Einwendungsverzicht und Rechtskrafterstreckung bei Personengesellschaften - Zum Anwendungsbereich des § 129 Abs. 1 HGB
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Dominik Klimke
Abstract
I. Einleitung
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH haften die Gesellschafter einer (Außen-)GbR den Gesellschaftsgläubigern akzessorisch nach Maßgabe des § 128 HGB; für neu beigetretene Gesellschafter gelten die § 130, 128 Abs. 1 HGB. Weniger diskutiert wird die ebenfalls praktisch bedeutsame Frage, ob die Analogie zu § 128 Abs. 1 HGB auch eine entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB, der sich mit Einwendungen des Gesellschafters befasst, nach sich zieht. Der OHG-Gesellschafter kann nach § 129 Abs. 1 HGB Einwendungen der Gesellschaft nur insoweit geltend machen, als sie von dieser (noch) erhoben werden können. Seine Einwendungsmöglichkeiten werden dadurch – verglichen mit der Haftung anderer akzessorischer Schuldner (insbesondere Bürgen) – vor allem in zwei Fällen beschränkt, nämlich bei einem Einwendungsverzicht der Gesellschaft sowie dann, wenn der Gesellschaft eine Einwendung durch eine rechtskräftige Verurteilung abgeschnitten wurde.
© Walter de Gruyter
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