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Lockerungen im Straf- und Maßregelvollzug: Aktueller Forschungsstand und Einleitung zum Themenheft

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Published/Copyright: January 4, 2024

Zusammenfassung

Lockerungen gehören zu den zentralen Behandlungsmaßnahmen des Straf- und Maßregelvollzugs. Der großen Bedeutung, die ihnen bei der Resozialisierung von Gefangenen bzw. forensischen Patientinnen und Patienten zugemessen wird, steht allerdings ein recht überschaubarer gesicherter empirischer Erkenntnisstand gegenüber. Zu den zentralen Fragen gehört, wie vielen Personen Lockerungen gewährt werden, welche Merkmale diese Personen kennzeichnen, welche Wirkungen Lockerungen haben und wie sich Missbräuche vorhersagen lassen. In diesem einleitenden Beitrag zum Themenheft werden der bisherige Forschungsstand rekapituliert und die einzelnen Aufsätze des Hefts im Kontext der zentralen Fragen verortet. Es wird geschlussfolgert, dass es einige empirische Hinweise auf positive Wirkungen von Lockerungen bei gleichzeitig geringen Missbrauchsraten gibt. Aufgaben für zukünftige Studien werden skizziert.

Abstract

Temporary absences are one of the central treatment measures in prison and forensic hospitals. However, the great importance that is attributed to them in the rehabilitation of prisoners and forensic patients is offset by a rather limited amount of reliable empirical knowledge. Among the central questions are: How many people are granted temporary absences? What characterizes these people? Which effects do temporary absences have? How can abuses of them be predicted? In this introductory article to the special issue, the current state of research is reviewed and the individual essays in this issue are placed in the context of these central questions. It is concluded that there is some empirical evidence of positive effects of temporary absences with low rates of abuse. Tasks for future studies are outlined.

Im Umgang mit Lockerungen werden Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger im Straf- und Maßregelvollzug mit einem der zentralen Dilemmata ihrer Institutionen konfrontiert. Einerseits liegt es nahe, dass die Gewährung von Zeit außerhalb der Mauern bzw. Zäune für Inhaftierte bzw. Patientinnen und Patienten mit zahlreichen positiven Funktionen und Folgen einhergehen kann. Neben einer Abmilderung der mit dem Eingesperrtsein verbundenen Entbehrungen können z. B. soziale Kontakte gepflegt, eine Unterkunft und ein Arbeitsplatz gesucht und neue Verhaltensweisen erprobt werden. Lockerungen können so wichtige Bausteine der Resozialisierung und Wiedereingliederung sein, weshalb sie auch normativ zu den Behandlungsmaßnahmen des Straf- und Maßregelvollzugs gehören (z. B. Laubenthal, 2019; Pollähne, 2018). Andererseits müssen die Institutionen mit der Gewährung von Lockerungen Risiken vertreten: Die Gelockerten könnten die Gelegenheit zur Flucht oder sogar zur Begehung von Straftaten nutzen. Neben dem potentiellen Leid, das Opfern dann widerfährt und den antizipierten Schuld- und Mitleidsgefühlen dürften auch Befürchtungen auftreten, vor der Aufsichtsbehörde Rechenschaft ablegen zu müssen, mögliche Fehler oder Irrtümer eingestehen, mindestens aber schlechte Controllingwerte im Sicherheitsbereich verantworten zu müssen. Das »Limburger Urteil«[1] hat zudem vorübergehend die Frage aufgeworfen, ob Entscheiderinnen bzw. Entscheider persönlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn eine gelockerte Person eine Straftat begeht. Nicht zuletzt dürfte auch die Erwartung negativer medialer Aufmerksamkeit im Falle von Flucht oder neuen Straftaten dazu führen, dass die Gewährung von Lockerungen als heikle Entscheidungsdomäne im vollzuglichen Berufsalltag empfunden wird. Endres und Kurlemann (2023) formulieren zutreffend: »Lockerungen stehen im Fokus der Auseinandersetzung um die relative Gewichtung von Resozialisierung und Sicherheit als Zielen bzw. Aufgaben des Vollzugs« (S. 622).

Auch wenn empirisch-kriminologische Forschung dieses Dilemma nicht auflösen kann, so kann sie für die im Kontext von Lockerungen auftauchenden Fragen Antworten finden, anekdotisches Wissen und vermeintlich sichere Annahmen hinterfragen und verlässliches Wissen über Lockerungen und ihre Wirkungen bereitstellen: Wie viele Lockerungen welcher Lockerungsform werden überhaupt gewährt? Wie häufig sind Missbräuche? Lassen sich Lockerungsmissbräuche vorhersagen, und wenn ja, mit welchen Merkmalen und ggf. welchen Hilfsmitteln? Welche positiven Wirkungen von Lockerungen sind bekannt? Verfügen Gelockerte bei der Entlassung häufiger über soziale Kontakte, einen Arbeitsplatz, eine Unterkunft? Werden sie seltener rückfällig als Personen, die keine Lockerungen während des Vollzugs hatten?

Wenn zu diesen Aspekten solide empirische Erkenntnisse vorliegen würden, könnten Entscheidungen über Lockerungen in stärkerem Maß als bisher »wissensbasiert« (Lösel, Bender & Jehle, 2007), »evidenzbasiert«, oder zumindest »evidenzorientiert« (Walsh et al., 2018) getroffen werden. Das vorliegende Themenheft der Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform will in diesem Sinne zu einem Wissensfortschritt auf dem Gebiet der Lockerungen des Straf- und Maßregelvollzugs beitragen.

