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Einwendungsverzicht und Rechtskrafterstreckung bei Personengesellschaften - Zum Anwendungsbereich des § 129 Abs. 1 HGB

  • Dominik Klimke
Published/Copyright: August 31, 2006
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Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
From the journal Volume 35 Issue 3-4

Abstract

I. Einleitung

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH haften die Gesellschafter einer (Außen-)GbR den Gesellschaftsgläubigern akzessorisch nach Maßgabe des § 128 HGB; für neu beigetretene Gesellschafter gelten die § 130, 128 Abs. 1 HGB. Weniger diskutiert wird die ebenfalls praktisch bedeutsame Frage, ob die Analogie zu § 128 Abs. 1 HGB auch eine entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB, der sich mit Einwendungen des Gesellschafters befasst, nach sich zieht. Der OHG-Gesellschafter kann nach § 129 Abs. 1 HGB Einwendungen der Gesellschaft nur insoweit geltend machen, als sie von dieser (noch) erhoben werden können. Seine Einwendungsmöglichkeiten werden dadurch – verglichen mit der Haftung anderer akzessorischer Schuldner (insbesondere Bürgen) – vor allem in zwei Fällen beschränkt, nämlich bei einem Einwendungsverzicht der Gesellschaft sowie dann, wenn der Gesellschaft eine Einwendung durch eine rechtskräftige Verurteilung abgeschnitten wurde.

Published Online: 2006-08-31
Published in Print: 2006-07-01

© Walter de Gruyter

Downloaded on 19.1.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/ZGR.2006.029/html
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