Die Schutzgesetzeigenschaft des § 261 StGB
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Sascha Sebastian
Zusammenfassung
Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche hat ein Netzwerk aus Normen verschiedener Rechtsgebiete hervorgebracht, in dessen Zentrum das von § 261 StGB umschriebene und als „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ bezeichnete Verhalten steht. Jene Verhaltensumschreibung wird von völkerrechtlichen Abkommen und europäischen Richtlinien determiniert und bildet heute den Anknüpfungspunkt für Maßnahmen der Bankaufsicht (GWG), der Gewinnabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) sowie für prozessuale Grundrechtseingriffe. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob § 261 StGB auch ein „den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz“ i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist und somit zur Begründung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs des Vortatgeschädigten gegen den „Geldwäscher“ herangezogen werden kann.
© 2014 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln.
Articles in the same Issue
- Cover
- Aufsätze
- Die Kündigung des Anleiheschuldverhältnisses aus wichtigem Grund
- Überfällige Konvergenz von privatem und öffentlichem Recht der Anlageberatung
- Verständliche Risikoaufklärung und Schutz unkundiger Kleinanleger bei der Anlageberatung
- Die Schutzgesetzeigenschaft des § 261 StGB
- Risikoberichterstattung kapitalmarktorientierter Banken nach DRS 20 – Handlungsfelder und Umsetzungsvorschläge im Kontext aufsichtsrechtlicher Anforderungen
- Rechtsprechung
- Entscheidungen in Leitsätzen
- Entscheidung im Wortlaut
- Aufklärungspflicht der beratenden Bank über alle Innenprovisionen ab dem 1. 8. 2014
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