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Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie an Hochschulen: Befugte Stellen - Universal Design - Born Accessible Publishing

  • Sven Degenhardt EMAIL logo
Published/Copyright: October 7, 2019
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Zusammenfassung

Eine inklusive Hochschulentwicklung folgt dem Grundansatz des „Universal Design“ - im baulichen, medialen, sozialen und hochschuldidaktischen Sinne. Das Marrakeschgesetz (BGBl 2018) regelt seit dem Inkrafttreten am 01.01.2019 die urheberrechtlichen Aspekte des Zugangs zu Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft in barrierefreien Formaten für Menschen mit Seh- und Lesebehinderung. Konzeptionell entstehen damit zwei Herausforderung: Einerseits bedarf es der Entwicklung von Strategien, wie trotz stellenweise rigiden Regelungen des Marrakeschgesetzes der Zugang zu barrierefreien studienrelevanten Dokumenten für einzelne Anspruchsberechtigte qualitativ und quantitativ verbessert werden kann. Andererseits sollte es aber im Sinne des Universal Design auch das Ziel sein, dass allen Studierenden barrierefreie Dokumente zur Verfügung gestellt werden und diese damit flexibel auf unterschiedlichen Medien genutzt werden können sowie eine „Sonderversorgung“, die im Sinne der hochschuldidaktisch angezeigten kooperativen und kollaborativen Lehr-Lern-Settings neue Barrieren aufbauen würde, reduziert wird. Eine transparente Umsetzung des Marrakeschgesetzes und ein aktives Eintreten für ein Born Accessible Publishing als Standard kann darüber hinaus einen weiteren Baustein für das „Erleben inklusiver Denk- und Arbeitsweisen“ innerhalb der Studienbiographien darstellen.

Abstract

Inclusive development of higher education institutions is based on the ‘universal design’ principle in terms of physical structures, media use, social inclusion and didactics. Entering into force on January 1st 2019, the Marrakesh Treaty (CRPD 2018) regulates the copyright aspects of access to works of art, literature and science in barrier-free formats for persons who are blind, visually impaired or otherwise print disabled. Two conceptual challenges follow from these developments: Strategies are required to improve access to barrier-free, study-related documents for individual beneficiaries in terms of both quality and quantity, despite in parts rigid regulations included in the Marrakesh Treaty. Secondly, it must be ensured that, within the meaning of the agreed ‘universal design’, all students have access to barrier-free documents to be used flexibly on various media, which implies that ‘special provisions’, made for print-disabled persons are reduced in favour of clearly defined objectives such as cooperative and collaborative learning and teaching settings. A transparent process of implementation and active support of ‘born accessible publishing’ as universal standard could be an important element of the “experience of inclusive ways of thinking and working” as part of student biographies.

Right to Read-Kampagne

Im Rahmen der Right to Read-Kampagne wurde im Herbst 2011 durch die World Blind Union (WBU) die Methapher „Book Famine“ öffentlichkeitswirksam eingeführt: „reading disabled people face a ‚book famine‘ in which some 95 % of books published in rich countries and 99 % in poorer countries are never converted into accessible formats such as audio, large print or braille“ (WBU 2011). Der weltweite Mangel an zugänglicher Literatur sollte, so die Stoßrichtung dieser Kampagne, durch Initiativen insbesondere der USA und der Europäischen Union für eine entsprechende Änderung des Urheberrechts auf globaler Ebene behoben werden, denn in der bestehenden Rechtslage wurde eine der wesentlichen Ursachen für die Book Famine gesehen. Die Umsetzung urheberrechtlich geschützter Werke in Blindenpunktschrift, als Hörbuch, in Großdruck etc. stellen nämlich einen Eingriff in eben diese Rechte dar und bedurften (bis dato) in jedem Einzelfall der Zustimmung des Rechteinhabers (Autorinnen und Autoren und/oder Verlage) und ggf. einer individuellen Vergütung. D. h. zu dem ohnehin großen finanziellen Aufwand der Produktion und des Vertriebs von Blindenpunktschrift- und Großdruckwerken (in Papierform) und Hörbüchern kommen noch die Verwaltungs- und Vergütungskosten im Kontext des Urheberrechts. Der nationale und internationale Austausch von bereits umgesetzten Werken war durch unterschiedliche und unscharfe Regelungen bisher kaum möglich. Insbesondere im Marktsegment der Unterhaltungsliteratur konnte jedoch eine entlastende Tendenz - insbesondere in den Ländern des globalen Nordens - den Anteil zugänglicher Literatur auf etwas über die durch die WBU genannten fünf Prozent treiben: die zeitgleiche Veröffentlichung von (gedruckten) Werken als Hörbuch oder als E-Book.

