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Wahrheit unter dem Vergrößerungsglas. Vorstellungen von Subjekt und Technik in der Rechtsprechung zur Polygraphie

  • Larissa Fischer

    Larissa Fischer, geb. 1988 bei Stuttgart. Studium der Soziologie, deutschen Literatur und Kulturwissenschaften (Kulturelle Grundlagen Europas) an der Universität Konstanz. Seit 2017 Promotionsstudentin an der Universität Hamburg im Fach Soziologie. Seit 2017 wissenschaftliche Mitarbeiterin im DFG-Projekt „Vom Polygrafen zum Hirnscanner“ an der RWTH Aachen.

    Forschungsschwerpunkte: Kultursoziologie, qualitative Methoden, Visuelle Kultur, Wissenschafts- und Technikforschung, Science-Fiction

    Wichtigste Publikationen: The idea of reading someone’s thoughts in contemporary lie detection techniques, in: Kassung, C., Schlicht, L., Seemann, C. (Hrsg.): Mind Reading as a Cultural Practice. Basingstoke: Palgrave Macmillan 2020; Wahrheit detektieren. Polygrafie zwischen Technikskepsis und Maschinenglauben im Kontext der Justiz (mit Paul, B. & Voigt, T.H.), in: Mittelweg 36. 28(5), (2019): 84–109.

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    , Bettina Paul

    Bettina Paul, geb. 1969 in Kassel. Studium der Kriminologie in Hamburg. Promotion in Bremen. Seit 2003 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Hamburg, Institut für kriminologische Sozialforschung. Von 2017 bis 2020 Mitarbeiterin im DFG-Projekt „Vom Polygrafen zum Hirnscanner“ an der RWTH Aachen.

    Forschungsschwerpunkte: Sozialkonstruktivistische Technikforschung, Visuelle STS, Technografie, Empirie Soziotechnischer Imaginationen

    Wichtigste Publikationen: Preemptive „Screening for Malintent“: The Future Attribute Screening Technology (FAST) as Double Future Device (mit Egbert, S.), in: Futures. Special Issue Socio-Technical Futures and the Governance of Innovation Processes – Sociological Perspectives, 109, 2019: 108–116

    Augenscheinlich überführt. Drogentests als visuelle Selektionstechnologie von Abweichung (mit Egbert, S.), in: Dellwing, M. & Harbusch, M. (Hrsg.): Krankheitskonstruktionen und Krankheitstreiberei: Die Renaissance der soziologischen Psychiatriekritik, Wiesbaden, 2013: 233–269; Risiko Gesundheit. Über Risiken und Nebenwirkungen der Gesundheitsgesellschaft (hrsg. mit Schmidt-Semisch, H.), Wiesbaden 2010; Drogenschmuggel. Hamburger Ansichten einer klandestinen Tätigkeit. Eine Analyse der Außenbetrachtung des Schmuggels legaler und illegaler Drogen seit Mitte des 20. Jh. Frankfurt a.M., 2004.

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    und Torsten H. Voigt

    Torsten H. Voigt, geb. 1979 in Berlin. Studium der Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie in Frankfurt am Main; Promotion im Fach Soziologie ebendort. Von 2010 bis 2014 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Goethe-Universität Frankfurt und der Humboldt Universität zu Berlin. Von 2014 bis 2018 Juniorprofessor für Soziologie, insb. soziale Probleme und soziale Kontrolle an der Universität Hamburg sowie von 2015 bis 2018 Marie Curie Fellow an der University of California, Berkeley. Seit September 2018 Universitätsprofessor für Soziologie mit dem Schwerpunkt Technik und Diversität an der RWTH Aachen.

    Forschungsschwerpunkte: Wissenschafts- und Technikforschung, Medizinsoziologie, soziologische Theorie, empirische Sozialforschung, Diversität, soziale Probleme und soziale Kontrolle

    Wichtigste Publikationen: Populäre Wissenschaft. Hirnforschung zwischen Labor und Talkshow. Göttingen 2012; Suspect Families. DNA Analysis, Family Reunification and Immigration Policies (Hrsg. mit I. Helén, T. Lemke, U. Naue und M.G. Weiß). Farnham, UK 2015; DNA Testing for Family Reunification and the Limits of Biological Truth (mit C. Lee). In: Science, Technology and Human Values 2019, DOI: 10.1177/0162243919862870.

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Veröffentlicht/Copyright: 4. April 2020
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Zusammenfassung

Lügendetektion erlebt an deutschen Gerichten eine Konjunktur, obwohl diese Praxis wissenschaftlich umstritten ist und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung kritisch gesehen wird. Wir analysieren die deutsche Rechtsprechung und das juristische Schrifttum zwischen 1954 und 2017 und arbeiten darin eine doppelte Verschiebung heraus, die die fortwährende Aushandlung um die Legitimität der Testverfahren erklärt. Erstens verändert sich das Verständnis des Subjekts, welches Gegenstand des Testverfahrens ist. Zweitens wandelt sich die Bewertung der Wissenschaftlichkeit und die Rolle des Apparats sowie des Testverfahrens. Aus wissens- und techniksoziologischer Perspektive zeigen wir, wie das Verhältnis von Technik und Subjekt sowie Körper und Wissen in der Rechtsprechung zur Polygraphie konzeptualisiert wird. Damit leistet der Beitrag Einsichten über die Rolle wissenschaftlicher Expertise im Rechtssystem.

Abstract

The German Federal Court of Justice has been skeptical of lie detection procedures and there is also an ongoing scientific debate about their reliability and validity. Despite these concerns, there is a growing demand for and discussion about this technology. Based on an analysis of publicly available court decisions and legal literature, this contribution shows two shifts in the use of lie detection. First, we highlight a fundamental change in the way personhood is conceptualized in polygraph examinations. Second, we discern a shift in the way scientific credibility is attributed to the test. Applying a science-and-technology-studies approach, we analyze how technology, subjectivity, and knowledge in the context of polygraph examinations are interrelated and conceptualized in German court rulings. The article provides fundamental insights into the role of scientific expertise in the judicial system.

1 Einleitung

Obwohl wissenschaftlich, juristisch und gesellschaftlich umstritten, sind polygraphische Tests[1] immer wieder Teil der Praxis an deutschen Gerichten. Diese gemeinhin als „Lügendetektion“ bezeichneten Testverfahren werden zumeist auf die Apparatur des Polygraphen reduziert. Der Polygraph ist seinem Wortsinn nach ein Vielschreiber, der mehrere körperliche Maße im Rahmen eines Experimentes aufzeichnet.[2] In der rechtspsychologischen Praxis, auf die sich die heutigen Gerichtsverfahren beziehen, ist die Apparatur eines von mehreren Elementen in einer „komplexen Begutachtungsprozedur“ (Steller 1999: 33).

Das Einbringen eines polygraphischen Tests vor Gericht wurde in Deutschland erstmals 1953 durch ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Zweibrücken öffentlich. In der Revision dieses Verfahrens entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 1954, dass die Berücksichtigung des Tests verfassungswidrig sei. Der polygraphische Test verletze die Willensfreiheit des Menschen, seine Verwendung im Strafverfahren (oder den Vorermittlungen) sei damit verfassungswidrig.[3] Diese harsche Kritik war Ausdruck einer generellen Technik-Skepsis und Angst vor der Ermächtigung der Technik über den Menschen. Sie implizierte eine Ablehnung von Machtinstrumenten, die an Übergriffe und medizinische Verbrechen der Nationalsozialisten erinnerte. In den 1990er Jahren nahm im Zuge der Häufung von familienrechtlichen Verfahren, in denen schwer zu klärende Missbrauchsvorwürfe erhoben wurden, die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit des Testverfahrens wieder zu. Diese Diskussion betraf neben dem juristischen Schrifttum auch eine psychophysiologische Begutachtungspraxis, die sich abseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung etablierte. Einige Psychologen*innen boten die psychophysiologischen Aussagebegutachtungen im Rahmen ihrer forensischen Gutachter*innentätigkeit, insbesondere im Bereich des Familienrechts, aber auch in Strafrechtsfällen an.

1998 befasste sich der 1. Strafsenat des BGH erneut mit der Zulässigkeit des Tests und verwarf die früheren verfassungsrechtlichen Bedenken. Das polygraphische Gutachten unterlag damit nicht mehr dem zuvor ausgesprochenen Beweismittelverbot. Das Verfahren wurde nun jedoch als ungeeignet angesehen, da es nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert sei. Dabei unterschied der BGH diesmal zwischen den zwei vorherrschenden Testprozeduren und kritisierte die hauptsächlich in der Praxis angewandte Testvariante des Vergleichsfragentests. Die andere, nur in Forschungsbezügen praktizierte Variante des Tatwissentests wurde mit Einschränkungen als tauglich eingestuft.[4]

Mit der Aufhebung der verfassungsrechtlichen Bedenken war es nun das Testverfahren, welches problematisiert und für „ungeeignet“ erklärt wurde.[5] Trotz dieser Beurteilung sind die Polygraphiegutachten seither immer wieder Teil der gerichtlichen Praxis. Insbesondere im Bereich des Familienrechts zeichnet sich eine Begutachtungspraxis ab, die den höchstrichterlichen Bedenken entgegensteht. In Strafrechtsangelegenheiten ist dies aufgrund des dort geltenden Strengbeweises wesentlich schwieriger. Dennoch ist auch hier eine Anwendung vorzufinden, so dass mitunter von einer „Renaissance des ‚Lügendetektors‘“ gesprochen wird (Putzke 2013; darauf eingehend s. Momsen 2018; Steller 2018). Wie oft polygraphische Verfahren in der Rechtspraxis in die Urteilsfindung einbezogen werden, ist unbekannt, da es in Deutschland keine zentrale Rechtsprechungsdatenbank gibt und die Gutachten oftmals nicht in die Urteilsbegründung eingehen. Das aktuellste öffentlich gewordene Gerichtsverfahren, in dem die polygraphische Untersuchung am 17. Dezember 2018 zu einem Freispruch des der Vergewaltigung angeklagten Mannes geführt hatte, war begleitet von einem hohen Medienecho (Männel 2018; RTL.de 2018; Suhr 2019).