Im vorliegenden Einleitungstext wird zunächst kurz auf Begrifflichkeiten eingegangen (1.). Anschließend werden Funktionen von vollzugsöffnenden Maßnahmen beschrieben (2.), bevor auf den Stellenwert empirischer Untersuchungen zu Lockerungen eingegangen wird (3.). Im vierten Abschnitt wird der aktuelle Stand der Forschung zu Lockerungen rekapituliert, wobei auch die Beiträge im vorliegenden Heft kurz vorgestellt werden. Schlussfolgerungen werden im fünften Abschnitt abgeleitet.

1 Begriffliches

Spätestens seit der Föderalismusreform und dem Inkrafttreten von Ländergesetzen herrscht eine Uneinheitlichkeit in Bezug auf die Termini, die im Strafvollzug verwendet werden (Harrendorf, 2020, S. 858). Es ist nicht mehr eindeutig, was gemeint ist, wenn jemand von »Lockerungen« oder »vollzugsöffnenden Maßnahmen« spricht. Auf die Vielfalt der gesetzlichen Begriffe und Regelungen kann hier nicht eingegangen werden (vgl. dazu z. B. Harrendorf & Ullenbruch, 2020); vielmehr soll es um inhaltlich unterscheidbare Formen der Gewährung von Zeit außerhalb der geschlossenen Einrichtung gehen. Unter Lockerungen versteht man im Strafvollzug in der Regel Ausführungen, Ausgänge (begleitet, unbegleitet), Außenbeschäftigung, Urlaub (auch als »Langzeitausgang« oder »Freistellung aus bzw. von der Haft« bezeichnet), Freigang sowie längerfristigen Urlaub zur Entlassungsvorbereitung (aus der Sozialtherapie). In einigen Bundesländern kann auch der Aufenthalt in Übergangseinrichtungen gewährt werden.

Auch im Maßregelvollzug werden die Begrifflichkeiten in den Ländergesetzen uneinheitlich verwendet, wobei sie sich zumeist an die des Strafvollzugs anlehnen (Pollähne, 2018, S. 246). Auch dort gibt es Ausführungen, Ausgang (einzeln oder in Gruppen, mit oder ohne Begleitung von Personal oder Angehörigen – wie im Strafvollzug), Außenbeschäftigung, Freigang. Im Bereich des Urlaubs lassen sich Kurzurlaube von Langzeiturlaub (inkl. »Probewohnen«) unterscheiden.

Die Unterbringung im offenen Vollzug ist für sich erst einmal keine Lockerung, sondern eine Form der Unterbringung, während der Lockerungen gewährt werden können (oder eben auch nicht). Die Unterbringung dort führt aber häufig dazu, dass die Gefangenen (auch unbegleitete) Ausgänge und Urlaub erhalten, denn ihre Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit reicht ja offenbar auch dafür aus, sie in einer Einrichtung mit deutlich weniger Vorkehrungen gegen Entweichungen als im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Mit den Lockerungen hat der offene Vollzug grundsätzlich gemein, dass den Gefangenen bzw. Patientinnen und Patienten mehr Autonomie und mehr (Bewegungs-) Freiheit gewährt werden, als dies in der Regel im geschlossenen Vollzug möglich ist – und dass deswegen auch die oben angesprochenen Risiken des Missbrauchs dieser Freiheiten höher sind als im geschlossenen Vollzug.

Auch wenn dies dogmatisch aufgrund der angesprochenen Komplexität nicht korrekt wäre, könnten Lockerungen und die Unterbringung im offenen Vollzug zusammen als »vollzugsöffnende Maßnahmen« bezeichnet werden (so z. B. Dünkel et al., 2024, in diesem Heft). Der Begriff der »Vollzugsöffnung« wird traditionell in einem noch weitergehenden Sinne verwendet und umfasst nicht nur Lockerungen und die Unterbringung im offenen Vollzug, sondern daneben auch Aspekte wie Besuchsmöglichkeiten, Familientag für die Inhaftierten und die Einbeziehung Ehrenamtlicher oder anderer Personen aus der Gemeinde. Auch die »Öffnung« der Anstalten für kulturelle Angebote (Theateraufführungen, Konzerte, Filmvorführungen) und Sportveranstaltungen (z. B. die Teilnahme einer Fußballmannschaft der Anstalt am Ligabetrieb) lassen sich unter diesen Begriff subsumieren.

Im vorliegenden Heft stehen unterschiedliche vollzugsöffnende Maßnahmen im Fokus. Dünkel et al. (2024) betrachten nahezu die ganze Bandbreite und beschreiben in ihren Analysen sowohl die Unterbringung im offenen Vollzug als auch Ausgang, Langzeitausgang/Urlaub und Freigang. L. Neumann und M. Neumann (2024) fokussieren wie Stempkowski (2024) und Suhling und Guéridon (2024) die Wirkungen unbegleiteter Formen der Lockerung, während Carl und Lösel (2024) neben den unbegleiteten Lockerungen auch begleitete Ausgänge in ihre Operationalisierung einschließen. M. Neumann, Schüttler und Klatt (2024) befassen sich mit der Vorhersage von Lockerungsmissbräuchen, die naturgemäß in unbegleiteten Lockerungsformen eher vorkommen dürften.

2 Funktionen von Lockerungen

Lockerungen kommt in den Gesetzen zum Strafvollzug ein hoher Stellenwert zu. Ihre Anordnung »zählt zu den wichtigsten der Resozialisierung dienenden Maßnahmen des Gesetzes« (Harrendorf & Ullenbruch, 2020, S. 865); sie sind »als Behandlungsmaßnahmen Bestandteil der Vollzugsgestaltung« (Laubenthal, 2019, S. 448; vgl. auch Arnold, 2020) und gehören deshalb zu den »Mindestangaben« der Vollzugsplanung (Böning, 2022, zu § 9 LandesR). Auch im Maßregelvollzug gelten Lockerungen »auf dem Weg zur Aussetzung der Maßregel zur Bewährung [als] unverzichtbare Vorbereitungsmaßnahmen« (Rohner, 2017, S. 101).