Vertrag von Marrakesch

Mit dem Ziel, die Book Famine merkbar und nachhaltig abbauen zu können, wird am 27.06.2013 der „Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons Who Are Blind, Visually Impaired, or Otherwise Print Disabled“[1] auf einer Konferenz der World Intellectual Property Organization, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Marrakesch verabschiedet. Nach der Ratifizierung durch den zwanzigsten Vertragsstaat tritt der Vertrag zum 30.09.2016 in Kraft. Am 30.04.2014 unterschreibt die Europäische Union den Marrakeschvertrag. In einem nächsten Schritt, der „Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017“[2] werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 11.10.2018 die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften in Kraft zu setzen. Das Bundesministerium der Justiz legt jedoch erst zum 25.04.2018 einen Referentenentwurf zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung“[3] vor. In kürzester Zeit werden Stellungnahmen unterschiedlicher Interessengruppen eingeholt und veröffentlicht,[4] die jedoch keinen relevanten Einfluss auf den Entwurf des Gesetzestextes hatten. Erst nach intensiver Intervention insbesondere durch den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) und die Mediengemeinschaft für blinde, seh- und lesebehinderte Menschen e. V. (Medibus) wurden Änderungen im Sinne der Anspruchsberechtigten eingepflegt. Am späten Abend des 28.10.2018 debattierte dann der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung“ (BGBl 2018); das Gesetz trat zum 01.01.2019 in Kraft. Bemerkenswert erscheint an dieser Stelle das Detail, dass die im Internet verfügbare Version der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40 vom 04.12.2018 selbst nicht zugänglich ist. Nicht einmal der besondere Einzelfall, das Gesetz für einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, hat den Bundesanzeiger-Verlag von seiner (vermeintlich rechteschützenden) Policy, der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes als nicht auslesbare „Photo-PDF“, abgehalten.

Was regelt der Marrakeschvertrag im Detail? Werke im Sinne des Gesetzes sind Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, also z. B. veröffentlichte Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Drehbücher, Manuskripte sowie Noten. Eingeschlossen sind auch Abbildungen; nicht gefasst sind Filme und vergleichbare audiovisuelle Daten. Barrierefreie Zielformate können sowohl digital als auch analog sein und z. B. Braille, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen umfassen. Die Nutzergruppe, also die Gruppe der Anspruchsberechtigten regelt § 45b Absatz 2 wie folgt: „Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist“ (BGBl 2018, 2014). Diese Personen dürfen ein Werk, zu dem sie rechtmäßigen Zugang haben, selbst oder durch eine Assistenz zugänglich machen (lassen), ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers einholen zu müssen und ohne eine Vergütung abzuführen. Eine Weitergabe, auch an eine andere anspruchsberechtigte Person ist jedoch nicht zulässig.

Für den Verleih, die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung barrierefrei umgesetzter Werke sind nach § 45c des Marrakeschgesetzes „Befugte Stellen“ - und nur diese - zuständig. „Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen“ (BGBl 2018, 2014). Die Regelungen zu den Sorgfalts-, Informations- und Auskunftspflichten werden durch die „Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV)“ (BGBl 2019) festgelegt, wobei das „Deutsche Patent- und Markenamt“ (DPMA) als Aufsichtsbehörde fungiert. Im Gegensatz zur Situation einzelner anspruchsberechtigter Personen müssen Befugte Stellen nach § 45c, Absatz 4 „angemessene Vergütungen“ zahlen. Die aktuell gültige Tarifliste der zuständigen Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sieht eine Lizenzgebühr von 15 € (je Umsetzungsart für maximal 100 Exemplare) plus einer Übermittlungsgebühr von 0,15 € je elektronischen Abruf vor.[5] Diese Tarifliste bildet die Bedarfe innerhalb der Umsetzung des Marrakeschgesetzes nicht ab.

Zum Ende des ersten Halbjahrs nach Inkrafttreten sind lediglich 14 Befugte Stellen durch das DPMA veröffentlicht.[6] Diese - im Vergleich zu den in diesem Bereich tätigen „Einrichtungen“ - geringe Anzahl sowie die eher widersprüchlichen Aussagen zum jeweils begünstigten Personenkreis bilden eine starke Verunsicherung ab.