Wie aber kommt es, dass ein Testverfahren, das aus juristischer, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Sicht wenig Ansehen genießt, trotz aller Kritik zunehmend eingesetzt wird und dies in einem so zentralen gesellschaftlichen Funktionsbereich wie dem Rechtssystem? Unser Beitrag setzt sich mit dieser Frage auf der Basis der veröffentlichten Rechtsprechung und dem komplementierenden juristischen Schrifttum auseinander. Unserer Analyse der Rezeption des Polygraphen geht die Annahme voraus, dass der Polygraph als Apparatur einer symbolischen Wirkkraft unterliegt. Wir teilen damit die Auffassung von Melissa Littlefield (2011: 9), die den Lügendetektor als ein „imaginiertes Instrument“[6] bezeichnet. Sie beschreibt damit eine Beständigkeit der Erwartungen und Hoffnungen, die an das Instrument geknüpft sind (siehe auch Alder 2007; Bunn 2007, 2012). Wie diese im Rahmen der deutschen Rechtsprechung zu Tage tritt und die Auseinandersetzung um die Legitimität des Polygraphen bestimmt, stellen wir im Folgenden vor.

Präzisiert wird die Frage nach der justiziellen Legitimität mit dem Blick darauf, wie das Subjekt, der menschliche Körper und das technische Gerät in der deutschen Rechtsprechung konzeptualisiert werden und in welchem Verhältnis sie zueinanderstehen. Im folgenden Abschnitt stellen wir die von uns eingenommene techniksoziologische Perspektive sowie das erhobene Datenmaterial (Teil 2) vor. Die anschließende Analyse und Argumentation sind sowohl heuristisch als auch chronologisch organisiert. Wir fokussieren zunächst auf die Konstitution des Subjekts und die Position seines Körpers (Teil 3), um dann der Frage nach dem Verhältnis des Subjekts zur Technik nachzugehen (Teil 4). Dabei zeigen sich in den Veränderungen des Blicks auf das soziotechnische Arrangement der beteiligten Akteur*innen, Apparaturen und Methoden, wie sich die Aushandlungen um die Zuschreibung und damit zugleich Verortung von Handlungsfähigkeit vollziehen (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 13). Das Herausarbeiten dieser Aushandlungen und Zuschreibungen erlaubt uns Rückschlüsse auf die Rolle und Veränderung der Expertise vor Gericht, ähnlich wie sie Michael Lynch und Kolleg*innen (2008: 297 ff.) mit Hinweis auf eine zunehmende Technisierung und Quantifizierung in der professionalisierten Wissensproduktion nahegelegt haben. Wir leisten damit einen Beitrag zur Wissenschafts- und Technikforschung sowie zur deutschen Rechtssoziologie, da wir grundlegende Einsichten in Prozesse der Anerkennung von wissenschaftlicher Expertise anhand der Rolle von Technik in gerichtlichen Entscheidungen vermitteln.

2 Theoretischer und methodischer Zugang

Wir stützen unsere Analyse des Verhältnisses von Technik, Subjekt und Wissen in der Wahrheitsfindung vor Gericht auf die veröffentlichte Rechtsprechung im Zeitraum von 1954 bis 2017. Durch die Wahl der veröffentlichten Dokumente ist das abgebildet, was von Gerichtsverhandlungen und deren juristische Rezeption nach außen sichtbar wird.[7] Für die vorliegende Analyse wurden in der Datenbank Juris-Rechtsprechung alle Rechtsprechungsdokumente erhoben, die zum Erhebungszeitpunkt einen der folgenden Begriffe im Rechtsprechungstext als Stichwort hatten: Polygraph(f), Polygraph(f)ie, Lügendetektor oder Lügendetektion. Weder der Begriff der „Polygraphie“ noch der der „Lügendetektion“ erwiesen sich als gängige Begriffe in der Rechtsprechung. Lediglich die Begriffe „Lügendetektor“ und „Polygraph“ tauchten in den Dokumenten auf und wurden erweitert durch Begriffe wie „polygraphische Untersuchung“, oder „Polygraphentest“. Daneben gab es spezifischere Fachbegriffe, die aber nur in Kombination mit dem des „Lügendetektors“ oder „Polygraphen“ vorkamen, wie „psychophysiologische Bedeutsamkeitsdiagnostik“ oder „forensische Glaubhaftigkeitsbegutachtung“. In der Außendarstellung wird bis heute selten zwischen der Apparatur, die die Messdaten aufzeichnet und dem Testverfahren unterschieden. Dabei wurde in Deutschland die Beurteilung der Polygraphie aufgrund dieser Verfahrensfrage vorgenommen. Obschon die Bezeichnung „Lügendetektor“ ein Alltagsbegriff ist und in der Rechtsprechung sowie dem juristischen Schrifttum vielfach als unzutreffend dargestellt wird, wird er dennoch durchgängig verwendet.

Stichtag für die Erhebung war der 28. August 2018. Die Suche ergab Rechtsprechungsdokumente beginnend mit dem BGH-Urteil von 1954 bis zum Urteil des Amtsgerichts (AG) Bautzen vom Oktober 2017.[8] Die in Juris gefundenen Rechtsprechungsdokumente wurden zunächst mit Einträgen der Datenbanken Beck-Online abgeglichen. Zudem wurden weitere Datenbanken überprüft, in denen einzelne Rechtsdokumente verzeichnet sind. Dazu gehörten Openjur, LexisNexis, die Rechtslupe und der NJW, welche jedoch nur über jeweils einzelne Dokumente verfügten. Nach Bereinigung aller Treffer wurden die verbleibenden 57 Dokumente drei Kategorien zugeordnet: (1) Rechtsprechung zur Technik/Methode als solches, (2) Urteil/Beschluss, in dem der Test/die Technik thematisiert (Eignung, Zulässigkeit etc.) wird, aber dies nicht Gegenstand der Entscheidung ist, (3) Rechtsprechung, in dem der Test/die Technik nur als Verweis vorkommt, Parallelen hergestellt werden oder in den Einlassungen der Verfahrensbeteiligten vorkommt. In die Analyse wurden die Dokumente aus der dritten Kategorie nicht einbezogen, da keine Auseinandersetzung mit der Polygraphie oder dem Polygraphen stattfand.

Jutta Limbach (1976) wies bereits auf die Herausforderung und zugleich den Mehrwert einer sozialwissenschaftlichen Inhaltsanalyse richterlicher Entscheidungen hin, derer wir uns hier angenommen haben (siehe auch Steinsdorff 2019). Unser analytisches Vorgehen ist epistemologisch an Siegfried Kracauers (1972) Positivismus-Kritik inhaltsanalytischer Analyseverfahren orientiert und versucht diese konstruktiv zu wenden. Ähnlich wie von Jürgen Ritsert (1975) in seiner klassischen ideologiekritischen Inhaltsanalyse vorgeschlagen, haben wir die vorliegenden Dokumente auf ihren gesellschaftlichen und damit latenten Sinn-Gehalt hin analysiert. Dabei grenzen wir das Vorgehen vom reinen „Konstatieren der gemeldeten Sachverhalte“ (1975: 40) ab, das inhaltsanalytischen Verfahren anhaftet, die auf die Reduktion ihres Materials angewiesen sind. Dazu analysieren wir zuerst die Rechtsprechungsdokumente mittels thematischem Kodierverfahren in Anlehnung an Uwe Flick (1996: 206–211; siehe auch Walter et al. 2006: 73 ff.).

Als Vergleichsfälle der 39 Urteile/Beschlüsse, die wir in die detaillierte Analyse einbeziehen, haben sich historische Schlaglichter abgezeichnet. Diese bestanden in Zeitpunkten an denen entweder gehäuft Urteile und Beschlüsse zur Polygraphie veröffentlicht wurden oder aber entscheidende Änderungen in der Rechtsprechung erfolgten, die zum Referenzpunkt intensiver Debatten wurde. Diese Schlaglichter identifizierten wir in den 1950er Jahren, Ende der 1990er und den 2010er Jahren. So dient das erste BGH Urteil von 1954 bis heute als Referenzpunkt der Auseinandersetzungen und bildet damit rückblickend das Fundament für die Zukunft des Polygraphen in Deutschland. Ihm gilt daher unser Hauptaugenmerk. Anhand der aus dem Erkenntnisinteresse abgeleiteten übergeordneten Kategorien wie Technik, Handlungsfähigkeit, Disziplin und Körper wurden die Dokumente in einem mehrfachen, erst offenen, dann selektiven Kodierprozess bearbeitet. Im Vergleich der verdichteten Auswertung für jedes Urteil wurden die Texte als Sinneinheiten wieder in ihrem Kontext betrachtet (Ritsert 1975: 21). Über die rekonstruierende Analyse des Sinnzusammenhangs musste auch eine Kontextualisierung in den jeweiligen historischen Zeitpunkt erfolgen. Hierzu diente die Berücksichtigung des juristischen Schrifttums.

Für die Frage, wie sich in der Rechtsprechung das Verhältnis von Technik und Subjekt im Zuge der Wahrheitsfindung konstituiert, ist von Bedeutung, welches Verständnis einer Handlungsträgerschaft der Technik in den Rechtsprechungsdokumenten zum Tragen kommt. Im Mittelpunkt unserer Perspektive auf den Dokumentenkorpus steht damit das soziotechnische Ensemble (Bijker 1993: 127) des polygraphischen Testverfahrens. Das polygraphische Testverfahren verbindet darin verschiedene menschliche Akteur*innen in einem „hybride[n] Aktionszusammenhang“ (Rammert 2006: 166 f.) mit der Apparatur des Polygraphen. In Anlehnung an Werner Rammert und Ingo Schulz-Schaeffer (2002) gehört dazu ein Verständnis des verteilten Handelns, das sich in der Interaktivität zwischen Mensch und Apparatur vollzieht. Ausgangspunkt für diese Perspektive ist die Feststellung, dass Handlungsautonomie immer ein interpretativer Akt ist, was impliziert, dass die Handlungsautonomie dem Menschen als auch dem technischen Artefakt zugeschrieben wird (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 31). Für die Analyse des hybriden Polygraphie-Ensembles bedienen wir uns eines „schwachen“ Handlungsbegriffs (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 44 f.), der Handeln als „realisierte Möglichkeit definiert […] Veränderungen zu bewirken“ (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 27). Dies ist notwendig, da der Polygraph – insbesondere in seiner analogen Form – eben nicht gleichzusetzen ist mit einer avancierten Technik eines „Multiagentensystems“ (siehe Rammert 2006: 173; Schulz-Schaeffer 2008), zu dem ein stärkerer Handlungsbegriff passt, der auch komplexe Verhaltenssteuerungen mit einbezieht.

