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Die Schutzgesetzeigenschaft des § 261 StGB

  • Sascha Sebastian
Published/Copyright: December 12, 2014
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Zusammenfassung

Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche hat ein Netzwerk aus Normen verschiedener Rechtsgebiete hervorgebracht, in dessen Zentrum das von § 261 StGB umschriebene und als „Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ bezeichnete Verhalten steht. Jene Verhaltensumschreibung wird von völkerrechtlichen Abkommen und europäischen Richtlinien determiniert und bildet heute den Anknüpfungspunkt für Maßnahmen der Bankaufsicht (GWG), der Gewinnabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) sowie für prozessuale Grundrechtseingriffe. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob § 261 StGB auch ein „den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz“ i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist und somit zur Begründung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs des Vortatgeschädigten gegen den „Geldwäscher“ herangezogen werden kann.

Online erschienen: 2014-12-12
Erschienen im Druck: 2014-12-15

© 2014 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

Downloaded on 23.2.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.15375/zbb-2014-0604/html
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