Das Ursachengeflecht für die schleppende Umsetzung respektive Gründung von Befugten Stellen ist komplex: Welche Kriterien gelten für die geforderte Gemeinnützigkeit? Welche Haftung z. B. im Falle einer unzulässigen Vervielfältigung und/oder Verbreitung kommt auf den Träger einer Befugten Stelle zu; welche Haftungsrisiken tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die vertretungsberechtigte Person? Da die Inanspruchnahme der Umsetzung eines Werkes in ein barrierefreies Format für die Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei ist, bleibt zu klären, welche Geldgeber, Kostenstellen oder Finanzierungsquellen die Kosten für die Vergütungen und vor allem für die Verwaltungskosten für die Abrechnung der Vergütungen und die geforderte Transparenz aller Umsetzungs-, Verleih-, Austausch- und Veröffentlichungsakte übernehmen. Gibt es Qualitätskriterien für die Zulassung als Befugte Stelle, z. B. bezüglich der einzuhaltenden Standards bei der Umsetzung der Werke?

Kaum eine dieser Fragen ist aktuell beantwortet.

Das DPMA hat zum 14.05.2019 „Hinweise für befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz“ veröffentlicht (DPMA 2019). Darin regelt das DPMA über die Formulierungen des Marrakeschgesetzes hinausgehend lediglich acht Punkte zur formalen Anzeige einer Befugten Stelle.

Von den aufgelisteten 14 Befugten Stellen sind zwölf Mitglieder des Netzwerkes Medibus; dieser hohe Anteil bildet die Erfahrungen ab, über die diese Einrichtungen seit Jahren in diesem Feld verfügen. Im Gegensatz dazu verwundern die - durch die DPMA-Hinweis-Liste ausdrücklich geforderten - Angaben zum jeweils begünstigten Personenkreis: lediglich vier Befugte Stellen folgen der Intention des Gesetzes und stellen barrierefreie Vervielfältigungsstücke blinden, sehbehinderten und anderweitig lesebehinderten Menschen zur Verfügung. Zehn Befugte Stellen schränken den Kreis der Nutzerinnen und Nutzer ein: nur blinde Menschen (1); nur blinde und sehbehinderte Menschen (7) oder sogar nur blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler in bestimmten Bundesländern oder Regionen (2). Formal nachvollziehbar wäre das lediglich durch den Verweis auf bisherige Finanzierungsmodelle und rechtliche Rahmensetzungen (u. a. Satzungen, Stiftungszwecke, Schulgesetzte, Rahmenvertrag zwischen dem Verband Bildungsmedien e.V. und dem Land Hessen).[7] Inhaltlich und vor allem menschenrechtlich ist diese Einengung in der Umsetzung des Marrakeschvertrages nicht tragbar! Eine Befugte Stelle kann nicht neue Barrieren im Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken aufbauen. Der Ausschluss von anspruchsberechtigten Menschen mit einer „print disability“ (die sich nicht auf eine Beeinträchtigung des Sehens zurückführen lässt), wie sie durch die Mehrheit der gemeldeten Befugten Stellen vorgenommen wird, ist nicht akzeptabel! Wieso das DPMA mit dem Abfragepunkt zum Personenkreis mit der Formulierung: „blinde, sehbehinderte und/oder lesebehinderte Menschen“ (DPMA 2019, 2) suggeriert, dass es verschiedene Befugte Stellen geben könnte, verweist - bei kritischem Blick - auf eine immer noch unzureichende Durchdringung des Kernanliegens des „Marrakesh Treaty to Facilitate Access to Published Works for Persons Who Are Blind, Visually Impaired, or Otherwise Print Disabled“:[8] das Beenden der Diskriminierung beim Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken für die Menschen, für die der Druck des Schriftstückes auf Papier (print), in Buchform etc. die eigentliche Barriere darstellt.

Befugte Stellen an Hochschulen

Die spezifische Situation des Book Famine insbesondere im Bereich der bundesdeutschen Hochschulbildung entsteht durch ein ungünstiges Zusammentreffen von Traditionslinien. Im deutschsprachigen Bereich gab es nie Sondereinrichtungen für Lernende mit Behinderung im Hochschulbereich. Bundesdeutsche Hochschulen verstehen sich als „Hochschule für Alle“. Es scheint die Überzeugung zu bestehen, dass „Studieren mit Behinderung“ eher ein quantitativ kleines und andererseits ein bereits „bewältigtes“ Feld der Hochschulentwicklung ist. Nachteilsausgleiche sind hochschulrechtlich verankert und insbesondere an großen Hochschulen sind spezifische Beratungs- und Unterstützungsangebote für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung implementiert. Die Herausforderungen, die darin bestehen, dass von tradierten integrativ aufgestellten Unterstützungssystemen hin zu einer inklusiven Hochschule noch ein Entwicklungsbedarf besteht, werden nur zaghaft wahrgenommen.

