Aus Sicht der Versicherten scheint die generelle Einführung der Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen ohne Relevanz zu sein. Vorrangig bleibt das Schließungsverfahren. 1 Sowohl bei einer Schließung der Krankenkasse wie bei einer Insolvenz kämen den Versicherten die Wahlfreiheit einerseits und die Aufnahmepflicht anderer Krankenkassen zugute (§§ 173 ff. SGB V). Sie wechseln das Unternehmen, der Versicherungsschutz bleibt im Wesentlichen gleich. Damit könnte man sich zufrieden geben. Allerdings bliebe unberücksichtigt, dass die allgemeine Zuweisung der Insolvenzfähigkeit an die Krankenkassen Ausdruck und Fortsetzung einer Politik ist, die nach Überzeugung des Sozialverbandes Nachteile für die Versicherten mit sich bringt. Es ist damit wie mit einem Seebeben: Weitab vom Ufer kaum zu spüren, richtet die Welle am Ufer große Zerstörungen an. Um im Bild zu bleiben: Was bewirkt die durch die Insolvenzdrohung hervorgerufene Druckerhöhung im Untergrund, welche Schäden treten an „Land“ ein, bei den Versicherten also? Dabei sind nicht nur die unmittelbaren Wirkungen zu betrachten. Es gilt auch, Langzeitwirkungen zu bedenken. In einen zentralen Bereich unseres staatlichen Lebens breitet sich ein Denken aus, das nicht von sozialstaatlichen, sondern von utilitaristischen Kalkülen beherrscht wird. Das ist sehr viel mehr als die Ausrichtung auf wirtschaftliche Effizienz in Gestalt des Minimal- oder des Maximalprinzips. Mit dem Wettbewerb stehen der positive Deckungsbeitrag und der Erfolg am Markt im Mittelpunkt - und gar nicht im Wege. Auf die Welt der Verteilung von Gütern am Markt und die damit einhergehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verfahren sowie Institutionen ist die Insolvenzordnung ausgerichtet. Deshalb kann sie - wie Uwer zeigt2 - nur mit Abstrichen auf die Krankenkassen des SGB V zur Anwendung kommen. Der Umfang der Vorbehalte gegen die Übertragung des Insolvenzrechts auch bei anderen Referenten der Veranstaltung wirft die Frage auf, ob es der Anwendung der Insolvenzordnung überhaupt bedarf. Der gesetzlich vorgesehene Vorrang für das Schließungsverfahren gibt keine klare Antwort. Umso drängender ist die Frage, was soll es, wo liegen aus Sicht der Versicherten die Nachteile, wo sind Befürchtungen angebracht? Ist eine Auflösung der überkommenen Krankenversicherung im Gange? Wohin geht die Reise, welche Leitplanken3 gibt es? Die Krankenversicherungspolitik seit 1992 wird tendenziell von einer informellen großen Koalition getragen. Das führte schon zum Kompromiss von Lahnstein4 und hat sich mehr oder weniger ausgeprägt fortgesetzt. Insofern haben die Beschlüsse der letzten Jahre und insbesondere das GKV-WSG5 offiziell gemacht, was seit Langem wirkt. Obwohl die Perspektive von den bestimmenden Kräften in den beiden großen Parteien durchaus unterschiedlich gesehen wird, ergeben sich parlamentarische Mehrheiten. Da wirkt mit nicht nur der hehre Wille zum Kompromiss. Offenbar finden beide Lager in den gesetzlichen Regelungen Anschlussmöglichkeiten6 ganz unterschiedlicher Richtung. Ein Beispiel: Der Einheitsbeitragssatz verbunden mit dem Fond stellt finanzwirtschaftlich die Einheitskasse dar. Insofern ist der These 4 von Gassner7 zustimmen. Auch die nicht abbrechende Welle von Fusionen, lässt sich als eine Entwicklung in diese Richtung interpretieren. Allerdings ist mit dem Einheitsbeitragssatz und der Beschlussfassung darüber durch den Bundesgesetzgeber modal auch ein Schritt in Richtung Prämiensystem getan. Zwar folgt die Beitragserhebung (noch) den überkommenen Regeln. Aber die zentrale Festlegung auf Bundesebene gewöhnt das Publikum an ein anderes Szenario. Die Festsetzung einer Einheitsprämie scheint dann nur noch der Austausch von Kulissen zu sein. Bühne und Publikum bleiben, „nur“ das Stück ist anders. Unverkennbar ist weiter, dass es Entwicklungen zur Annäherung von GKV und PKV gibt.8 Auf eine Tendenz dazu hat Fiedler9 schon vor Jahren aufmerksam gemacht. Dazu passt die Risikoklassifikation der Versicherten im RSA.10 Sie schafft die Grundlage für eine risikoäquivalente Bemessung von Prämien statt einer Zahlung von Beiträgen nach Leistungsfähigkeit im Umlagesystem. Das wäre - mit langem Zeithorizont11 - dienlich für eine Entwicklung in Richtung private Krankenversicherung (PKV) bzw. ein gemischtes System. Eine endgültige Form des Systems - wenn es die denn überhaupt gibt und sie anstrebenswert wäre - ist damit nicht zwingend vorgegeben. Was ist schon zwingend oder logisch im Bereich gesellschaftlicher Entwicklungen. Auch die Pfadabhängigkeit12 führt nicht am Boden entlang, sondern durch die Köpfe und manche folgen dem Pfad nur aus Trägheit. Interessanter und komplexer als das eher lineare Modell der Pfadabhängigkeit ist der systemtheoretische Gedanke der auch ambivalenten Anschlussmöglichkeiten. 13 Soziale Systeme entwickeln sich evolutionär. Deshalb werden folgend Potenziale und damit mögliche Wirkungen mit einigen Thesen markiert. Diese Art der Betrachtung bedenkt, dass es auch anders möglich wäre,14 was allerdings im gegebenen Rahmen nicht weiter ausgeführt werden kann. Es geht lediglich darum, einen Horizont aufzuspannen.