BGH v. 26. 8. 2005 – 2 StR 226/05, Zum Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten eines abgetrennten Verfahrens. Auch ein an der Vortat Beteiligter kann Mitglied einer Geldwäscherbande sein (Krack)
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Ralf Krack
Abstract
§ 147 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 StPO; § 261 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 2 StGB
1. Nach Abtrennung und Anklageerhebung gegen einen von mehreren Beschuldigten, gegen die von der Staatsanwaltschaft zunächst gemeinsam in einem Tatkomplex ermittelt wird, ergibt sich in dem abgetrennten Verfahren weder eine Pflicht des Gerichts zur Aktenbeiziehung noch ein Recht des Angeklagten auf Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens, solange in jenem Verfahren die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und die Gewährung von Akteneinsicht den Untersuchungszweck nach pflichtgemäßer Beurteilung der Staatsanwaltschaft gefährden würde (im Anschluss an BGHSt 49, 317).
2. Auch ein Beteiligter an der Vortat einer Geldwäsche, der gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB wegen Geldwäsche selbst nicht strafbar ist, kann Mitglied einer Bande sein, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Urt. des BGH v. 26. 8. 2005 – 2 StR 226/05.
© Walter de Gruyter
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