In der Literatur werden vollzugsöffnenden Maßnahmen verschiedene Funktionen zugeordnet. Folgende mögliche Funktionen sind formuliert worden (vgl. Endres & Kurlemann, 2023, S. 612 ff.; Harrendorf & Uhlenbruch, 2020, S. 866; Lau, 2022, S. 389; Laubenthal, 2019, S. 448 f.; Müller et al. 2017, S. S14; M. Neumann, 2023; S. 464 ff.; Pollähne, 2018, S. 234 ff.):

  • Förderung und Vorbereitung des Übergangs von Haft in die Freiheit; Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche; Hilfe zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft; ggf. auch Vorbereitung einer vorzeitigen Entlassung;

  • Erhalt und Erwerb (pro-)sozialer Außenkontakte, Pflege sozialer Beziehungen zu Menschen, die nicht im Strafvollzug leben oder arbeiten;

  • Erprobung und Konsolidierung von im Straf- oder Maßregelvollzug, etwa in Behandlungsmaßnahmen, erworbenem Wissen bzw. erlernten Kompetenzen; Einüben neuer Verhaltensweisen; Lerntransfer in Bedingungen der Freiheit; Durch- bzw. Fortführung von Behandlungsmaßnahmen außerhalb des Strafvollzugs;

  • Förderung der Reflexion und Selbsterkenntnis bei den gelockerten Inhaftierten bzw. Patientinnen und Patienten bezüglich der möglichen Fortschritte und die Anwendbarkeit des Gelernten auf reale Bedingungen (vgl. dazu Bezzel, 2008);

  • Gewinnung prognostisch relevanter Informationen für die Vollzugsbehörde über Fortschritte der Inhaftierten bzw. Patientinnen und Patienten;

  • Verringerung der Deprivation und der schädlichen Wirkungen des Aufenthalts im Straf- bzw. Maßregelvollzug (der »pains of imprisonment« sensu Sykes, 1958), Vermeidung von Haftschäden; Gegensteuerung;

  • Förderung der Motivation, in Haft »mitzumachen«; Anreizfunktion; Sicherung der Kooperation.

Zusammen genommen spricht theoretisch einiges dafür, dass Lockerungen Resozialisierungsfunktionen erfüllen, womöglich auch über ihr Potential, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Sie sollen jedenfalls nicht nur Verstärkung für einwandfreies Verhalten oder »Mitarbeitsbereitschaft« sein, also keine »bloßen Vergünstigungen oder Belohnungen für ein aus der Sicht der Institution erwünschtes Wohlverhalten« (Laubenthal, 2019, S. 448). Letztlich sollen Lockerungen indirekt und direkt dazu beitragen, dass die Inhaftierten »fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen« (§ 2 Bundes-Strafvollzugsgesetz)

3 Lockerungen aus empirischkriminologischer Perspektive

Ob Lockerungen die angesprochenen Funktionen tatsächlich erfüllen, ist aus empirischer Perspektive noch recht unklar. Die Funktionen klingen plausibel und der Zusammenhang zwischen vollzugsöffnenden Maßnahmen und sozialer Reintegration und Legalbewährung ist naheliegend. Zugleich ersetzen theoretisch gute Argumente und begründete Anhaltspunkte aus der Evaluationsforschung nicht die direkte Überprüfung in wissenschaftlichen Untersuchungen. Die empirische Strafvollzugsforschung hat in Deutschland kaum Tradition; erst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendstrafvollzug 2006 (2 BvR 1673/04-2 BvR 2402/04) hat dem Gedanken, dass Maßnahmen und Wirkungen regelmäßig zu evaluieren sind, also auf ihre Wirkungen hin zu überprüfen sind, stärkeren Vorschub geleistet. Alle seitdem in Kraft getretenen Gesetze, die den Strafvollzug betreffen ([Jugend-]Strafvollzug, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest) sehen die Evaluation von Behandlungsmaßnahmen vor; die Vorschriften können als Forderung zur wirkungs- bzw. evidenzbasierten Gestaltung des Strafvollzugs gelesen werden (Suhling, 2018). Die Evaluationsforderung ist in diesen Gesetzen auch verbindlicher geregelt als im Bundes-Strafvollzugsgesetz in § 166, was ein Grund für durchaus erkennbare Fortschritte in der Strafvollzugsforschung sein dürfte (Dessecker & Jehle, 2020; Suhling & N. Neumann, 2015). In den Gesetzen zum Maßregelvollzug gibt es keine analoge Vorschrift; vereinzelt fordern die Ländergesetze – indes weniger verbindlich als die zum Strafvollzug – die Unterstützung von bzw. Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung.

Während es zu den Wirkungen psychosozialer Behandlungsmaßnahmen für Straffällige einen reichhaltigen Fundus an Ergebnissen aus dem angelsächsischen Sprachbereich gibt (zur Übersicht etwa Lösel, 2023), fehlen diese für den Bereich der Lockerungen (zu Ausnahmen s. Cheliotis, 2008; Helmus & Ternes, 2017). In Deutschland gab es lange Zeit vor allem Veröffentlichungen mit deskriptiven Ergebnissen zur Entwicklung der Lockerungen und des Lockerungsmissbrauchs, die sich auf offizielle, meist aggregierte Zahlen bezogen (zum Strafvollzug z. B. Dünkel & Pruin, 2015; Dünkel et al., 2018; Feest & Lesting, 2005; zum Maßregelvollzug z. B. Berthold & Riedemann, 2018; Gretenkord & Müller-Isberner, 1991). Diese haben wichtige Funktionen und können zu bedeutsamen kriminalpolitischen Schlussfolgerungen führen, weshalb auch das vorliegende Themenheft eine aktuelle und umfassende Aufarbeitung der Lockerungsentwicklung im Strafvollzug enthält (Dünkel et al., 2024). Darüber hinaus werden zur Erforschung der Erfolge und Misserfolge des Vollzugs auch Wirkungsevaluationen benötigt, die es in Bezug auf vollzugsöffnende Maßnahmen lange Zeit kaum gab (so auch M. Neumann, 2023; zu Ausnahmen s. Suhling & Rehder, 2009; Thomas, 1992).

