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Pfandkehr als Gewahrsamsverschiebungsdelikt – Die fremdnützige Wegnahme „zugunsten des Eigentümers“ nach § 289 StGB
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Dennis Bock
Veröffentlicht/Copyright:
3. Dezember 2009
Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Schutz gewisser beschränkter dinglicher und obligatorischer Rechte durch die fremdnützige Pfandkehr nach § 289 Abs. 1, 2. Var. StGB. Der Verfasser zeigt auf, dass das Merkmal der Wegnahme „zugunsten des Eigentümers“ objektiv dahin gehend zu interpretieren ist, dass der Täter den Gewahrsam des (z. B. Pfand)Rechtsinhabers gebrochen und neuen Gewahrsam des Täters begründet haben muss.
Online erschienen: 2009-12-03
Erschienen im Druck: 2009-October
© Copyright 2009 by De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin
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Artikel in diesem Heft
- Zum Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB): Beispiel einer rechtsprinzipiell verfehlten Strafgesetzgebung
- Pfandkehr als Gewahrsamsverschiebungsdelikt – Die fremdnützige Wegnahme „zugunsten des Eigentümers“ nach § 289 StGB
- Tatbeweis jenseits eines vernünftigen Zweifels. Zur Rationalität der Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung
- Polygraphische Untersuchungen im Strafprozess. Neues zur faktischen Validität und normativen Zulässigkeit des vom Beschuldigten eingeführten Sachverständigenbeweises
- Grundrechte als selbständige Strafbefreiungsgründe
- Engländer, Armin: Grund und Grenzen der Nothilfe. Tübingen: Mohr Siebeck 2008. 412 S
- Peršak, Nina: Criminalising Harmful Conduct. The Harm Principle, its Limits and Continental Counterparts. New York: Springer 2007, 153 S
- Rechtsphilosophie
- Wirtschaftsstrafrecht – Insbesondere Wirtschaftslenkung und Wettbewerb, Unternehmensstrafrecht und Straftaten aus Unternehmen heraus (einschließlich Untreue) –
- Auslandsrundschau
- Die Strafbarkeit des Versuchs im dänischen Recht
- Auf der Suche nach einem Straftatbegriff in Rumänien
Artikel in diesem Heft
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- Pfandkehr als Gewahrsamsverschiebungsdelikt – Die fremdnützige Wegnahme „zugunsten des Eigentümers“ nach § 289 StGB
- Tatbeweis jenseits eines vernünftigen Zweifels. Zur Rationalität der Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung
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