wahl der Rechtsform der GmbH der im Gesetz vorgesehene ‚Preis‘ in Form der Pflichten zur Aufbringung und Erhaltung eines Mindestkapitals … zu zahlen.“ „Das GmbH-Recht ist von dem … maßgebenden Grundsatz beherrscht, dass im Interesse des redlichen Rechtsverkehrs die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals als die Haftungs- und Kreditgrundlage der Gesellschaft unbedingt gesichert sein muss.“ Der mit den Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften bewirkte Gläubigerschutz stellt zusammen mit der Konkursantragspflicht „die Rechtfertigung für das Haftungsprivileg der GmbH-Gesellschafter“ dar.
© Walter de Gruyter
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