Auch die Publikationsstrategien der national und international agierenden Bildungs-, Fachbuch- und Wissenschaftsverlage tragen nicht zur maßgeblichen Reduktion der Book Famine in diesem Bereich bei; selbst der zaghafte Einstieg in das elektronische Publizieren oder sogar in den Open Access-Bereich geht nicht mit der Zugänglichkeit der Werke für Menschen mit Seh- und Lesebehinderung einher. Auch wenn auf aufwändige Kopierschutzmaßnahmen verzichtet wurde und ein ungehinderter Zugriff auf die Dokumentenstruktur und den Text möglich ist, so fehlt es wissenschaftlichen Veröffentlichungen fast durchgängig an Alternativtexten für Abbildungen und Tabellen. Und dieser Mangel ist gravierend! Abbildungen in wissenschaftlichen Veröffentlichungen haben eher selten illustrative, mnemonische oder motivierende Funktionen. Häufig werden relevante Fakten und Zusammenhänge auf neue Art organisiert und strukturiert; die Erschließung von Bildbedeutungen kann wesentlich für den anzustrebenden Wissens- und Kompetenzerwerb sein. Von „Born Accessible Publishing“, der einzig nachhaltigen, globalen Lösung für das Überwinden der Book Famine, ist die aktuelle Situation im Wissenschafts- und Bildungsbereich jedoch noch weit entfernt.

Demnach ist das Schließen der Lücke nur durch eine Doppelstrategie möglich:

  • durch die Implementierung des Born Accessible Publishing als Standard und

  • durch den „Auf- und Ausbau der Umsetzungsdienste / Servicestellen (befugte Stellen) für die Aufbereitung und Bereitstellung barrierefreier Dokumente (Studienliteratur, Skripte und Reader, Präsentationshandouts, Prüfungen etc.) [sowie durch die bundesweite] Vernetzung der Umsetzungsdienste / Servicestellen (befugte Stellen) für die Aufbereitung und Bereitstellung barrierefreier Dokumente“ (Memorandum 2018, 2).

Der Bedarf für einen quantitativen Auf- und Ausbau der Umsetzungsdienste wird durch eine Umfrage der „Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung“ (IBS) beim Deutschen Studentenwerk belegt. Von über 300 angefragten Hochschulen gaben 99 Auskunft. Lediglich 18 Hochschulen gaben an, über einen Umsetzungsdienst zu verfügen und an weiteren vier Hochschulen befindet sich ein Umsetzungsdienst in Aufbau (IBS 2017, 1, 3). Auch wenn ein Teil der Umsetzungsdienste durch Kooperationsverträge benachbarte Hochschulen (mit-)versorgt, ist die Differenz zwischen strukturell „versorgten“ Hochschulen und den Standorten, die die Zugänglichkeit zu studienrelevanten Dokumenten durchgängig durch persönliche Assistenz realisieren, enorm groß. Insbesondere durch das Inkrafttreten des Marrakeschgesetzes ist im Fall der Assistenzlösung ein Austausch von umgesetzten Dokumenten zwischen den Standorten nicht möglich. Gleichsam scheint es bei der Assistenzlösung kaum realisierbar, dass die Übertragung eines Werkes in ein zugängliches Format verlässlich einem hohen Standard folgt, der insbesondere bei prüfungsrelevanten Dokumenten unerlässlich ist.

Dennoch bleibt festzuhalten, dass sich bis Mitte 2019 keine Hochschule, kein Umsetzungsdienst, keine Hochschulbibliothek etc. als Befugte Stelle beim DPMA angemeldet hat.

Die formalen Herausforderungen für die anstehenden Implementierungen von Befugten Stellen an bundesdeutschen Hochschulen bestehen u. a. in folgenden Aspekten: An welche Einheit an einer Hochschule / Hochschulbibliothek / … kann oder sollte die Befugte Stelle gebunden sein und (wie) kann diese Einheit den Anforderungen der Aufsicht durch das DPMA folgen? Können abgestimmte Musternutzungsordnungen die Ausgründungen unterstützen? Wie können unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen Kooperationsverträge und Vernetzungen ausgestaltet werden? Gelingt es für den Hochschulbereich mit der VG Wort die Vergütungen im Rahmen eines Rahmenvertrages zu pauschalieren? Wie kann die „Entwicklung und Implementation eines stabilen, auskömmlichen bundesweiten respektive länderübergreifenden Finanzierungssystems der Umsetzungsdienste/Servicestellen (befugte Stellen)“ (Memorandum 2018, 2) angeregt und begleitet werden?

