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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in ihren strafrechtlichen und strafprozessualen Problemen

Veröffentlicht/Copyright: 15. Februar 2008
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2008 Heft 2

Abstract

Einleitung

Die Formen des Zusammenlebens der Menschen ändern sich. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine soziale Form des modernen Zusammenlebens. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Partnerschaft zwischen Personen verschiedenen, aber in Parallele zur Lebenspartnerschaft auch gleichen Geschlechts mit gemeinsamem Haushalt, die aber auf die formale Eheschließung bzw. auf das Eingehen einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG verzichten. In den letzten Jahrzehnten nimmt diese Form des Zusammenlebens quantitativ zu. Sie ist europaweit zu einem modernen Massenphänomen geworden. Das BVerfG versucht eine Definition der eheähnlichen Lebensgemeinschaft: »Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.« Als Begriff eheähnliche Lebensgemeinschaft knüpft diese Form des Zusammenlebens an die Ehe zwischen Mann und Frau nach Art. 6 GG an. In Anerkennung auch gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nach dem LPartG ist aber auch eine lebensparterschaftsähnliche Lebensgemeinschaft anerkannt.Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes beträgt die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland 2, 1 Millionen (1999). Die häufigste Form des Zusammenlebens ist jedoch noch immer die Ehe (19, 5 Mio. Ehepaare). 1999 lebte etwa jedes zehnte Paar ohne Trauschein.

Published Online: 2008-02-15
Published in Print: 2008-02-01

© Walter de Gruyter

Heruntergeladen am 17.4.2026 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/juru.2008.2.51/html
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