Es erscheint uns sinnvoll, die Intensität der zugeschriebenen Handlungsfähigkeit im Sinne eines gradualisierten Handlungsbegriffs zu begreifen, wie Rammert und Schulz-Schaeffer (2002) ihn vorschlagen. Sie unterscheiden unterschiedliche „Grade der Objektivierung von Mustern der Handlungszuschreibung“ (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 39), die nach den Fähigkeiten der Einflussnahme gestuft sind. Diese reichen von der „verändernden Wirksamkeit“, über das „Anders-handeln-Können“ bis zur „intentionalen Erklärung“ (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 28). Anhand der so differenzierten Zuschreibung von Handlungsträgerschaft können wir herausarbeiten, wann sich der Blick auf die Subjekte des Testverfahrens wie die mit der Technik vollzogenen Praxis verschiebt. Damit gelingt es zudem, die Aushandlungen zwischen den einzelnen Akteur*innen zu verorten und zu fragen, welche Funktion die Zuschreibung von Handlungsfähigkeit erfüllt.

Da bei der rechtlichen Beurteilung des Polygraphie-Tests ein Aufeinandertreffen verschiedener disziplinärer – juristischer und psychologischer – Weltsichten, oder „Kosmologien“ (Roepstorff 2003: 117) beobachtbar ist, ist es unabdingbar, auch die Reibungsmomente der beteiligten Disziplinen festzuhalten. Es sind Momente, in denen sich disziplinär geprägtes Wissen verändert oder aber explizit in Abgrenzung zum Gegenüber definiert wird. So entsteht eine Perspektive aus der sich „Recht entsprechend als Bestandteil und/oder Ergebnis gemeinschaftlicher Arbeit“ analysieren lässt (Kolanoski 2019: 87). Die Technik selbst muss dabei aber immer auch als eigene Verkörperung von Expertise – das heißt Expert*innenwissen – gesehen werden. So spielt die Autorisierung des Polygraphen durch die Sachverständigen eine zentrale Rolle. Wie Stephan Wolff (1995: 69) in seiner Analyse zu psychiatrischen Gutachten vor Gericht ausführt, geht es auch bei Polygraphiegutachten nicht darum „ob die Begutachtung richtig oder falsch war, sondern welche Autorisierungsstrategien Gutachtenautoren [und Richter] einsetzen“. Dies verweist auf die grundlegendere Frage der Rolle (wissenschaftlicher) Expertise vor Gericht, wie sie bereits von Michael Lynch und Sheila Jasanoff (1998, siehe auch Lynch et al. 2008) am Beispiel der DNA-Analyse herausgearbeitet wurde. Die Autorisierung weist aber auch auf ein Verständnis von Expertise hin, die Technik ebenso wie Expert*innen als eine Verkörperung von Expertise und Wissenschaft beschreibt (siehe Lynch 2004: 161 f.). In der Erörterung der Integration wissenschaftlicher Expertise im Rechtssystem können somit grundlegende Hinweise auf die Rolle der Glaubwürdigkeit des Expertentums in der Gesellschaft abgeleitet werden.

Die Frage nach der Zulässigkeit polygraphischer Gutachten vor Gericht war in Deutschland seit den 1950er Jahren eng verbunden mit der Frage nach der Demokratisierung des Rechtssystems. Der Polygraph wurde dabei als Apparatur der Aussagenbeurteilung Gegenstand der Frage, wie das Individuum im justiziellen Rahmen zu betrachten ist (vgl. Stenz 2014: 48). Im Folgenden soll erörtert werden, wie der Subjektstatus des Menschen vor Gericht ausgehandelt wird, indem der Technikeinsatz als Bedrohung für das Individuum postuliert wird.

3 Konstitution des Subjekts: Vom Seelenwesen zum Informationsträger

3.1 Über den Schutz des „Seelischen Eigenraums“

Gründungsmoment der Rechtsprechung zum Polygraphen in der Nachkriegszeit ist das BGH-Urteil aus dem Jahre 1954.[9] Hier wird betont, dass der Polygraph „mehr und andere Aussagen“ generiere, als die untersuchte Person gewillt sei zu geben.[10] Es wird davon ausgegangen, dass der Polygraph die sensible Grenze zum Unbewussten überschreitet, da die gemessenen Reaktionen des Individuums unkontrolliert erfolgen. Damit geht die Annahme einher, dass das Subjekt ein Unbewusstes besitzt, das als ihr schützenswertes Eigentum gilt:

„Ein solcher Einblick in die Seele des Beschuldigten und ihre unbewußten Regungen verletzt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung (§ 136 a StPO) und ist im Strafverfahren unzulässig.“[11]

Das Gewährleisten des Schutzes des Subjektstatus ist in der juristischen Debatte um die Menschenwürde ein zentrales Anliegen der 1950er Jahre. Es findet mit der sogenannten „Objektformel“ wenige Jahre später durch das Bundesverfassungsgericht Einzug in die Rechtsprechung. Diese Formel besagt, dass der Mensch nicht zum Objekt herabgewürdigt und somit seine Subjektqualität in Frage gestellt werden darf.[12] Im Jahr 1954 wird das Individuum also bereits zu einem vor der Technik — und damit vor dem Polygraphen — zu schützenden Subjekt konzipiert, dessen Dasein und Qualität sich an einem geistigen und seelischen Innenleben bemisst:

„Zur Erhaltung und Entwicklung der Persönlichkeit gehört ein lebensnotwendiger und unverzichtbarer seelischer Eigenraum, der auch im Strafverfahren unangetastet bleiben muß. Das Gericht darf hiernach bewußte und unbewußte Ausdrucksvorgänge beim Angekl., die in der Hauptverhandlung in üblicher Weise hervortreten, bei der Beweiswürdigung mit Vorsicht, Zurückhaltung und Menschenkenntnis berücksichtigen.“[13]

Die Mahnung, dass das Hervortreten der inneren menschlichen Vorgänge mit Bedacht zu beurteilen ist, schien der dafür autorisierten Richter*innenschaft vorbehalten zu sein. Der Polygraph sei dazu nicht in der Lage, denn die messbaren Vorgänge werden zu tieferen, unbewussten Prozessen deklariert. Sie entzögen sich der menschlichen Beobachtung und erst der Polygraph fördere diese zutage.

„Diesen recht groben Sinneseindrücken des täglichen Lebens stehen solche, die durch Messung unbewußter und verborgener Körpervorgänge gewonnen und dann zur seelenkundlichen Deutung benutzt werden, nicht gleich. Die Erforschung des Unbewußten des Beschuldigten – im Gegensatz zu offen hervortretenden Ausdrucksbewegungen – ist unzulässig.“[14]

An dieser Stelle des BGH-Urteils zeigt sich, dass das, was positiv zum Schutz unbewusster Körpervorgänge erklärt wird, im Umkehrschluss bedeutet, dass der Körper des Individuums zum Schlüssel seiner Seele wird. Allein über die Messung körperlicher Reaktionen werden die unbewussten Körpervorgänge festgehalten, die Aussagen über den „Seelenzustand“[15] der getesteten Person liefern. Es scheint kein Zweifel zu bestehen, dass sie einen Einblick in die Seele des Menschen ermöglichen. Somit steht nicht die Validität des Verfahrens zur Debatte. Es ist die Autorisierung zur Produktion und Deutung der Regung des Unbewussten, die für den technischen Apparat in Frage gestellt wird.

Das Unbewusste bezeichnet hier jedoch nicht nur unwillentliche und unkontrollierbare Körperreaktionen. Es scheint auch zur aktiven Handlung fähig, indem es den Körper als Medium für seine Antwort nutzt. Dabei ist es eine Auffassung von non-verbalen Antwortmöglichkeiten, die den Körper dazu autorisieren, für das Subjekt zu sprechen. Es ist aber nicht nur das Unbewusste oder Seelenleben des Individuums, das dem Polygraphen ausgeliefert ist. Vielmehr gilt dies für den Körper, der nicht umhinkann, aufrichtig zu sein.

Das BGH-Urteil von 1954 bestimmt damit das Verhältnis des menschlichen Körpers zur Seele entlang einer klassisch cartesianischen Trennung zwischen Körperlichem und Seelischem. Dabei wird nicht nur der Seelenraum durch das Recht des Subjekts auf Verbergen seines Innersten durch den Körper sakralisiert. Es wird ebenso die „körperliche Beschaffenheit des Angeklagten“[16] im Hinblick auf einen inneren Kern des Menschseins bestimmt. Es geht dabei um eine bestimmte Subjektivierung des Individuums (vgl. Butler 2001: 81 ff.; Foucault 2002: 482), das nicht der Technik als einer äußeren Instanz unterworfen werden soll, jedoch durch die Zuweisung eines Unbewussten und eines geständigen Körpers sich selbst unterworfen wird. Die Zuschreibung der Handlungsfähigkeit des Subjekts ist dabei weniger zentral als die Hervorhebung des Seelenraums, der sich am Körper auszudrücken hat. Dieser wird in den Urteilen bis in die 1990er Jahre häufig beansprucht und findet auch in späteren Urteilen in derselben sprachlichen Fassung Nachhall.

