Aktionäre erhalten ihre Information durch Berichte der Verwaltung, ergänzende Auskunftsverlangen der Aktionäre und freiwillige Information durch die Gesellschaft. Aktionäre wollen von der Gesellschaft nicht nur Informationen erhalten, sondern sie ihr vor allem auch geben. Sowohl bei der Informationserteilung als auch bei Sicherung der Gleichbehandlung der Aktionäre bei der Informationserteilung ist eine differenzierende Vorgehensweise zulässig. Maßgeblich ist die Identifizierung aufgrund ARRL II.
Shareholders are provided information by reports, questions in the general assembly and additionally by voluntary information by the board. Shareholders want to receive but also to transmit information to the company. Within the framework of equal treatment of shareholders the board I entitled to distinguish among shareholders who are in different circumstances by delivering information.
Hinweis
Der Vortrag wurde am 17.1.2020 auf der ZGR-Tagung in Glashütten bei Frankfurt/Main gehalten.
© 2020 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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