Zusammenfassung:
Der Deutsche Bibliotheksverband (DBV) fordert die Einführung einer allgemeinen Wissenschaftsschranke im Urheberrecht. Eine einheitliche allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke mit einer pauschalen Regelung zur Nutzung von Werken im digitalen Zeitalter sollte nach Überzeugung des Deutschen Bibliotheksverbandes die bisherigen einzelnen Schrankenparagrafen ergänzen und ersetzen. In zahlreichen Ausführungen hinkt das derzeit geltende deutsche Recht deutlich der digitalen Welt und der gängigen Praxis hinterher.
Abstract:
The German library association (DBV, Deutscher Bibliotheksverband) demands the introduction of a general science barrier in the copyright. The DBV is convinced that a uniform general educational and science barrier with an all-inclusive regulation as to the use of works in the digital age should complement and substitute the present individual barrier paragraphs. In many embodiments, the currently applicable German law is clearly lagging behind the digital world and current practice.
Wissenschaft und Bildung in Deutschland benötigen zur Sicherstellung einer zeitgemäßen Arbeitsfähigkeit eine an die realen Konditionen des Bildungs- und Kulturbereiches angepasste Neuregelung und Vereinfachung des Urheberrechts. In zahlreichen Ausführungen hinkt das deutsche Recht deutlich der digitalen Welt und der gängigen Praxis hinterher.
Der Deutsche Bibliotheksverband e. V. (dbv) fordert im Einklang mit vielen Wissenschaftlern aus allen Sparten, dem Aktionsbündnis Urheberrecht sowie etlichen Einrichtungen des Forschungs- und Wissenschaftssektors ebenso wie aus dem kulturellen Bereich eine allgemeine Wissenschaftsschranke im Urheberrecht. Diese auf einer breiten Basis aufgebaute Forderung ist der politisch verantwortlichen Bundesregierung durchaus bekannt. In den Koalitionsvereinbarungen vom Dezember 2013 mit der Überschrift „Deutschlands Zukunft gestalten“ wurde die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters unter Berücksichtigung digitaler Nutzerpraktiken als Ziel benannt. Anfang 2014 konkretisierte Gerd Billen, Staatssekretär im für die Umsetzung einer Urheberrechtsnovelle zuständigen Bundesjustizministerium, diese Aufgabenstellung der Bundesregierung. Ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht mit umfassender Open-Access-Strategie und angepassten Schrankenregelungen geben für ihn die politischen Handlungsziele der laufenden Legislaturperiode vor.[1]
Die Problematik dieses Themas und die Notwendigkeit einer Neuregelung im Urheberrecht sind evident. Elektronische Publikationen sind im Forschungs- und Lehrbetrieb selbstverständlich, die Regelungen des Urheberrechts lassen aber etwa eine angemessene Nutzung von E-Books und E-Journals zum Beispiel in den wissenschaftlichen Bibliotheken kaum zu. Der zielgerichtete weitere Ausbau der elektronischen Bestände, wie er von Nutzern insbesondere auch in den öffentlichen Bibliotheken massiv gewünscht wird, kann überhaupt nicht situationsgerecht erfolgen. Somit wird der Kernauftrag der Bibliotheken durch das derzeitige Urheberrechtsgesetz unterlaufen, allen Bürgerinnen und Bürgern Bildung und Information zu einfachen und kostengünstigen Bedingungen zu ermöglichen. Die Bibliotheken haben auf der Basis des Gesetzes keinen Rechtsanspruch zum Verleih elektronischer Werke, wie es z. B. bei gedruckten Werken der Fall ist. Ein öffentlicher Zugang zu elektronischen Medien ist damit erheblich eingeschränkt. Für die Informationsmöglichkeiten der Bürger bedeutet dies in vielen Stadt- und Gemeindebibliotheken eine wesentliche Verschlechterung der gewohnten analogen Praxis. Verschärfend kommt hinzu, dass eine Reihe von Verlagen bislang für ihre elektronischen Publikationen noch gar keine Verleihlizenzen bereitstellen.
Die Angst der Verlage vor Umsatzverlusten und Produktpiraterie ist aber unbegründet. Schon vorhandene geeignete technische Lösungen werden bereits erfolgreich eingesetzt. Der zeitlich nur befristete Zugriff auf heruntergeladene elektronische Werke verhindert bei einer Online-Ausleihe über Bibliotheken eine unberechtigte Weiterverbreitung. Die deutschen Bibliotheken stellen zudem die gerechte Vergütung der Urheber keinesfalls in Frage, ganz im Gegenteil. Wie bereits bei gedruckten Medien wird auch für die elektronischen Werke eine von beiden Seiten akzeptierte und vom Steuerzahler finanzierbare Lösung angestrebt.