Die Ursachen für diesen Missstand sind vielfältig; sie reichen von der geringen Verfügbarkeit fallbezogener Daten bis zu grundlegenden und komplexen methodischen Problemen, auf die im vorliegenden Heft alle Autorinnen und Autoren hinweisen und die ausführlich Guéridon (2024) diskutiert. Dazu gehört etwa, dass Wirkungsevaluationen Vergleichsgruppen erfordern, randomisierte Kontrollgruppendesigns aber rechtlich und praktisch kaum möglich sind. Da die Straf- und Maßregelvollzugsanstalten diejenigen, denen sie vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren, eben nicht zufällig, sondern sehr gezielt auswählen und dabei auf eine möglichst geringe Flucht- und Missbrauchsgefahr achten, ist es für die Abschätzung des Effekts von Lockerungen eine große Herausforderung, hinsichtlich der Lockerungswahrscheinlichkeit und des Ergebnis- bzw. Erfolgskriteriums vergleichbare Gruppen von Gelockerten und nicht Gelockerten zu finden. Hier kann es sogar von Vorteil sein, dass sich nicht nur Bundesländer in ihrer Lockerungspraxis unterscheiden (vgl. dazu Dünkel et al., 2024, in diesem Heft), sondern auch Justiz- und Maßregelvollzugsanstalten innerhalb der Bundesländer. Dieser Umstand führt allerdings auch zu der ethisch fragwürdigen, für die Wirkungsforschung aber günstigen Situation, dass eine Gefangene/ein Gefangener bzw. eine Patientin/ein Patient in der Anstalt X Lockerungen erhalten würde, in der Anstalt Y aber nicht. Es können bei ausreichender Fallzahl Personen gefunden werden, die sich in ihren Merkmalen ähnlich sind, von denen aber nur einige Lockerungen erhalten haben. So lässt sich die Wirkung dieser dann abschätzen.

Dazu ist es erforderlich, auf möglichst detaillierte und fallbezogene Dokumentationen zuzugreifen und ausreichend große Stichproben zu gewinnen (vgl. dazu auch Abschnitt 5). Durch die angesprochene Ausweitung der Forschungsbemühungen und Evaluationsvorhaben liegen heute auch im deutschsprachigen Raum größere und differenziertere Datensätze vor, die die Wirkungsforschung zu vollzugsöffnenden Maßnahmen voranbringen können. Das vorliegende Heft ist Ausdruck dieser erfreulichen Entwicklung. Im Folgenden werden anhand der wichtigsten Fragen zu vollzugsöffnenden Maßnahmen (vgl. Endres & Kurlemann, 2023) der aktuelle Forschungsstand knapp rekapituliert und die Beiträge zum vorliegenden Heft skizziert.

4 Forschungsfragen zu Lockerungen und die Beiträge zu diesem Heft

4.1 Wie viele Lockerungen werden gewährt? Wie oft kommen Missbräuche vor?

Es ist noch immer schwierig zu beurteilen, wie es um die Lockerungen und die Lockerungsmissbräuche bestellt ist. Die Datensammlung hierzu ist in der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) im Abschnitt zur Justizvollzugsvollzugsstatistik erwähnt. StV 7 bis StV 9 beziehen sich dabei auf vollzugsöffnende Maßnahmen. Die Daten werden allerdings nicht veröffentlicht. Der Arbeitsgruppe um Frieder Dünkel ist es zu verdanken, dass diese Daten kriminologisch verwertet werden. Dünkel und Pruin (2015) sowie Dünkel et al. (2018) haben Auswertungen vorgelegt, in denen sie die Entwicklung der Zahl der Ausgänge, Urlaube/Langzeitausgänge und Freigänger seit 1977 aufzeigen und auch betrachten, wie viele Personen im offenen Vollzug untergebracht sind und welcher Anteil dies an allen Strafgefangenen ist. Eine Analyse der nicht rechtzeitigen Rückkehr bei diesen Maßnahmen ergänzte die Auswertung. Im vorliegenden Heft führen Dünkel und Kolleginnen und Kollegen (2024) diese Analysen fort und berichten die Entwicklung bis 2021. Danach hat es bei den Ausgängen zwischen 1977 bis ca. 2015 einen klaren Trend nach oben gegeben, während beim Urlaub/Langzeitausgang die Zahlen nur bis Ende der 1980er anstiegen und bis 2016 – langsam – zurückgingen. Leider sind die Daten der Jahre 2017und 2018 nicht auswertbar, aber besonders für 2020, das Anfangsjahr der Coronapandemie, sind dramatische Einbrüche bei beiden Lockerungsformen zu beobachten, nachdem sich der Abwärtstrend vor allem für die Urlaube schon 2019 beschleunigt hatte.

Für die sozialtherapeutischen Einrichtungen im deutschen Strafvollzug, die traditionell Lockerungen noch stärker als der Normalvollzug als Behandlungsmaßnahmen zur Resozialisierung einsetzen, wird zum Stichtag (31.3.) jährlich erhoben, wie viele Inhaftierte eine Freigabe für Lockerungen haben. Zwischen 1997 – dem ersten Erhebungsjahr – und 2022 nahm der Anteil der Gelockerten von 52,4 % auf 17,7 % ab (Moosburner, 2022), ging also auf ungefähr ein Drittel des Ausgangswertes zurück. Der Rückgang fand sowohl bei den Ausgängen als auch beim Freigang als auch beim Sonderurlaub zur Vorbereitung der Entlassung statt.