3.2 Über den Zugriff auf den menschlichen Körper

Mit der Frage, inwiefern der Polygraph auf die Seele und das Unbewusste zugreift, wird auch thematisiert, ob der Test als „körperliche Untersuchung“ (nach § 81a StPO) behandelt werden könne. Im Jahr 1954 wird dies vom Gericht verneint, da unter Verweis auf StPO § 81a eine körperliche Untersuchung „nur die körperliche Beschaffenheit des Angeklagten“ meint.[17] Für den BGH geht der Zugriff auf die Seele über eine hier als medizinisch konnotierte körperliche Untersuchung hinaus, da bei einem Polygraphentest in unbewusste Vorgänge vorgedrungen wird. Beim „Lügendetektor“ ginge es um das Kennzeichnen der „seelischen Erregung“, konstatiert der Staatsanwalt Stein bereits 1950. Er grenzt damit schon im Vorfeld des BGH Urteils das „Eindringen in das Seelenleben“ von der „Feststellung von Tatsachen“ ab, um die es bei der körperlichen Untersuchung gehe (Stein 1950: 209). Wie so oft in der Nachkriegszeit, erfolgt die Bewertung der Polygraphie im Vergleich zu anderen wahrheitsgenerierenden Methoden. Gegenüber der Narco-Analyse dringe, so Stein (1950: 210), der Polygraph aber „nicht in die körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten“ ein. Fortan wird diese Zuordnung nach befürwortender oder ablehnender Haltung gegenüber dem Polygrapheneinsatz anders gesehen.

Der Strafrechtswissenschaftler Cornelius Prittwitz bezeichnet die variierende Einordnung des Polygraphentests daher auch als „schönes Beispiel ergebnisorientierter juristischer Auslegungs- und Argumentationskunst“ (Prittwitz 1982: 890). Er weist darauf hin, dass die Polygraphie paradoxerweise von ihren Gegner*innen nicht als körperliche Untersuchung, zugleich aber als „körperlicher Eingriff“ (§ 136a StPO) gewertet werde. Diese „interessenorientierte“ Auslegung führt er darauf zurück, dass eine Wertung als körperliche Untersuchung die Legitimität des Tests zur Folge hat (Prittwitz 1982: 890). Eine Charakterisierung als „körperlichen Eingriff“ dagegen zieht, sofern sie der Willensfreiheit entgegensteht, ein Verbot nach sich (Prittwitz 1982: 890). Eben dieses Untergraben der Willensfreiheit wird vom BGH 1954 angenommen, wobei der Körper zum Vermittler zwischen dem Inneren des Individuums und seiner Umwelt wird. Über ihn erfolge ein unzulässiger „Eingriff“ in das Innere der Person. Der Körper selbst wird in dieser und der bis in die späten 1990er Jahre folgenden Rechtsprechung weitgehend in Bezug auf Persönlichkeitsrecht und Willensfreiheit des Individuums diskutiert. Und doch wird der Polygraph vor allem als Körperinstrument problematisiert. Eine Handlungsautonomie des Subjekts taucht bis zu dieser Zeit kaum auf. Zu sehr dominiert die Aushandlung um die Zuschreibung von Willensfreiheit die veröffentlichte Rechtsprechung.

So wird, wie Margaret Gibson (2001: 66) in ihrer Analyse zum Polygraphen als Wahrheitsmaschine herausstellt, der menschliche Körper in dem Moment, da er an die Apparatur angeschlossen ist, zu einer Art Anlage von Wissen, das durch die Maschine übersetzt, sag- und sichtbar gemacht wird. Diese Vorstellung findet sich in der Rechtsprechung zur Polygraphie zwischen 1954 und 1998, indem der Körper zu einem Ort privater und unsichtbarer Denkprozesse deklariert wird (Gibson 2001: 67), den es vor der maschinellen Enthüllung zu bewahren gilt. In dieser Logik ist es dem Körper nicht nur unmöglich zu lügen, vielmehr sagt er, um mit Katja Franko Aas (2006) zu sprechen, stets die Wahrheit.

Im BGH-Urteil von 1954 ist somit bereits für die Folgeurteile bis 1998 angelegt, dass bei einer medizinischen Untersuchung mit technischen Instrumenten nur dann in den Körper eingegriffen werden darf, wenn der zu schützende Seelenraum unangetastet bleibt. Eine Deutung geistiger oder seelischer Vorgänge, die dieser Untersuchung nicht entspricht, darf nicht durch eine Apparatur, aber durchaus durch Richter*innen erfolgen. Der Rechtswissenschaftler Ralf Kölbel, der die historischen Konturen juristischer Körperhermeneutik nachgezeichnet hat, weist auf die Unschärfen in der Begründung zur richterlichen „Körperlektüre“ hin (Kölbel 2006: 483). So wurde bereits Ende der 1940er Jahre auf die besondere Registrierung und Verwertung „grob wahrnehmbare[r] Ausdrucksbewegungen“ hingewiesen, die als „Augenscheinselement“ Bestandteil der freien Beweiswürdigung sei (Nowakowski 1949: 6 f.). Diese müsse man aber von der apparaturgestützten Aussageforschung unterscheiden, wie sie von der Experimental-Psychologie Ernst Seeligs betrieben wurde (vgl. Bachhiesl 2014: 44 ff.). Seeligs Methode wurde über die maschinelle Eigenständigkeit und die dadurch isoliert betrachtete Ausdruckserscheinung charakterisiert. Der richterlichen Körperlektüre dagegen unterstellte man immer auch eine kontextualisierende Wertung der Aussage (Nowakowski 1949: 7).

1954 unterscheidet der BGH zwischen „offen hervortretenden Ausdrucksbewegungen“, die das Gericht berücksichtigen dürfe, und der „Messung […] verborgener Körpervorgänge“, die nicht zulässig seien. Diese Versuche, die Beurteilung durch die Richter*in von der Tätigkeit der Apparatur abzugrenzen, ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen (Peters 1975; Schneider 1991; Undeutsch 1975). Der BGH präzisierte 1998 noch einmal, dass die richterliche Verwertung der körperlichen Ausdrücke ein „nie bestrittene[s] Recht“ (Prittwitz 1982: 893) sei:

„Jedoch dürfen vom Gericht auch sonst vom Willen nicht steuerbare Ausdrucksvorgänge eines Beschuldigten, die es ohne technische Hilfsmittel wahrnehmen kann (z. B. starke Schweißbildung, Erröten, Sprechstörungen oder andere Orientierungs-, Anstrengungs- und Verlegenheitsreaktionen), verwertet werden.“[18]

Kölbel (2006: 486) sieht in diesem „Recht“ die „alte Überzeugung […], dass die richterliche Körperlektüre grundsätzlich in der Lage sei, eine Lüge aufzudecken“, weshalb auch der Versuch, die „Deutungsgebaren“ durch Vorschriften zu unterbinden, „kaum realistisch“ sei (Kölbel 2006: 491).

Im Gegensatz zur sogenannten Inaugenscheinnahme der Richter*innen wird das Untersagen des Polygrapheneinsatzes aufgrund seines technischen Zugriffs sehr klar formuliert. Das Bundesverfassungsgericht hält hierzu im Jahr 1981 fest, dass

„eine derartige ‚Durchleuchtung‘ der Person, welche die Aussage als deren ureigenste Leistung entwertet und den Untersuchten zu einem bloßen Anhängsel eines Apparates werden läßt, […] in unzulässiger Weise in das durch Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein[greift], das der Wahrheitserforschung im Strafverfahren Grenzen setzt.“[19]

Problematisch bleibt damit die Beeinträchtigung des freien Willens[20] des Subjekts, da „willentlich nicht unmittelbar beeinflußte körperliche Vorgänge“[21] entnommen würden. Die „Erzeugung willensunabhängiger Körpervorgänge“[22] mittels des Polygraphen sei unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine „Durchleuchtung“[23] der Person. So vermittele der Körper, ob er will oder nicht, zwischen Innenleben und der Außenwelt des Menschen. Die Durchleuchtung impliziert die Idee von einem unbewussten Innenleben des Menschen, welches durch den Körper geschützt wird. Erst die Technik, die die willentlich nicht kontrollierbaren Körperfunktionen misst, scheint dieses Innenleben sichtbar zu machen.

Die Art und Weise, wie auf den Körper in der Rechtsprechung Bezug genommen wird, verändert sich seit den 1980er Jahren. Die Beschreibung des Körpers wird durch die detaillierte Aufzählung der körperlichen Funktionen, die mit dem Polygraphen gemessen werden, spezifiziert.[24] Dabei wird die Funktionsweise der Körpermessung in einer zunehmend technischen Terminologie beschrieben. Im BGH-Urteil von 1998 taucht die „unwillkürliche körperliche Reaktion“ zum ersten Mal als „Körperdaten“ oder gar einem „Biofeedback“[25] auf, was auch in späteren Urteilen sprachlich aufgegriffen wird.[26] Die Verortung des gemessenen Gegenstands als rein funktionaler Prozess wird ab 1998 auch auf neuronale Prozesse erweitert. So ist in 1998 vom „kognitiven Zustand“[27] oder von der Möglichkeit, „Hirnströme“[28] zu messen die Rede. Im Zuge dieser Entwicklung wird als entscheidende Neuerung der Zugriff des Polygraphen auf die Seele nun als unproblematisch angesehen, denn: „Untersuchungsverfahren und Gerät messen zwar willentlich nicht unmittelbar beeinflußte körperliche Vorgänge, sie ermöglichen dem Untersuchenden aber keinen ‚Einblick in die Seele‘.“[29] Die Ablehnungsgründe des BGH verlagerten sich seit diesem Urteil von 1998 auf die wissenschaftliche Fragwürdigkeit des angewandten Frageverfahrens. Damit eröffnet der BGH die Möglichkeit, ein anderes Testverfahren zu etablieren.