Scheitert eine Klärung der anstehenden formalen Fragen, bleibt zu befürchten, dass das Marrakeschgesetz zwar die rechtlichen Möglichkeiten innerhalb des Urheberrechts im Sinne der anspruchsberechtigten Menschen regelt, die Diskriminierung durch das Vorenthalten angemessener Vorkehrungen (UN 2006/2008, 1424) jedoch durch den Ressourcenvorbehalt weiterhin bestehen bleibt.

Die Herausforderungen für die Ausgestaltung der Fachlichkeit von Befugten Stellen an bundesdeutschen Hochschulen bestehen u. a. in folgenden Aspekten (vgl. dazu auch Memorandum 2018, 2): Welche Standards können und müssen für die barrierefrei umgesetzten Werke und Dokumente entwickelt und implementiert werden? Wie kann eine rechtskonforme und diversitätssensible Fest- und damit auch Zuschreibung einer Anspruchsberechtigung im Sinne einer Lesebehinderung vorgenommen werden? Können Feststellungen aus dem schulischen Bildungsbereich übernommen werden? Müssen - entgegen der Intention eines bio-psycho-sozialen Modells von Behinderung und der Grundannahme des Begriffs der „print disability“, dass die eigentliche Barriere im Schriftstück verankert ist - dennoch medizinische Gutachten zur „Absicherung“ eingeholt, vor- und abgelegt werden? Gibt es belastbare diagnostische Verfahren für Feststellung des Anspruchs und welche Berufsgruppe an einer Universität resp. Universitätsbibliothek wäre rechtssicher mit der Durchführung zu betrauen? Wie kann die Einbindung der Lese- und Schreibsoftware (Vorlesen, Farbmarkierung, Wortvorhersage, Textstrukturierung etc.) in universitäre Studienprozesse begleitet werden? Welche Herausforderungen (auch für den urheberrechtlichen Status) entstehen durch kooperative und kollaborative Settings innerhalb eines „Universal Design for Learning“?

Vernetzung als Aufgabe und Chance

Abschließend lohnt ein Blick auf das Potential, das ein flächendeckender Ausbau und eine intensive Vernetzung der Befugten Stellen an bundesdeutschen Hochschulen für die inklusive Hochschulentwicklung entfalten kann. Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie können Befugte Stellen innerhalb der Hochschulen die Open Access-Projekte durch ihre Expertise und Strahlkraft dahingehend beeinflussen, dass Open Access nicht nur (wie leider bisher zu häufig) mit „free of charge“, sondern auch mit „accessible“ gefüllt wird. Auch der Druck auf die internen Publikationsstrategien und die Verlagshäuser kann durch starke, aktive Befugte Stellen im Kontext der Nachhaltigkeitsstrategien der Hochschulen und Hochschulbibliotheken aufgebaut werden. Auch damit können sowohl ein „Accessible Open Access“ als auch ein „Born Accessible Publishing“ als Standards implementiert werden.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Arbeit der Befugten Stellen mit den Studienangeboten unterschiedlicher Studiengänge (Informatik, Journalismus, Mediengestaltung, Bibliothekswissenschaft, Lehramt, Erziehungswissenschaft etc.) zu verknüpfen. Durch die Idee der Vernetzung der Befugten Stellen im Geltungsbereich des Marrakeschvertrags eröffnet sich auch die Möglichkeit, Diversitäts- und Internationalisierungsstrategien an den Hochschulen und Hochschulbibliotheken miteinander zu verbinden.


Article Note

Überarbeitete und aktualisierte Fassung des Artikels: Degenhardt, Sven: Universal Design for Learning und Befugte Stellen an Hochschulen: das Ende der „Book Famine in Higher Education“? In: Ricken, Gabi; Degenhardt, Sven (Hrsg.): Vernetzung, Kooperation, Sozialer Raum - Inklusion als Querschnittaufgabe. Bad Heilbrunn 2019, S. 61-68.


Literatur

BGBl (2018). Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, 2014-2015. Verfügbar unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2014.pdf [Zugriff: 05.08.2019].Search in Google Scholar

BGBl (2019). Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV). Verfügbar unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2423.pdf [Zugriff: 05.08.2019].Search in Google Scholar

DPMA (2019) Hinweise für befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz. Verfügbar unter https://www.dpma.de/docs/dpma/2/hinweise_befugte_stellen.pdf [Zugriff: 05.08.2019].Search in Google Scholar

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Published Online: 2019-10-07
Published in Print: 2019-10-07

© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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