Im Maßregelvollzug liegen solche standardmäßig und zum Teil per Verordnung erhobenen Daten nicht vor. Hier ist man auf einzelne Erhebungen wie z. B. die »Stichtagserhebung« zum Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB angewiesen, wobei in diese leider nicht die Daten aller Kliniken eingehen. Berthold und Riedemann (2018) konnten die Lockerungsentwicklung zwischen 1995 und 2016 für die an der »Stichtagserhebung« teilnehmenden Kliniken nachzeichnen. Während zu Beginn der Anteil der Gelockerten sogar über dem Anteil der nicht Gelockerten gelegen hatte, hatten besonders Mitte der 2000er zeitweise bis zu sieben von zehn Patientinnen und Patienten keine Lockerungen. 2016 waren dies immer noch ca. sechs von zehn. Die aktuellste Erhebung von 2022 (Berthold, Quade & Riedemann, 2022) weist nur noch 34,6 % der Patientinnen und Patienten der teilnehmenden 20 Kliniken als ungelockert aus.

Dünkel et al. (2024) zeigen auch die Entwicklung bei den Lockerungsmissbräuchen im Kontext des Strafvollzugs (Nichtrückkehr oder Straftaten) auf. Nicht nur im Strafvollzug (vgl. auch Harling, 1997), sondern auch im Maßregelvollzug scheinen Entweichungen und Straftaten im Kontext von Lockerungen selten zu sein (Berthold & Riedemann, 2018; Mahler, Pokorny & Pfäfflin, 2000; M. Neumann, 2020; Seifert & Leygraf, 2016).

Solche Beobachtungen der Lockerungszahlen und ihrer Entwicklung sind, zusammen mit Vergleichen zwischen den Bundesländern, kriminalpolitisch sehr wichtig. Es lassen sich nicht nur besondere Ereignisse wie die Coronapandemie erkennen, sondern auch Trends in der Lockerungspolitik und die Folgen für die Missbrauchsquoten ablesen. Dünkel et al. (2024) verknüpfen die Auswertungen zu vollzugsöffnenden Maßnahmen unter anderem mit der Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen zu den Lockerungen in den Bundesländern.

So wichtig der Bericht dieser aggregierten Zahlen ist, so unbefriedigend sind aber auch die Möglichkeiten, die Daten zu interpretieren: Gezählt wird in den Strafvollzugsstatistiken z. B. nicht der Anteil der Strafgefangenen, der Lockerungen erhält, sondern die Zahl der Ausgangs- bzw. Urlaubsgewährungen. Diese Zahl lässt sich zwar mit der Größe der Gefangenenpopulation in Bezug setzen, aber jede gelockerte Person kann mehrfach zu den Zahlen beitragen, so dass die Verbreitung von Lockerungen unter den Strafgefangenen zumindest im Strafvollzug unbekannt bleibt. Hier ist die Situation für den Maßregelvollzug besser, auch wenn offenbar uneinheitliche Definitionen z. B. für »Entweichung« verwendet werden und die Daten unvollständig und vermutlich nicht repräsentativ sind (Berthold & Riedemann, 2018; M. Neumann, 2020).

Weder in den Straf- noch in den Maßregelvollzugsdaten sind Informationen darüber enthalten, welche Gefangenen eigentlich welche Form von Lockerungen erhalten und welche Merkmale mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs von Lockerungen einhergehen. Das ist ein großes Manko für die Wirkungsforschung.

4.2 Wer erhält Lockerungen?

Auch für die valide Abschätzung von Lockerungswirkungen muss zunächst analysiert werden, wer überhaupt Lockerungen erhält und wie sich diese Personen von nicht Gelockerten unterscheiden. Für diese Frage sind differenziertere, fallbezogene Daten über Gefangene/Patientinnen und Patienten nötig. Da die Gesetzestexte Spielräume eröffnen, ist keineswegs a priori klar, wer Lockerungen erhält und wer nicht. Schließlich ist nicht eindeutig definiert, was »Flucht- und Missbrauchsgefahr« bedeuten, in deren Fall Lockerungen nicht infrage kommen. Überdies variieren auch die Maßstäbe, die an die Entscheidung zur Verlegung in den offenen Vollzug oder zur Gewährung von Ausgang und Urlaub angelegt werden, zwischen den Ländern.

Für den deutschen Maßregelvollzug sind zur Frage, wer von dort gelockert wird, keine Erkenntnisse bekannt. Auch für den Strafvollzug liegen nur wenige empirische Ergebnisse zur Selektion in vollzugsöffnende Maßnahmen vor, aber immerhin gibt es ein paar, die alle aus neueren Studien stammen. Schüttler et al. (2023) untersuchten Unterschiede zwischen Inhaftierten, die aus dem geschlossenen bzw. offenen Vollzug entlassen worden waren (N ca. 1.100). Letztere stellten eine Positiv-Auswahl dar, da sie häufiger über eine Berufsausbildung und vor der Haft über ein festes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine feste Tätigkeit verfügten, häufiger ein Gehalt bezogen und verheiratet waren. Sie hatten auch in höherem Maße mit einer Partnerin zusammengelebt und waren seltener ohne festen Wohnsitz gewesen. Nicht nur im Hinblick auf diese Indikatoren der sozialen Integration, sondern auch in Bezug auf die Rückfallgefahr waren die aus dem offenen Vollzug Entlassenen weniger belastet als die aus dem geschlossenen Vollzug Entlassenen: Sie waren seltener von Drogen abhängig, hatten weniger Vorstrafen und waren seltener vorinhaftiert gewesen; Bewährungswiderrufe kamen seltener vor. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit waren in dieser Gruppe ebenfalls seltener. Stück, Briken und Brunner (2022) verglichen aus der Sozialtherapie Entlassene ohne und mit selbständigen Lockerungen (N = 139). Letztere hatten eher die deutsche Staatsbürgerschaft und einen Schulabschluss, wiesen weniger Risikofaktoren (gemessen mit dem HCR-20) und mehr Schutzfaktoren (gemessen mit dem SAPROF) auf.

