Home Law Der Schutz des Bürgen durch die Einrede der Aufrechenbarkeit – am Beispiel von Aufrechnungsverboten gemäß § 394 BGB
Article
Licensed
Unlicensed Requires Authentication

Der Schutz des Bürgen durch die Einrede der Aufrechenbarkeit – am Beispiel von Aufrechnungsverboten gemäß § 394 BGB

  • Volker Wiese
Published/Copyright: January 22, 2007
Become an author with De Gruyter Brill
Juristische Rundschau
From the journal Volume 2006 Issue 10

Abstract

Seit jeher ist die Frage umstritten, welche Einreden einem Bürgen zustehen, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der gesicherten Forderung eine Aufrechnungslage besteht. Im Kern geht es um die Auslegung der Vorschrift § 770 Abs. 2 BGB, nach der ein Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, »solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.« Einigkeit konnte nie erzielt werden, ob in § 770 Abs. 2 BGB auf die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers abgestellt ist, wie es der Wortlaut nahe legt, oder nicht vielmehr auf die Aufrechnungsbefugnis des Hauptschuldners. Letzteres hat der BGH in BGHZ 153, 293, 301 f. (NJW 2003, 1521, 1523) verworfen und entschieden, »dass die Einrede der Aufrechenbarkeit dem Bürgen unabhängig davon zusteht, ob der Hauptschuldner aufrechnen kann

Published Online: 2007-01-22
Published in Print: 2006-10-01

© Walter de Gruyter

Downloaded on 5.3.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/JURU.2006.108/html
Scroll to top button