Wie viele Rechtsberater braucht ein Geschäftsleiter?
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Gerd Krieger
Gesch�ftsleiter von Kapitalgesellschaften haften daf�r, dass sie bei der Gesch�ftsf�hrung die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Die Haftung kann entfallen, wenn sie sich ordnungsgem�ß haben beraten lassen. Der Beitrag behandelt die an eine ordnungsgem�ße Beratung zu stellenden Anforderungen, tritt der Auffassung von Strohn entgegen, der Anwalt, der einen Vertragsentwurf oder das zu begutachtende Konzept selbst erstellt habe, komme als unabh�ngiger Berater nicht in Betracht und pl�diert daf�r, bei dem Verlangen nach einer Plausibilit�tskontrolle durch den Gesch�ftsleiter Augenmaß walten zu lassen.
Senior managers (Gesch�ftsleiter) of corporations are liable for complying with the statutory provisions when managing the corporation. They may not be liable if they have duly obtained advice. The article deals with the demands to be made on duly obtained advice, counters the opinion of Strohn – that the attorney who has prepared a draft contract or the concept to be examined himself or herself is unsuitable as an independent advisor – and makes an argument for keeping a sense of proportion when demanding a plausibility check by the senior manager.
© 2012 Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin/Boston
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