Die »Schuldspruchänderung« im Wiederaufnahmerecht
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Sascha Ziemann
Abstract
I. Wiederaufnahmerechtliche Bedeutung der Entscheidung
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiet des Wiederaufnahmerechts sind außerordentlich selten, da dieser nur über die sofortigen Beschwerden gegen erstinstanzliche OLG-Entscheidungen entscheidet. Der hier zu besprechende Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 20. Dezember 2002 ist einer dieser seltenen Fälle, und er ist darüber hinaus auch wiederaufnahmerechtlich von großer Bedeutung. Denn: Entgegen der sonst eher restriktiven Wiederaufnahmepraxis wird eine partielle Wiederaufnahme (propter falsa, § 359 Nr. 2 StPO) zur Änderung eines tateinheitlichen Schuldspruchs zugelassen, obwohl diese aufgrund der absoluten Strafandrohung der beiden angegriffenen rechtskräftigen Verurteilungen – Völkermord in Tateinheit mit Mord – schon von vornherein zu keiner Veränderung im Strafausspruch führen kann (vom BGH an einer Stelle als »Schuldspruchänderung« bezeichnet).
© Walter de Gruyter
Artikel in diesem Heft
- Der Schutz des Bürgen durch die Einrede der Aufrechenbarkeit – am Beispiel von Aufrechnungsverboten gemäß § 394 BGB
- Gedanken zur Strafzumessungslösung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
- Die »Schuldspruchänderung« im Wiederaufnahmerecht
- Spannungen zwischen Verteidiger und Richter als Befangenheitsgrund
- VerfGH Berlin v. 22. 11. 2005 – 206/03, Rechtliches Gehör im Zivilprozess
- BGH v. 1. 6. 2006 – IV ZR 46/04, Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Looschelders)
- BGH v. 7. 6. 2005 – VI ZR 192/04, Schadensberechung bei unfallbeschädigtem Fahrzeug (Huber)
- BGH v. 22. 9. 2005 – IX ZB 7/04, Beschluss des Präsidenten einer französischen Anwaltskammer als Entscheidung i. S. d. Art. 32 EuGVVO (Gruber)
- BGH v. 22. 9. 2005 – IX ZB 265/04, Drittwiderspruchsklage gegen Vollziehungsmaßnahmen eines dinglichen Arrests aus Strafverfahren (Hoffmann)
- BGH v. 26. 8. 2005 – 2 StR 226/05, Zum Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten eines abgetrennten Verfahrens. Auch ein an der Vortat Beteiligter kann Mitglied einer Geldwäscherbande sein (Krack)
- OLG Hamm v. 7. 10. 2004 – 2 Ss 345/04, Spannungen zwischen Verteidiger und Richter als Befangenheitsgrund (mit Abhandlung Zwiehoff)
- BAG aktuell
- Buchbesprechungen
Artikel in diesem Heft
- Der Schutz des Bürgen durch die Einrede der Aufrechenbarkeit – am Beispiel von Aufrechnungsverboten gemäß § 394 BGB
- Gedanken zur Strafzumessungslösung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
- Die »Schuldspruchänderung« im Wiederaufnahmerecht
- Spannungen zwischen Verteidiger und Richter als Befangenheitsgrund
- VerfGH Berlin v. 22. 11. 2005 – 206/03, Rechtliches Gehör im Zivilprozess
- BGH v. 1. 6. 2006 – IV ZR 46/04, Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Looschelders)
- BGH v. 7. 6. 2005 – VI ZR 192/04, Schadensberechung bei unfallbeschädigtem Fahrzeug (Huber)
- BGH v. 22. 9. 2005 – IX ZB 7/04, Beschluss des Präsidenten einer französischen Anwaltskammer als Entscheidung i. S. d. Art. 32 EuGVVO (Gruber)
- BGH v. 22. 9. 2005 – IX ZB 265/04, Drittwiderspruchsklage gegen Vollziehungsmaßnahmen eines dinglichen Arrests aus Strafverfahren (Hoffmann)
- BGH v. 26. 8. 2005 – 2 StR 226/05, Zum Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten eines abgetrennten Verfahrens. Auch ein an der Vortat Beteiligter kann Mitglied einer Geldwäscherbande sein (Krack)
- OLG Hamm v. 7. 10. 2004 – 2 Ss 345/04, Spannungen zwischen Verteidiger und Richter als Befangenheitsgrund (mit Abhandlung Zwiehoff)
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