Die grundsätzliche Legitimierung der Körpermessung verweist auf einen Wandel im gesellschaftlichen Verständnis von Seele, Geist und Bewusstsein des Menschen. Denn wie sich im Entscheidungsprozess zur Zulassung des Polygraphen vor Gericht zeigt, werden auch hier „Geist und Bewusstsein [im Laufe des 20. Jahrhunderts] mehr und mehr als Leistungen eines informationsverarbeitenden Systems angesehen“ (Hagner 2007: 30). Die Legitimierung des polygraphischen Verfahrens macht sich demnach nicht an der Technik selbst fest. An ihr hat sich seit dem Urteil von 1954 dem Prinzip nach nicht viel geändert, außer, dass inzwischen digitale Aufzeichnungsvarianten zur Verfügung stehen. Es ist diese Auffassung, die den Blick auf Subjekt und Körper in eine andere Sphäre verschoben hat.

4 Wahrheitsmaschine oder Vergrößerungsglas? Das Oszillieren zwischen Handlungsbefähigung eines Apparats und Wahrheitsfindung des Gerichts

4.1 Der Polygraph als objektivitätsstiftender Vernehmungsapparat

Widmet man sich der Frage, wie der BGH in 1954 auf den polygraphischen Test blickte, wird deutlich, dass nicht das Testprozedere oder die beteiligten Akteur*innen und ihre Expertise zum Anliegen der juristischen Aushandlung gemacht werden. Statt des Verfahrens, wird das Gerät mitsamt den technischen Fähigkeiten, die ihm nachgesagt werden, in den Blick genommen. Mit dem Polygraph sollen vom Beschuldigten mehr und andere „Aussagen” als beim üblichen Verhör generiert werden, darunter solche, die er unwillentlich macht und ohne das Gerät gar nicht machen kann:

„Der Polygraph bezweckt mithin, vom Beschuldigten mehr und andere „Aussagen” als beim üblichen Verhör zu erlangen, darunter solche, die er unwillentlich macht und ohne das Gerät gar nicht machen kann. Neben der bewußten und gewollten Antwort auf Fragen ‚antwortet‘, ohne daß der Beschuldigte es hindern kann, auch das Unbewußte.“[30]

Aus diesen Formulierungen tritt eine Zuschreibung der Handlungsträgerschaft an den Polygraphen zutage. Der Polygraph bewirkt nicht nur eine Reaktion, er zwingt das ihm anvertraute Subjekt auch zu einer Tätigkeit: zur Aussage. In dieser frühen Phase der Polygraphie vor Gericht findet sich damit noch eine Zuschreibung von Handlungsträgerschaft, die der mittleren Ebene in Rammert und Schulz-Schaeffers gradualisierten Aktivitätsniveaus entspricht (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 45 ff.). Dieser Blick, der eine intensive Verhaltenssteuerung in der Interaktivität zwischen Mensch und Maschine umfasst, wandelt sich später in dem Maße, in dem Sachverständige als Akteur*innen an Relevanz gewinnen. Im Folgenden zeigen wir erstens, wie die Handlungsträgerschaft thematisiert wird, um zweitens die Veränderung des Blicks auf die Technik und das Verfahren nachzuzeichnen (4.2). Hierbei erscheint der Polygraph zunehmend weniger dominant. Er wird eher als einer von mehreren Akteur*innen beschrieben, was auf eine Perspektive der verteilten Handlungsträgerschaft hinweist (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 49).

Die Handlungsfähigkeit des Polygraphen tritt vor allem dann deutlich zutage, wenn er als Vernehmungsinstrument dargestellt wird. Die Kritik, die in den Urteilen deutlich wird, richtet sich gegen eine Vernehmungspraxis, die als Geständniszwang gewertet wird und damit in einer Linie mit Inquisition und Gestapomethoden gesehen wird (siehe für die Genese der Geständnismotivierung Niehaus 2003; Schröer & Donk 2007).[31] Dies gilt für die Diskussionen um den Polygraphen ab Ende der 1940er bis in die 1990er Jahre.

Die Verortung des Geräts im Kontext eines solchen polizeilichen Verhörs verweist auf die Handlungsmacht des Polygraphen, die er allein schon durch seine materielle Form und Anordnung mit sich zu bringen scheint: Der Testperson werden mittels Sensoren an Händen, Armen und Brust angelegt, womit sie am Apparat angeschlossen ist. Ihr Körper ist während einer Befragung zum Tatvorgang damit komplett observiert. Da „[d]as Gerät […]wohl auch dann [arbeitet], wenn der Beschuldigte selbst nicht spricht“ sei das „,Ob‘ seiner Aussage nicht mehr frei […] sobald er mit dem Prüfgerät verbunden ist“ (Metz 1951: 752). In den Beschreibungen dieses Aussagenzwangs kommt dem Gerät und seiner Aufzeichnung zentrale Aufmerksamkeit zu. Der Strafrechtsprofessors Eberhard Schmidt fokussiert in seiner Kritik am Landgericht Zweibrücken, welches den Polygraphentest 1953 berücksichtigte, dass es aufzeigte, „wie leicht sich der Mensch heute von sogenannten technischen Errungenschaften in seinen Grundsätzen erschüttern und überspielen läßt.“ (Schmidt 1954: 718) Dem BGH, der im Jahr 1954 das Zweibrückener Urteil verwarf, bescheinigte er, er hätte „dieses technisierende Zweckdenken in seine Schranken gewiesen“ (Schmidt 1954: 719). In dieser Sicht dominierte die Apparatur das polygraphische Testverfahren. Dies sollte sich später ändern.

Der Polygraph wurde nicht allein mit Folterpraktiken verglichen. Die juristische Kritik richtete sich auch gegen eine Praxis der Geständnismotivierung mithilfe des Polygraphen, wie sie im Ausland oder durch das US-Militär in Deutschland stattfand. Damit wurde zugleich die angeblich „fremde“ Praxis des Verhörens thematisiert, für die der polizeiliche Polygrapheneinsatz zur Generierung eines Geständnisses kennzeichnend war. Der Test für das LG Zweibrücken wurde von der amerikanischen Kriminalpolizei durchgeführt.[32] In der direkten Reaktion auf das Zweibrückener Urteil bezeichnete der Oberstaatsanwalt Max Kohlhaas die Ausleihe des Testgeräts durch die amerikanische Besatzungsarmee „samt Bedienungspersonal“ an die deutsche Strafrechtspflege als „Ironie“. Denn „die Strafverfolgungsorgane der Jahre 1933 – 1945“ hätten sie nicht benutzt, „obgleich sie […] sehr wohl bekannt waren“ (Kohlhaas 1953: 450).

Die Konnotation des Polygraphen als polizeiliches Instrument der Geständnismotivierung, findet sich bis Ende der 1990er Jahre als Vorstellung in der justiziellen Bearbeitung der Polygraphie.[33] Die konkreten Unterschiede zu einer deutschen Praxis, in der die Tests von Psycholog*innen zur Entlastung vorgenommenen werden, wird nur wenig wahrgenommen. Der Verfassungsrechtler Jürgen Schwabe monierte entsprechend noch in den 1970er Jahren die „Fiktion eines zwangsweisen Tests“, da die juristische Auffassung nur von der Vorstellung geprägt sei, das Testverfahren würde zu Lasten des Betroffenen eingesetzt werden (Schwabe 1979: 576, 578).

Die Natur der „Freiwilligkeit“, um die es hier geht, begleitet die Diskussion nach der Aufhebung der verfassungsrechtlichen Bedenken in 1998 auch weiterhin. Dabei geht es um Zweierlei. In 2013 formuliert das Amtsgericht Bautzen Kriterien für eine Zulässigkeit des Tests, bei der es die „Freiwilligkeit“ der Anwendung zur Kernbedingung erhebt, die sich aber schon daraus ergebe, dass ein Polygraphentest gar nicht ohne Einwilligung eines Betroffenen durchführbar sei.[34] Dieses Argument betont eine Version der Freiwilligkeit, in der es nicht nur um eine maschinelle Auslesung, sondern auch um ein Frageverfahren geht, auf die sich die Betroffenen einlassen und nach dessen Regeln der Beantwortung sie agieren müssen (Undeutsch & Klein 1999: 100 f.). Die andere Version der „Freiwilligkeit“ bezieht sich weniger auf die konkrete Testdurchführung als vielmehr darauf, ob nicht alleine durch die Anerkennung der Tests ein mittelbarer Zwang zur Aussage entsteht. Die Verweigerung an einem Test teilzunehmen könne eben immer auch zu Lasten der Betroffenen gewertet werden.[35]

Bis in die späten 1990er Jahre wird der Polygraph mit der polygraphischen Untersuchung gleichgesetzt. Dies unterstreicht, dass der Blick auf das Verhältnis des Geräts zum Menschen relevant war. Durch die Annahme, der Mensch sei der Maschine ausgeliefert, schwingt die Vorstellung des zur Machtausübung genutzten Apparates mit. So bemerkt das Landgericht Wuppertal noch 1996, dass die Notwendigkeit des Schutzes vor der polygraphischen Untersuchung „bisweilen verkannt“ würde, da „das Anlegen von Meßinstrumenten weniger spektakulär erscheint als eine körperliche Mißhandlung, Quälerei oder Folter“.[36] Hierbei korrespondiert der Blick des Landgerichts auf das Instrument mit dem im Design inhärenten Machtaspekt. Damit liegt hier eine Form der Handlungszuschreibung zur Technik vor, die eben nicht nur agiert, sondern auch dominiert.