Eine einheitliche allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke mit einer pauschalen Regelung zur Nutzung von Werken im digitalen Zeitalter sollte nach Überzeugung des dbv die bisherigen einzelnen Schrankenparagrafen ergänzen und ersetzen. Bibliotheken könnten dann elektronische Medien zu den gleichen Bedingungen erwerben und ihren Nutzern zur Verfügung stellen wie gedruckte Werke. Selbstverständlich sollen hierbei die Rechte der Urheber gewahrt werden. Die bisher für gedruckte Werke geleistete Bibliothekstantieme müsste auf den elektronischen Bereich erweitert werden. Ebenso müsste für die wissenschaftlichen Bibliotheken eine pauschale und faire Kostenregelung gefunden werden.
Der dbv hat sich in der letzten Zeit umfänglich mit einer Schrankenregelung beschäftigt. Anlässlich einer Veranstaltung mit Mitgliedern des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technologieabschätzung am 25. Juni 2014 in Berlin wurde eine aktuelle Stellungnahme des dbv zu einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke vorgelegt.[2] Grundsätzlich sollten die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke von Wissenschaft, Forschung und Bildung an Hochschulen oder anderen überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungseinrichtungen zulässig sein, soweit dies zum jeweiligen Zweck und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke geboten ist. Für die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
In einem Pilotprojekt werden im Auftrag der Kultusministerkonferenz an der Universität Osnabrück die Rahmenbedingungen zur Einzelerfassung an Hochschulen von Nutzungen nach § 52a Urheberrechtsgesetz ermittelt. Es ist aufgrund der geltenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass die künftig zu zahlende Vergütung auf der Grundlage einer Erfassung und Meldung der einzelnen an den Hochschulen vorgenommenen Nutzungen über eine hochschulaffine Eingabemaske zu ermitteln ist. An einer nutzungsbezogenen Einzelerfassung wird wohl künftig kein Weg vorbeiführen, die seitens der Hochschulen und ihrer Unterhaltsträger ursprünglich angestrebte pauschalierte Lösung in einem Gesamtvertrag wird durch einen Rahmenvertrag zu ersetzen sein.
Die Entfristung einzelner Schrankenregelungen wie bei § 52a UrhG, der die vergütungspflichtige Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Ausschnitten in wissenschaftlichen Bibliotheken ermöglicht, ist endlich zu beschließen, damit nicht ab 2015 Dozenten und Studierende ohne legale Absicherung auf digitale Fachliteratur für Lehre und Forschung zugreifen. Hierzu hat das Bundesjustizministerium unter dem neuen Minister Heiko Maas im Sommer dieses Jahres eine entsprechende Drucksache zur Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages vorgelegt, die die Aufhebung des § 137k UrhG vorsieht, der die Befristung des § 52a regelt. Mit der dann unbefristeten Weitergeltung des jetzigen § 52a – so Bundestag und Bundesrat dem Vorschlag folgen – sind aber die grundsätzlichen Mängel nicht beseitigt.
Am 11. September 2014 hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil im Rechtsstreit zwischen dem Verlag Eugen Ulmer KG und der Technischen Universität Darmstadt entschieden, dass ein Mitgliedsstaat Bibliotheken gestatten darf, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen.[3] Damit hat ein jahrelanger, durch alle Instanzen gehender Prozess nun eine neue Verhandlungsbasis erlangt, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof harrt, der das Urteil des EuGHs umzusetzen hat. Der dbv begrüßt das Urteil zu § 52b und sieht die Auffassung der Bibliotheken in der Rechtsauslegung bestätigt.
Eine umfassende Novellierung der einzelnen Regelungen des Urheberechtsgesetzes wurde bereits in der letzten Legislaturperiode vom Bundesrat gefordert. Die Regelungen auf europäischer Ebene sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie die im internationalen Raum. Hier ist insbesondere die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit allen Aspekten des Urheberrechts befasst.
Die Professorin an der Humboldt-Universität zu Berlin Katharina de la Durantaye hat sich in einer vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Studie mit der allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke beschäftigt und diese 2014 vorgelegt.[4] In ihrer je nach Interessenlage unterschiedlich kontrovers diskutierten Untersuchung formuliert de la Durantaye auch einen konkreten Vorschlag zur Schranke für Bildung und Wissenschaft.[5] Gemeinsam mit ihr vertrat die Rechtskommission des dbv auf dem 70. Deutschen Juristentag in Hannover die Forderungen zu einer allgemeinen Wissenschaftsschranke im Urheberrecht.
Der schnelle und digitale Zugriff auf Informationen, Kulturgut, Forschungsdaten und -ergebnisse für Zwecke von Wissenschaft, Forschung und Bildung muss im Interesse des Wissenschaftsstandortes Deutschland dauerhaft zulässig sein. Eine allgemeine Wissenschaftsschranke in der nächsten Novelle des Urheberrechts würde nach Auffassung des Deutschen Bibliotheksverbandes die Grundlage hierzu schaffen.
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Dr. Jürgen Heeg M. A.
Dr. Jürgen Heeg M. A.: juergen.heeg@ovgu.de
© 2014 by De Gruyter
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