Im vorliegenden Heft findet man auch Ergebnisse zur Frage, wer Lockerungen erhält. Carl und Lösel (2024) untersuchen knapp 1.500 Männer, die Sexualstraftaten begangen hatten, im Hinblick auf Unterschiede zwischen Gelockerten und nicht Gelockerten. Suhling und Guéridon (2024) erweitern ihre Analysen von vor einigen Jahren (Suhling & Guéridon, 2016) und untersuchen die Prädiktoren der Lockerungsgewährung (selbständige Lockerungen) anhand einer Stichprobe von ca. 900 regulär aus der Sozialtherapie Entlassenen. Beide bestätigen, dass Gelockerte eine Positiv-Auswahl darstellen. Stempkowski (2024) stellt Ergebnisse einer Studie zum österreichischen Maßnahmenvollzug vor und kommt zu durchaus anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Selektionskriterien. Es könnte demnach sein, dass Lockerungen im Maßregel- bzw. Maßnahmenvollzug einen anderen Stellenwert haben bzw. die Funktionen anders gewichtet werden als im Strafvollzug. Während z. B. Lockerungen bei potentiell unbefristet Untergebrachten womöglich notwendige Voraussetzungen für eine Entlassung sind, werden Gefangene mit befristeten Freiheitsstrafen auch ohne die Gewährung von Lockerungen irgendwann entlassen. Hier sind weitere Studien nötig – nicht nur, aber vor allem im Maßregelvollzug. Diese sollten auch die Arten von Lockerungen und deren vorgesehene Zwecke in den Blick nehmen.

4.3 Wie hängen Lockerungen mit Erfolgsindikatoren zusammen?

Dies ist die Frage nach den Wirkungen oder der Wirksamkeit von Lockerungen. Diese zu untersuchen ist theoretisch und auch methodisch komplex, möglicherweise sogar komplexer als bei anderen Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug, wie Guéridon (2024) in seinem Beitrag zum vorliegenden Heft detailliert ausführt. Trotz vielfältiger Herausforderungen sollten Fragen nach den Wirkungen und der Wirksamkeit von Lockerungsmaßnahmen aber angegangen werden, wie es eigentlich auch die Länder-Strafvollzugsgesetze in ihren »Evaluationsparagraphen« fordern (vgl. Dessecker & Jehle, 2020).

Die Forschungslage in diesem Bereich ist als dürftig zu bezeichnen, weshalb hier auch kurz auf internationale Befunde eingegangen werden soll. Cheliotis (2008) kam in seinem narrativen Review zur – auch aufgrund der Seltenheit qualitativ angemessener Evaluationsstudien – vorsichtigen Schlussfolgerung, dass Hafturlaube (»home leave«) sowie Freigang (»work release«) die Legalbewährung nach der Entlassung fördern können und dass sich mit dem Freigang auch die Beschäftigungschancen in Freiheit erhöhen. Duwe (2015) konnte diesen Tenor durch eine Studie in Minnesota bestätigen, in der er mit Matching-Verfahren Inhaftierte verglich, die ohne und mit Freigang entlassen worden waren. Letztere wurden etwas seltener mit einer Straftat rückfällig, waren deutlich häufiger beruflich beschäftigt, arbeiteten auch mehr Stunden und verdienten mehr als die Vergleichsgruppe. Helmus und Ternes (2017) untersuchten eine Stichprobe von ca. 27.000 Gefangenen in Kanada, von denen 22 % Ausgänge und 4 % Urlaub gewährt bekommen hatten. Für beide Lockerungsformen galt nach Kontrolle relevanter Kovariaten bzw. Störfaktoren, dass diejenigen, die Lockerungen erhalten hatten, zwei Jahre nach der Entlassung seltener arbeitslos waren und seltener wiederinhaftiert wurden. Dabei fanden die Autorinnen konsistente Hinweise auf einen Dosis-Effekt: Je häufiger Lockerungen gewährt worden waren, desto eher waren die Gelockerten beschäftigt und desto seltener wurden sie rückfällig. Hillier und Mews (2018) führten ähnliche Analysen für Gefangene in England und Wales durch und ermittelten ebenfalls, dass mehr Lockerungen in der Zeit vor der Entlassung mit geringeren Rückfallraten einhergingen. Auch sie kontrollierten dabei einige Störvariablen.