Kritik und Glaube an die Handlungsträgerschaft zeigt sich zudem in der Behandlung der Frage, ob der Richter*in nicht auch die Entscheidungsmacht entrissen würde, wenn das Ergebnis eines Polygraphentest verwertbar wäre. Obschon es verfahrensrechtlich klar geregelt ist, dass der Richter*in die Beweiswürdigung als Bestandteil der Urteilsfindung obliegt, wird doch vereinzelt die Notwendigkeit gesehen dies herauszustellen. In der Erörterung der deutschen Rechtsprechung, ob der Polygraphietest als unzulässige Untersuchungsmethode bewertet werden sollte, plädiert so zum Beispiel der Züricher Bezirksanwalt Von Rechenberg (1954: 82):

„Ein erfahrener Untersuchungsrichter wird auch ohne diesen Apparat auf die typischen Lügensymptome beim Beschuldigten aufmerksam werden und merken, welche Fragen dem Einvernommenen unangenehm sind. Eine zu starke Technisierung unseres Berufes ist jedenfalls abzulehnen, weil unter ihr der persönliche Kontakt mit dem Angeschuldigten leiden müßte. Der Untersuchungsrichter kann durch seine Persönlichkeit mehr wirken als irgendein technischer Apparat.“

Der Jurist Karl Peters merkt 1975 an, dass „[b]ei der Frage der Zulassung oder Nichtzulassung des Lügendetektors […] hinzu[kommt], daß durch seine Anwendung ureigenstes Gebiet des richterlichen Aufgabenbereichs in die Hand der die Methode anwendenden Personen übertragen wird“ (Peters 1975: 668). Dagegen charakterisiert Cornelius Prittwitz (1982: 891) eine solche Befürchtung der Richter*innen um ihre Entscheidungskompetenz Anfang der 1980er Jahre noch als sozialwissenschaftliche Unterstellung. In der Diskussion um die Gefahr des „Eingriffs in die Justizhoheit“ (1982: 891) wird bereits die Frage der Handlungsmacht des Polygraphen deutlich. In der Rechtsprechung der 1990er Jahre spielt diese Sicht auf den Polygraphen und später auf die der Sachverständigen als Akteur*innen eine zunehmend wichtige Rolle. Dabei findet sich auch die Betonung, dass die Beweismittelwürdigung allein Sache der Richter*innen sei. Diese Hervorhebung der richterlichen Entscheidungskompetenz in Abgrenzung zur Apparatur verändert sich in den 2000ern. Nun wird die richterliche Entscheidungshoheit gegenüber den Sachverständigen abgegrenzt. Dies markiert eine Verschiebung weg von der Bedeutung der Apparatur und hin zur Bedeutung der sachverständigen Expert*innen.

Die Sicht auf den Polygraphen als handlungsfähige Entität lässt sich auch aus der Diskussion um die Art der Beweismittelzuordnung schließen. Die polygraphische Begutachtung stellt einen Sachverständigenbeweis dar und ist damit kein eigenständiger Beweis. Sie zählt mit zu den Personal- und eben nicht zu den Sachbeweisen. Der Personalbeweis gilt zumeist als schwächerer Beweis, da er als kommunikativ hergestellt gesehen wird (wie die Aussage). Während Sachbeweise als materiale Fakten behandelt werden, wird der Aussage im Personalbeweis Fehlbarkeit unterstellt, da sie den Rückgriff auf unsichere Erinnerungen bedeuten können (Schneider 1991; Stein 1950).

Obwohl die polygraphische Begutachtung rechtlich unter die Kategorie des kommunikativen Sachverständigenbeweises subsumiert wird, verspricht das polygraphische Verfahren die Verobjektivierung der menschlichen Aussage durch ihre technische Erhebung. Indem in der Rechtsprechung die Aktivität des Polygraphen hervorgehoben wird, wird zugleich die Eliminierung menschlicher Beeinflussung durch den Einsatz der Technik unterstrichen. Obwohl die Interpretation der erhobenen Körperdaten als Lügenindiz angezweifelt wird, bleibt doch immer eine Überzeugung hinsichtlich der Objektivität über die technisch erfolgte Messung bestehen. Diese wird als eine direkte Übertragung der Körperimpulse über die Sensoren bis in die Schreiber und die Kurven auf dem fortlaufenden Millimeterpapier des Polygraphen verstanden. Eine solche Sicht auf den Polygraphen erinnert stark an die Selbstschreibsysteme der Physiologie des 19. Jahrhunderts (De Chadarevian 1993: 272), die das Ideal einer mechanischen Objektivität verkörperten (Daston & Galison 2007: 121 ff.).[37] Die inhaltliche Determinierung der Messung durch die menschliche Festlegung von Grenzwerten, selbst die konstante Justierung in der Handhabung, all das verschwindet in der Überzeugung, die Apparatur produziere Resultate ohne ein Einwirken des Menschen. Eine entsprechende Vorstellung der mechanischen Objektivität findet sich sowohl in der Befürwortung wie Ablehnung des Polygraphen.[38] Damit erfolgt eine Zuschreibung der Handlungsfähigkeit der Apparatur. Zum einen, da sie Veränderungen bewirkt, zum anderen aber auch, da sie in der Interaktivität mit dem Menschen unterschiedlich (re-)agieren kann (Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 45). Ab Ende der 1990er Jahre verändert sich die Adressierung des Polygraphen und mit dieser auch die zentrale Abarbeitung an den ihm zugeschriebenen Fähigkeiten.

4.2 Der Polygraph als wissenschaftliches Hilfsinstrument in der Wahrheitsfindung

Was am Polygraphen als Apparat ausgehandelt wird, bezieht sich nicht nur auf eine Prüfung und Skepsis gegenüber Wahrheitstechniken am Körper. Es ist ebenso eine Absage an die Methoden einer Rechtspsychologie, die sich als Disziplin im juristischen Bereich Anerkennung zu verschaffen sucht. Jedoch richtet sich in den frühen Urteilen die Kritik am Polygraphen vornehmlich an die technische Entität. Moniert wird, dass er nicht nur das Individuum unzulässig verobjektiviert, sondern auch die Wahrheitsfindung durch die Menschenkenntnis der Richter*in in Frage stellt. Dabei wird die Expertise der Richter*innen als Inhaber*innen nicht-selbstverständlicher Kenntnisse (vgl. Hitzler et al. 1994: 26) in Gefahr gesehen und dabei verkannt, dass der Polygraph nur Teil des Befragungsverfahrens der Sachverständigen ist. Seit den 1990er Jahre verschiebt sich der Schwerpunkt in der veröffentlichten Rechtsprechung. Nun wird die Funktion der Sachverständigen hervorgehoben. Durch die ausführlichen Darlegungen der notwendigen polygraphischen Fachkompetenz traten die psychologischen Sachverständigen aus dem Schatten der Technik.[39] Dies zeigt auch ein Urteil aus dem Jahr 1998, in dem der Polygraph noch als „Vergrößerungsglas“[40] angeführt wird, jedoch die Notwendigkeit eines geschulten Blicks der Begutachtenden betont wird.

„Desweiteren erlaubt ein freiwilliger Test keinen Einblick in die Seele des Beschuldigten. Er erfaßt und registriert körperliche Begleiterscheinungen wie eine Art ‚Vergrößerungsglas‘ und läßt diese unbewußten Äußerungen sichtbar werden. Nicht die Maschine entscheidet über Wahrheit und Unwahrheit, sondern der Sachverständige durch seine Interpretation der Reaktionen. (Undeutsch, MSchrkrim 1979, 229 ff.; Achenbach NStZ 1984, 350)“[41]

Beginnend in den frühen 1990er Jahren tritt im Zuge einer detaillierten Beschreibung des Testverfahrens sowie der Instrumente, die Person der Sachverständigen vermehrt in Erscheinung. Mit der Verteilung auf die verschiedenen beteiligten Akteur*innen verschiebt sich der Blick auf die Handlungsträgerschaft des Geräts. Das Problematisieren der Machtausübung des Apparats auf das Subjekt weicht einer Thematisierung der Deutungshoheit im Gerichtsverfahren zwischen Richter*innen und Sachverständigen. Damit wandert der Blick von der technischen Entität auf die soziale Praxis (Matthewman 2011). Im Zuge der Entscheidung des BGH im Jahr 1998 wird die Apparatur zunehmend als ein „angewandtes“ Instrument beschrieben, was das Agieren der Technik als Bestandteil einer soziotechnischen Interaktion beschreibt. Die Sachverständigen wenden die Technik an und müssen dafür speziell ausgebildet sein.[42] Die Technik misst, registriert und zeichnet auf, was er oder sie vorsieht zu messen.[43] In den detaillierter werdenden Beschreibungen wird der Polygraph als handlungsfähig stilisiert. Er tritt dabei aber weniger dominant im Geschehen auf. In den 2000er Jahren liegt die Handlungsbeschreibung in der Regel bei den psychologischen Sachverständigen, während der Polygraph als Hilfsinstrument charakterisiert wird.[44] Im Sinne einer gradualisierten Handlungsträgerschaft erscheint der Polygraph hier eher in einer Weise aktiv, indem er eine verändernde Wirksamkeit hervorruft. Dies beschreibt eine andere Handlungsträgerschaft als jene, in der er selbst das Verhalten anderer steuert oder koordiniert (vgl. Rammert & Schulz-Schaeffer 2002: 44).

Eine weitere Spezifizierung erfährt die Beschreibung des Vorgehens darin, dass alle Schritte und Ergebnisse der Messung detailliert festgehalten werden. So wird die Treffgenauigkeit des Messverfahrens ein zentrales Kriterium der Wissenschaftlichkeit. Hierfür wird die Relevanz statistischer Objektivität betont. Diese wird dadurch erzeugt, dass der Auswertungsprozess transparent gemacht wird, indem Ergebniswerte und ihre Interpretation genannt werden.[45]

Einen analogen Prozess des Verwissenschaftlichens und Objektivierens von biotechnischen Testverfahren als Beweismittel haben Michael Lynch und Kolleg*innen (2008) für DNA-Tests zum Identifizieren von Täter*innen beschrieben. Lange Zeit galt der Fingerabdruck als objektives Beweismittel. Dieser konnte entweder übereinstimmen oder nicht. Die Einschätzung wurde von den Expert*innen als eine binäre Entscheidung getroffen: Es handelt sich anhand der verglichenen Fingerabdrücke um die Täter*innen oder eben nicht. Die Treffsicherheit des DNA-Tests wird dagegen mit statistischer Wahrscheinlichkeit ausgedrückt. Aufgrund des DNA-Vergleichs handelt es sich mit statistischer Wahrscheinlichkeit von zum Beispiel 99 Prozent um dieselbe Person. Die Unsicherheit von einem Prozent lässt den Test wissenschaftlicher und objektiver erscheinen als die absolute Aussage, es handele sich anhand des Fingerabdrucks um die fragliche Person (Lynch et al. 2008; insbesondere Kap. 9). Der „Lügendetektor“ gewinnt in gleichem Maße an Glaubwürdigkeit und wissenschaftlicher Objektivität, da nicht eine absolute Einschätzung gegeben, sondern die Aussagequalität auf einer Skala ausgedrückt wird. Dies fügt sich zu einen “Blick auf die Wissenschaft, wie sie sich traditionell vorgestellt wird: unparteiisch, objektiv, mit einer Sicht oder einem Verständnis von Tatsachen, als ob sie von einem neutralen Standpunkt aus gemacht wären, einer Sicht die frei von Verzerrungen und menschlichen Vorurteilen ist” (Jasanoff 2017: 3).

