Grundrechte als selbständige Strafbefreiungsgründe
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Heiner Christian Schmidt
Der Beitrag widmet sich der bislang noch weitgehend ungeklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen Grundrechte unmittelbar strafbefreiend wirken können. Unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang relevanten verfassungsrechtlichen und strafrechtsdogmatischen Aspekte soll eine allgemeine Anleitung für die praktische Umsetzung des Grundrechtseinflusses im Bereich der materiellen Strafrechtsanwendung gegeben werden. Den strafrechtsimmanenten Lösungsansätzen zur Berücksichtigung grundrechtlicher Vorgaben wird als vorzugswürdiger Lösungsweg die selbständige Rechtfertigung durch Grundrechte gegenübergestellt. Daran anknüpfend werden die für die Annahme einer Rechtfertigungswirkung von Grundrechten maßgeblichen Kriterien aufgezeigt.
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Artikel in diesem Heft
- Zum Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB): Beispiel einer rechtsprinzipiell verfehlten Strafgesetzgebung
- Pfandkehr als Gewahrsamsverschiebungsdelikt – Die fremdnützige Wegnahme „zugunsten des Eigentümers“ nach § 289 StGB
- Tatbeweis jenseits eines vernünftigen Zweifels. Zur Rationalität der Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung
- Polygraphische Untersuchungen im Strafprozess. Neues zur faktischen Validität und normativen Zulässigkeit des vom Beschuldigten eingeführten Sachverständigenbeweises
- Grundrechte als selbständige Strafbefreiungsgründe
- Engländer, Armin: Grund und Grenzen der Nothilfe. Tübingen: Mohr Siebeck 2008. 412 S
- Peršak, Nina: Criminalising Harmful Conduct. The Harm Principle, its Limits and Continental Counterparts. New York: Springer 2007, 153 S
- Rechtsphilosophie
- Wirtschaftsstrafrecht – Insbesondere Wirtschaftslenkung und Wettbewerb, Unternehmensstrafrecht und Straftaten aus Unternehmen heraus (einschließlich Untreue) –
- Auslandsrundschau
- Die Strafbarkeit des Versuchs im dänischen Recht
- Auf der Suche nach einem Straftatbegriff in Rumänien
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- Pfandkehr als Gewahrsamsverschiebungsdelikt – Die fremdnützige Wegnahme „zugunsten des Eigentümers“ nach § 289 StGB
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