Resultate aus Deutschland zu Lockerungswirkungen liegen erst in neuerer Zeit vor. M. Neumann und Bauer (2023) stellten anhand einer Stichprobe gelockerter forensisch-psychiatrischer Patienten fest, dass die vom Personal bewerteten Behandlungsfortschritte dann geringer ausfielen, wenn Lockerungsmissbräuche (Nichteinhaltung von Auflagen u. a.) vorkamen. Stück et al. (2022) stellten fest, dass aus der Sozialtherapie Entlassene, denen selbständige Lockerungen gewährt worden waren, am Haftende eher (beruflich) beschäftigt waren und vom Behandlungspersonal einen höheren Therapieerfolg attestiert bekamen. Allerdings nahmen sie keine Kontrolle des Selektionseffekts in Bezug auf die Lockerungen vor, so dass dieser nicht vom Lockerungseffekt differenzierbar war. Schüttler und Hahnemann (2022) prüften die Auswirkungen der Unterbringung im offenen Vollzug auf die Entlassungssituation (operationalisiert als Summenscore über verschiedene Aspekte wie Unterkunft, Schulden, prosozialer Empfangsraum). Regressionsanalytisch konnten sie feststellen, dass diejenigen im offenen Vollzug eine positivere Entlassungssituation hatten. Der Effekt des offenen Vollzugs ließ sich hier allerdings nicht von dem konkreter Lockerungen (wie Ausgang, Urlaub) trennen, da Lockerungen als ein Indikator der positiven Entlassungssituation (also der abhängigen Variable) betrachtet wurde. Schüttler et al. (2023) prüften dann mit Daten aus dem gleichen Projekt in einem auf Matchingverfahren basierenden Modell den Effekt der Entlassung aus dem offenen Vollzug auf die Rückfälligkeit. In Bezug auf eine erneute Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe fanden sie einen positiven Effekt des offenen Vollzugs, in Bezug auf den allgemeinen Rückfall oder den schweren Rückfall (Freiheitsstrafe über zwei Jahre) nicht.

Im vorliegenden Heft replizieren L. Neumann und M. Neumann (2024) ihren Befund von 2022 mit einem anderen Datensatz. Stempkowski (2024) prüft mit ihren ebenfalls aus dem Maßregel- bzw. dem österreichischen Maßnahmenvollzug stammenden Daten den Zusammenhang zwischen selbständigen Lockerungen und Wiederkehr in den Straf- bzw. Maßnahmenvollzug. Carl und Lösel (2024) prüfen den Zusammenhang zwischen Lockerungen und verschiedenen Rückfallkriterien für ihre Stichprobe mit Sexualstraftätern, wobei sie in einer hierarchisch-logistischen Regressionsanalyse Variablen kontrollieren, die mit der Gewährung von Lockerungen und dem Rückfall kovariieren. Suhling und Guéridon (2024) untersuchen die Wirkung selbständiger Lockerungen auf die Beschäftigungssituation von Sozialtherapie-Klienten bei Entlassung mit komplexen Matching- bzw. Gewichtungsmodellen, die die Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsgruppen berücksichtigen.

4.4 Wie lassen sich Lockerungsverstöße bzw. -missbräuche vorhersagen?

Nicht nur die Wirkungen von Lockerungen auf resozialisierungsbezogene Ziele wurden bisher in Deutschland selten untersucht, auch Studien zur Vorhersage des Lockerungsmissbrauchs sind rar. Hier ist der forensisch-psychiatrische Bereich im Vorteil, da es in diesem Feld neben einigen deutschen auch mehrere Studien in englischer Sprache gibt (vgl. ausführlicher M. Neumann, 2023). Auch M. Neumann, Schüttler und Klatt (2024) bieten in ihrem Beitrag für dieses Heft einen Überblick.

Die Fragestellung, welche Merkmale und Variablen mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko einhergehen, ist angesichts der eingangs geschilderten Bedeutung von negativen Lockerungsvorkommnissen für Vollzugspraxis und -politik von hoher Relevanz. Studienergebnisse können die prognostischen Entscheidungen durch die Identifikation von Risikofaktoren potentiell verbessern, unter anderem, indem Instrumente zur Abschätzung des Missbrauchsrisikos entwickelt werden, die im Rahmen des Entscheidungsverfahrens über Lockerungen zum Einsatz kommen können. Über diese haben M. Neumann, Wittland und Schmitz (2023) kürzlich einen Überblick für den forensisch-psychiatrischen Bereich gegeben.

Im Strafvollzugsbereich in Deutschland sind es nur wenige Studien, die sich mit der Vorhersage des Lockerungsmissbrauchs beschäftigen, obwohl Lockerungen nicht selten sind (s. 3.1). Ursachen sind z. B. inkonsistente Definitionen des Missbrauchs, ihre unzureichende und dezentrale, meist analoge Dokumentation und auch ihre geringe Basisrate – seltene Ereignisse wie schwere Lockerungsverstöße (Flucht, Straftaten) lassen sich nicht gut vorhersagen, und die für Lockerungen vorgesehenen Personen stellen in der Regel eine sorgfältig zusammengestellte Auswahl dar (vgl. 3.2). Da sind die Missbrauchsraten von ca. 12 % der Gelockerten bei Biedermann und Rettenberger (2020) und 31 % bei Stück et al. (2022) schon recht hoch; sie beziehen sich aber eben auch auf weniger schwere Missbräuche wie verspätete Rückkehr, das Mitbringen nicht erlaubter Gegenstände, Alkohol- oder Drogenkonsum trotz Abstinenzweisung.

Biedermann und Rettenberger (2020) konnten anhand einer Stichprobe von 129 in der Sozialtherapie behandelten Inhaftierten zeigen, dass das aktuarische Prognoseinstrument OGRS-3 (Howard et al., 2009) den Lockerungsmissbrauch statistisch signifikant vorherzusagen vermochte. Hinter diesem Instrument verbergen sich Informationen zum Geschlecht, zum Alter (aktuell, bei der ersten, bei der letzten Verurteilung), zur Zahl der der Vorstrafen usw. Auch das Kurzinstrument SVG-5 (Eher et al., 2012) war auf bivariater Ebene ein signifikanter Prädiktor des Lockerungsmissbrauchs; die Werte korrelierten aber sehr hoch mit denen der OGRS-3, weshalb das SVG-5 keinen inkrementellen Vorhersagebeitrag zu leisten vermochte. Verzagt et al. (2023) versuchten, diese Befunde mit einer Stichprobe von 200 Inhaftierten des Normalvollzugs zu replizieren, was aber nicht gelang. Im vorliegenden Heft unternehmen nun M. Neumann et al. (2024) einen weiteren Replikationsversuch mit einer Stichprobe von Personen aus dem Normalvollzug, die zu einem großen Teil aus dem offenen Vollzug entlassen worden waren.