Außerdem wird die Wissenschaftlichkeit des Testverfahrens durch die Anzahl und Substantiiertheit der Studien, die es zum Thema gibt, betont.[46] Dabei hat sich der BGH bereits im Jahr 1954 mit der Wissenschaftlichkeit des Tests auseinandergesetzt und das, obwohl er bemerkte, dass dies eigentlich keine Rolle spiele, da viel grundlegendere Aspekte gegen den Einsatz des Polygraphentests sprächen. Der wissenschaftliche Dissens um das angemessene Frageverfahren wird vom BGH Ende der 1990er Jahre mit einem so hohen Stellenwert versehen, dass er selbst im Ergebnis eine geeignete und eine ungeeignete Variante des Tests formuliert. Danach ist das

„Kontrollfragenverfahren […] ungeeignet, weil es sich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode handelt.“[47]

Andere Gerichte sehen dagegen nicht, dass es eines Konsenses im wissenschaftlichen Kosmos bedarf, um über die Geeignetheit eines Beweismittels zu entscheiden.[48]

In all den unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte seit 1998 ist jedoch zu erkennen, dass nicht mehr die Frage nach dem Schutz der Menschenwürde, sondern die nach der Wissenschaftlichkeit des Testverfahrens für diese juristische Fachöffentlichkeit bestimmend ist. Die Technik, die von den 1950ern bis in die 1980er Jahre eine handlungsfähige Entität bildet, die es aus dem gerichtlichen Entscheidungsprozess auszugrenzen galt, wird danach zunehmend Teil eines psychologischen Begutachtungsverfahrens und damit eines soziotechnischen Ensembles. In den 2000er Jahren findet der „Einsatz apparativer Technik“[49] weniger Erwähnung.

Unsere Analyse der veröffentlichten Rechtsprechung hat gezeigt, wie am Ideal der mechanischen Objektivität zwar noch immer festgehalten wird, wenn auch erweitert um ein Ideal, das Daston und Galison (2007: 327 ff.) als „geschultes Urteil“ bezeichnen. Sie heben die Rolle des geschulten Blicks der Wissenschaftler*innen hervor, die im angehenden 20. Jahrhundert als notwendig erachtet wurden, um Aufzeichnungen von Messungen wie der des Elektroenzephalogramms zu interpretieren (2007: 341 ff.). Damit weisen sie darauf hin, dass Interpretationen von Expert*innen das zuvor herrschende Objektivitätsideal ergänzten. Während Daston und Galison dies für das Feld der Wissenschaft beschreiben, lassen sich die alten Ideale auch in anderen gesellschaftlichen Funktionsbereichen wie der Wissensgenerierung vor Gericht vorfinden. Neben dem Polygraphen, als vergegenständlichtes Ideal der mechanischen Objektivität, bleibt jenes der interpretierenden Expert*innen gleichzeitig bestehen. Dies wird im vorliegenden Fall am Zusammenspiel des soziotechnischen Ensembles vor Gericht besonders deutlich.

Dem Polygraphen kommt dennoch gelegentlich eine originäre Bedeutung zu, wenn er beispielsweise zum elementaren Bestandteil der in der Rechtsprechung hervorgehobenen Test-Vorführungen adressiert wird. Im befürwortenden Urteil des Amtsgerichts Bautzen von 2013 wird die „Vorführung des bei der Untersuchung verwendeten Polygraphen“ positiv unterstrichen. Das Gericht selbst habe so einen Eindruck gewonnen, ob über die „Wahrheit oder Unwahrheit […] beurteilt werden könne“.[50] Damit tritt die Performanz der gesamten Konstellation von Beteiligten einschließlich der Technik zu Tage. Wissenschaftlichkeit wird hier also nicht allein über statistische Objektivität hergestellt, sondern in der Tradition des Zeitalters der Aufklärung durch teilnehmende Beobachtung (siehe beispielhaft Shapin 1984). Bruno Latour (2008: 21) schreibt ganz in diesem Sinne: „Glaubwürdige, aufrichtige und unabhängige Zeugen, am Ort des Geschehens versammelt, können die Existenz eines Faktums, the matter of fact, bezeugen, selbst wenn sie dessen wahre Natur nicht kennen.“

Auch in einer Urteilsbegründung aus dem Jahr 2017 wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, den Polygraphen als Bestandteil eines grundständigeren Prozederes zu legitimieren, nachdem

„der Polygraph lediglich der sogenannten Bedeutsamkeitsdiagnostik folgt, als er nur die physiologischen Reaktionen bzw. eine Erhöhung der körperlichen Aktivierung auf die erlebte Bedeutsamkeit eines Reizes misst und so lediglich ein Zusammenhang mit der Stärke der Biosignale, nicht aber mit einer Lüge gegeben ist.“[51]

Zugleich wird auch für dieses Urteil hervorgehoben, dass der Einsatz des analogen Geräts im Gegensatz zu den Möglichkeiten eines digitalen für mehr Transparenz und Überprüfbarkeit sorgen würde.

„Die Sachverständige hat […] begründet dargelegt, weswegen der Test in analoger Weise und die körperlichen Reaktionen auf Millimeterpapier schreibend, treffsicherer ist als jeder Computerausdruck.“[52]

Eine hierin vorgenommene Kritik an algorithmisierten Polygraphen zeigt eine anhaltende Widerständigkeit des analogen Messinstruments im juristischen Feld. Diese verweist auf die Rolle des Geräts als wichtigem Bestandteil der umkämpften polygraphischen Praxis. Die analoge Variante des Polygraphen verkörpert eine eigenständige Handlungsfähigkeit, die sich vor allem über den Eindruck einer direkten Übersetzung von gemessenen Reaktionen in die Aufzeichnung der Kurven ableitet.[53] Hier wirkt der „hohe Stellenwert von graphischer Prägnanz“ wie es Philipp Felsch (2005) schon für die plethysmographische Forschung Angelos Mossos Ende des 19. Jahrhunderts charakterisierte. Er deutete dabei auf die „Zeitform der Plötzlichkeit“, die für diese Prägnanz auschlaggebend war und so als „Spur eines psychischen Ereignisses“ herangezogen werden konnte (Felsch 2005: 25). Was Felsch bei Mosso am Beispiel der Pulsaufzeichnungen deutlich macht, zeigt sich ebenfalls in der juristischen Rezeption des Polygraphen. Die graphische Prägnanz der Entstehung der Kurve deutet auf eine Mittelbarkeit hin, die dem analogen Polygraphen seine Eigenständigkeit verleiht. Dies ist bei einem digitalen Polygraphen nicht der Fall, da dessen Kurvenbilder digital erzeugt sind und der hierzu genutzte Laptop eine universelle Nutzung signalisiert (siehe Paul et al. 2019).

Relevant wird die Wirkkraft des Polygraphen auch dann, wenn das Gericht reflektiert, dass der Glaube an die Fähigkeit des Gerätes durch die Testperson hergestellt sein muss:

„Die Unterscheidung zwischen wahren und unwahren Aussagen ist jedoch nur möglich, weil und soweit der Besch. davon ausgeht, daß der Lügendetektor seine falschen Antworten tatsächlich entlarven wird.“[54]

Diese Überzeugung wird in der Praxis durch einen Stimulationstest hergestellt, bei der nach der psychologischen Exploration, aber vor dem eigentlichen polygraphischen Testprozedere eine Art Probelauf erfolgt, der die Aufdeckung von verheimlichten Zahlen zum Gegenstand hat. Hierbei lässt sich demonstrieren, dass die „Gerätschaft verläßlich arbeitet“, aber auch, dass sich „spezifische Wirkungen seines Leugnens nachweisen lassen“ (Vehrs 1999: 27).

Durch die Interaktion der Sachverständigen mit der Testperson und der Apparatur, sieht das Gericht auch die umgekehrte Reaktion eintreten, denn

„signifikante psychologische Reaktionen können abgeschwächt werden, sobald dem Befragten die Furcht vor einer Entdeckung der Lüge durch den Lügendetektor genommen wurde.“[55]

Durch das Hervorheben der Herstellung eines Glaubens an die Handlungsfähigkeit des Geräts wird der Polygraph als ein interagierendes Teil des soziotechnischen Ensembles betrachtet und eben nicht mehr als dominierender Akteur. Die in dieser Herstellung des Glaubens vorausgesetzte Wirkkraft des Polygraphen ist zudem nicht nur auf seinen Status als funktionierendes Instrument oder autorisierte Technik zurückzuführen. Vielmehr verweist sie auf seine „mystische Fähigkeit ein Geständnis aufzuzeichnen“ (Littlefield 2011: 9). Hier wird deutlich, dass die Handlungsfähigkeit der Apparatur Produkt einer Zuschreibung ist. Einer Zuschreibung, die durch die Desiderata des Feldes wie auch der Charakterisierung der Technik geformt wird. Das dialektische Verhältnis von Technikglaube und -skepsis in der Polygraphie kann außerdem als das Ergebnis einer hierarchisierten Wissensverteilung vor Gericht gedeutet werden (vgl. Paul et al. 2019). Die Betonung der Fähigkeiten des Polygraphen erfolgt gleichzeitig mit der Hervorhebung seiner Nebenrolle im Begutachtungsverfahren. Der Polygraph trägt zu den Entscheidungen bei, muss für die Entscheidungsprozesse aber nebensächlich gehalten werden. So wird eine hierarchische Ordnung relevant, indem das Gericht die Technik unter seine Kontrolle stellt.

