Die Rechtsfolgen der Gesetzesumgehung durch Agentur- und Strohmanngeschäfte beim Verbrauchsgüterkauf
Abstract
I. Einführung
1. Problemstellung
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Rechtsstellung des Käufers beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.BGB)erheblich gestärkt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Verbraucher sich den Ausschluss oder die Einschränkung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Unternehmer nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen muss. DasVerbot abweichenderVereinbarungen gilt nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB auch für anderweitige Gestaltungen, durch welche die Anwendbarkeit der in § 475 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers umgangen wird. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Gesetzesumgehung vor, so lässt sich der notwendige Schutz des Verbrauchers im Allgemeinen bereits dadurch gewährleisten, dass der Unternehmer sich nicht auf die in Frage stehende Vereinbarung berufen kann. Weitergehende Probleme ergeben sich allerdings, wenn die Gesetzesumgehung darin besteht, dass der Käufer den Kaufvertrag mit einem anderen Verbraucher abgeschlossen hat, der von demUnternehmer alsVerkäufer »vorgeschoben« worden ist. Eine solche Konstellation besteht zum einen bei den sog. Strohmanngeschäften, bei denen der Verbraucher als mittelbarer Vertreter des Unternehmers die Rolle des Verkäufers einnimmt. Zumanderen geht esumdie sog.Agenturgeschäfte, bei denen der Unternehmer einen Gebrauchtwagen im Namen eines Verbrauchers (des Eigentümers) an einen anderen Verbraucher verkauft. Soweit solcheGestaltungen alsUmgehungsgeschäfte(§ 475Abs. 1 S. 2 BGB) zu bewerten sind, stellt sich die Frage, gegen wen der Käufer seine Gewährleistungsansprüche zu richten hat: gegen den privaten Verkäufer als seinen (formalen) Vertragspartner oder gegen den dahinter stehenden Unternehmer.
© Walter de Gruyter
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