Bericht über die Diskussion
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Marc-Philippe Weller
Abstract
In der von Marcus Lutter geleiteten Diskussion zum Referat von Heinz Vallender stand die Frage im Mittelpunkt, auf welchen rechtsmethodischen Wegen die Gläubiger in der Insolvenz von in Deutschland domizilierenden Scheinauslandsgesellschaften geschützt werden können. Dabei kreisten die – im Wesentlichen zwei kontroversen Lagern zuzuordnenden – Stellungnahmen hauptsächlich um die von Vallender befürwortete kollisionsrechtliche Gläubigerschutzlösung. Diese nimmt die Qualifikation und international-privatrechtliche Anknüpfung von Haftungsfiguren zum Ausgangspunkt, um zur Anwendbarkeit gläubigerschützender Bestimmungen des typischerweise inländischen Delikts- und Insolvenzstatuts zu gelangen. Von einigen Rednern geteilt wurde die Einschätzung, die Haftungstatbestände in § 64 GmbHG seien insolvenzrechtlich zu qualifizieren. Dabei wurde – auch seitens des Referenten – unterstrichen, dass die internationalprivatrechtlich begründete Anwendbarkeit inländischer Gläubigerschutzbestimmungen für sich genommen nicht ausreiche, um sie gegenüber Scheinauslandsgesellschaften in Stellung zu bringen. Vielmehr sei kumulativ zu prüfen, ob das Ergebnis der Heranziehung einer inländischen Regelung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei. Unter dem Eindruck der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Centros, Überseering und Inspire Art skizzierten einige Teilnehmer neue gläubigerschützende Instrumente und stellten deren Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages zur Diskussion. In Erwiderung auf die einer kollisionsrechtlichen Lösung skeptisch gegenüberstehenden Äußerungen verteidigte Vallender abschließend sein Gläubigerschutzkonzept in der Insolvenz von Scheinauslandsgesellschaften. Es sei methodologisch fundiert. Abgesehen davon könne nur auf diese Weise dem Charakter des Insolvenzeröffnungsverfahrens als Eilverfahren Rechnung getragen werden.
© Walter de Gruyter
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