5 Fazit

Der Polygraph als Lügendetektor dominiert nicht nur in der medialen oder popkulturellen Behandlung des Themas. Auch in der richterlichen Entscheidung wird sich an dem, was der Apparatur zugeschrieben wird, abgearbeitet. Der Polygraph wird dabei zu einem guten Teil über ein „imaginiertes Instrument“ (Littlefield 2011: 9) konzeptualisiert, das soziotechnisch geformten Zuschreibungen unterliegt. Zugleich agiert die Justiz im Lichte ihrer tradierten Überzeugungen. Dabei zeigt sich eine disparate Rechtspraxis, von sich wiederholenden Ablehnungen auf der höchstrichterlichen Ebene und eher akzeptierenden Entscheidungen bei niedrigeren Instanzen.

Unsere Analyse der Rechtsprechung und des Schrifttums zum polygraphischen Verfahren zeigt eine doppelte Verschiebung in der Integration des Testverfahrens, die die anhaltende Aushandlung um die Legitimität der Verfahren erklärt. So verändert sich das Verständnis des Subjekts, welches Gegenstand des Testverfahrens ist, grundlegend. Noch in 1954 wurde weniger darauf beharrt, dass der Körper Eigentum der Person ist (vgl. Köllner 2008: 4710). Es ging vielmehr darum, durch die Subjektivierung entlang von Körper und Unbewusstem dem Subjekt einen inneren seelischen Raum als persönlichen Besitz zuzugestehen, der nicht durchleuchtet werden darf. Durch den Wandel im Verständnis vom Körper als Hülle der Seele hin zum Körper als Antagonisten des Gehirns, wurde ein technisierter Zugriff auf das Innere des Menschen ab den 1980er Jahren nicht mehr als Eingriff in einen sakralen Raum gesehen, sondern als Abruf von kognitiv gespeicherter Information begriffen. Mit der Zurücknahme der verfassungsrechtlichen Einwände, die das Subjekt vor dem maschinellen Auslesen schützen sollten, verlor der Einsatz des Polygraphen zunehmend seinen bedrohlichen Charakter. Er wurde dabei als handlungsrelevante Entität in das psychologische Begutachtungsverfahren integriert, wodurch die ihr zugeschriebene und gefürchtete Handlungsträgerschaft abgeschwächt wurde. Damit wurde auch die Vorstellung einer in der Apparatur materialisierten Macht über das Subjekt weitgehend ausgeräumt.

Einhergehend mit dieser Verschiebung zeigt sich zudem eine Veränderung in der Bewertung der Wissenschaftlichkeit und Rolle des Apparats selbst. Die Technik, die bis in die 1980er aus dem gerichtlichen Entscheidungsprozess auszugrenzen war, weicht einem technisierten und auf Standardisierung drängenden polygraphischen Testverfahren. Damit wandelt sich der Polygraph zum objektivitätsstiftenden Bestandteil eines psychologischen Begutachtungsverfahrens. Dieses soziotechnische Ensemble besteht aus Richter*in, Psycholog*in, psychologischem Wissen und technischen Instrumenten. Das Oszillieren zwischen den Bestandteilen des Ensembles wird noch einmal plausibler, greift man auf Daston und Galisons (2007) Beschreibung der Genese des Objektivitätsideals in den Wissenschaften zurück. Die von ihnen beschriebene Veränderung zeigt sich im Mikrokosmos der Rechtsprechung innerhalb einer kurzen Zeitspanne. In der Rechtsprechung erfolgt dabei keine völlige Loslösung vom Objektivitätsideal. Vielmehr verändert sich hier nur die Vehemenz, mit der die Ideale wirken, was letztlich in einem verwobenen Arrangement der soziotechnischen Akteur*innen mündet.

Zwei zentrale Erkenntnisse lassen sich festhalten. Die beiden Verschiebungen in der Wahrnehmung der Polygraphie vor Gericht setzen erstens Subjekt, Körper und Technik in ein neues Verhältnis, in dem die Technik zu einem integralen Bestandteil einer psychologischen Verfahrensweise wird und das Subjekt als Schutzobjekt an Relevanz verliert. An diesem Integrationsprozess der Technik zeigt sich, wie die Polygraphie als umkämpftes Element im gesellschaftlichen Funktionsbereich des Rechts möglich bleibt. Angesichtes des Eindringens des Polygraphen in die Wissensgenerierung vor Gericht wird zweitens jedoch ebenso die richterliche Beurteilungskompetenz von wahren oder falschen Aussagen in Frage gestellt, was die Notwendigkeit einer sachverständigen Expert*in hervorhebt. Über die direkte Frage nach dem Polygraphen vor Gericht hinaus hat die Analyse gezeigt, dass der soziotechnischen Expertise eine zunehmend zentrale Rolle zufällt. Dies ist indessen nicht nur relevant für das Rechtssystem. Vielmehr weist sie auch auf die viel grundlegendere Veränderung in der Anerkennung von (wissenschaftlicher) Expertise in der Gesellschaft hin.


Anmerkung

Diese Studie entstand im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Projekts „Vom Polygrafen zum Hirnscanner. Über die anhaltende Attraktivität und soziotechnische (Neu)Konfiguration der Lügendetektion“ (Projektnummer 320725678). Wir danken dem Herausgeber*innenkreis der ZfS, den anonymen Gutachter*innen sowie Verena Holtz und Pascal Berger für kritische Kommentare und wertvolle Anregungen zu einer früheren Versionen des Beitrags sowie Luca Servos für die praktische Unterstützung beim Fertigstellen des Manuskripts. Die Verantwortung für den Text liegt selbstverständlich bei uns.


About the authors

Larissa Fischer

Larissa Fischer, geb. 1988 bei Stuttgart. Studium der Soziologie, deutschen Literatur und Kulturwissenschaften (Kulturelle Grundlagen Europas) an der Universität Konstanz. Seit 2017 Promotionsstudentin an der Universität Hamburg im Fach Soziologie. Seit 2017 wissenschaftliche Mitarbeiterin im DFG-Projekt „Vom Polygrafen zum Hirnscanner“ an der RWTH Aachen.

Forschungsschwerpunkte: Kultursoziologie, qualitative Methoden, Visuelle Kultur, Wissenschafts- und Technikforschung, Science-Fiction

Wichtigste Publikationen: The idea of reading someone’s thoughts in contemporary lie detection techniques, in: Kassung, C., Schlicht, L., Seemann, C. (Hrsg.): Mind Reading as a Cultural Practice. Basingstoke: Palgrave Macmillan 2020; Wahrheit detektieren. Polygrafie zwischen Technikskepsis und Maschinenglauben im Kontext der Justiz (mit Paul, B. & Voigt, T.H.), in: Mittelweg 36. 28(5), (2019): 84–109.

Bettina Paul

Bettina Paul, geb. 1969 in Kassel. Studium der Kriminologie in Hamburg. Promotion in Bremen. Seit 2003 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Hamburg, Institut für kriminologische Sozialforschung. Von 2017 bis 2020 Mitarbeiterin im DFG-Projekt „Vom Polygrafen zum Hirnscanner“ an der RWTH Aachen.

Forschungsschwerpunkte: Sozialkonstruktivistische Technikforschung, Visuelle STS, Technografie, Empirie Soziotechnischer Imaginationen

Wichtigste Publikationen: Preemptive „Screening for Malintent“: The Future Attribute Screening Technology (FAST) as Double Future Device (mit Egbert, S.), in: Futures. Special Issue Socio-Technical Futures and the Governance of Innovation Processes – Sociological Perspectives, 109, 2019: 108–116

Augenscheinlich überführt. Drogentests als visuelle Selektionstechnologie von Abweichung (mit Egbert, S.), in: Dellwing, M. & Harbusch, M. (Hrsg.): Krankheitskonstruktionen und Krankheitstreiberei: Die Renaissance der soziologischen Psychiatriekritik, Wiesbaden, 2013: 233–269; Risiko Gesundheit. Über Risiken und Nebenwirkungen der Gesundheitsgesellschaft (hrsg. mit Schmidt-Semisch, H.), Wiesbaden 2010; Drogenschmuggel. Hamburger Ansichten einer klandestinen Tätigkeit. Eine Analyse der Außenbetrachtung des Schmuggels legaler und illegaler Drogen seit Mitte des 20. Jh. Frankfurt a.M., 2004.

Torsten H. Voigt

Torsten H. Voigt, geb. 1979 in Berlin. Studium der Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie in Frankfurt am Main; Promotion im Fach Soziologie ebendort. Von 2010 bis 2014 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Goethe-Universität Frankfurt und der Humboldt Universität zu Berlin. Von 2014 bis 2018 Juniorprofessor für Soziologie, insb. soziale Probleme und soziale Kontrolle an der Universität Hamburg sowie von 2015 bis 2018 Marie Curie Fellow an der University of California, Berkeley. Seit September 2018 Universitätsprofessor für Soziologie mit dem Schwerpunkt Technik und Diversität an der RWTH Aachen.

Forschungsschwerpunkte: Wissenschafts- und Technikforschung, Medizinsoziologie, soziologische Theorie, empirische Sozialforschung, Diversität, soziale Probleme und soziale Kontrolle

Wichtigste Publikationen: Populäre Wissenschaft. Hirnforschung zwischen Labor und Talkshow. Göttingen 2012; Suspect Families. DNA Analysis, Family Reunification and Immigration Policies (Hrsg. mit I. Helén, T. Lemke, U. Naue und M.G. Weiß). Farnham, UK 2015; DNA Testing for Family Reunification and the Limits of Biological Truth (mit C. Lee). In: Science, Technology and Human Values 2019, DOI: 10.1177/0162243919862870.

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Published Online: 2020-04-04
Published in Print: 2020-03-26

© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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