5 Schlussfolgerungen

Auch wenn die Forschungslage zur Verbreitung von Lockerungen und Lockerungsmissbräuchen, den Selektionsprozessen in den Anstalten, den Wirkungen von Lockerungen und den Bedingungen und Möglichkeiten der Vorhersage des Lockerungsmissbrauchs insgesamt betrachtet noch unbefriedigend ist, können einige Schlussfolgerungen gezogen werden:

  • Mit vollzugsöffnenden Maßnahmen werden normativ und auch »resozialisierungstheoretisch« positive Erwartungen verbunden. Ihnen können verschiedene Funktionen zugeschrieben werden, die negative Entwicklungen der Inhaftierten im Strafvollzug bzw. Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug eindämmen und positive Entwicklungen fördern. So wird angenommen, dass durch Lockerungen nicht nur Deprivationserlebnisse und -folgen verringert, sondern im Rahmen eines überleitungsorientierten Vollzugs die soziale Wiedereingliederung in ein straftatfreies Leben unterstützt werden.

  • Auch wenn noch viel weitere Forschung zu den Wirkungen und Nebenwirkungen von vollzugsöffnenden Maßnahmen benötigt wird, liefern bisherige und auch die Befunde im vorliegenden Heft Hinweise auf ihre Wirksamkeit im Hinblick auf Resozialisierungsziele bzw. -funktionen.

  • Vollzugsöffnende Maßnahmen werden von den Gefangenen bzw. forensischen Patientinnen und Patienten eher selten missbräuchlich genutzt; schwerwiegende Vorkommnisse wie Flucht oder Straftaten sind sogar sehr selten. Sicherlich kommen geringe Missbrauchsraten gerade dadurch zustande, dass die Anstalten und Ministerien bei ihrer Gewährung so vorsichtig sind und das Prüfprozedere von großer Sorgfalt geprägt ist. Angesichts sich nur wenig unterscheidender Missbrauchsquoten zwischen den Bundesländern trotz großer Differenzen im Umfang vollzugsöffnender Maßnahmen verfängt dieses Argument aber nur teilweise. Endres und Kurlemann (2023) schreiben dazu: »Die geringen Raten von Lockerungsmissbräuchen, die auch in Bundesländern mit liberalerer Gewährung nicht höher sind als in anderen, zeigen jedoch an, dass die derzeitige Praxis auf sorgfältiger Prüfung und verantwortungsvollen Entscheidungen basiert und vermutlich durchaus auch großzügiger gestaltet werden könnte, ohne Einbußen an Sicherheit zu riskieren.« (S. 623).

Zukünftige Forschungsbemühungen im Themenfeld vollzugsöffnender Maßnahmen sollten auf den Befunden der empirischen Beiträge in diesem Heft aufbauen und auch die Empfehlungen von Guéridon (2024, in diesem Heft) berücksichtigen. Dafür wird es nötig sein, möglichst größere Datensätze auf Fallbasis zu nutzen, die »Hintergrundmerkmale« der Inhaftierten/Patientinnen und Patienten (z. B. soziale Integration vor der Inhaftierung, Risiko- und Schutzfaktoren) sowie die betrachteten Ziel- bzw. Erfolgsvariablen (z. B. Rückfall, Beschäftigung, Kontakte nach der Haft, aber vielleicht auch Verhaltensprobleme im weiteren Haftverlauf) enthalten. Informationen über Lockerungen selbst müssen natürlich auch vorliegen, und zwar möglichst differenziert, so dass etwa Dosis-Effekte ermittelbar sind, die Art der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Lockerungen berücksichtigt werden kann und auch die Funktion der einzelnen Lockerungsereignisse vorab dokumentiert wird.

Ohne digitale Formen der Dokumentation dieser Informationen über Personen, Maßnahmen und Ergebnisse dürfte es schwer bzw. sehr kostspielig sein, solche Untersuchungen durchzuführen. Hier kann man die Hoffnung wagen, dass die Digitalisierung in den Straf- und Maßregelvollzug Einzug erhält und diese nicht nur die Arbeitsprozesse in den Anstalten erleichtert, sondern auch die Nutzung von Daten für Forschungsvorhaben befördert (vgl. z. B. Häßler, Zeymer & Dietzenschmidt, 2022).

Es wäre allerdings naiv anzunehmen, dass eine stärkere wissenschaftliche Fundierung der Lockerungspolitik direkt zu einer Ausweitung vollzugsöffnender Maßnahmen führen würde, wenn zukünftige Befunde das hier aufgezeigte positive Ergebnisbild zu ihren Wirkungen und den geringen Missbrauchsraten bestätigen bzw. erweitern würden. Die Praxis des Straf- und Maßregelvollzugs stützt Entscheidungen ja nicht nur auf Forschungsbefunde, sondern unterliegt auch der ganz zu Beginn dieses Aufsatzes skizzierten Dynamik von Erwartungen der Öffentlichkeit, der Politik und der Aufsichtsbehörden. Nur wenn dort der Resozialisierungsgedanke im Verhältnis zu den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ausreichend Gewicht hat, wenn Vertrauen in die Prüfprozeduren im Vorfeld der Lockerungsgewährung besteht und ein gewisser Mut vorhanden ist, (Rest-)Risiken in Kauf zu nehmen, werden vollzugsöffnende Maßnahmen auch einen gesteigerten Beitrag zur Erreichung des Resozialisierungsziels leisten können.

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Online erschienen: 2024-01-04
Erschienen im Druck: 2024-01-29

© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Downloaded on 17.11.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/mks-2023-0051/html
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