Recht und Zeit – Zur Endlichkeit der Geltungsdauer und »Überlagerung« von Gesetzen
-
Jan Hoffmann
Am Anfang der juristischen Ausbildung im Öffentlichen Recht steht regelmäßig die Frage, ob ein Gesetz (wirksam) zustande gekommen – also »gesetzt« worden – ist. Nur, wenn eine Rechtsnorm vorhanden ist, können daraus Rechtsfolgen abgeleitet werden. Einmal geschaffenes (positives) Recht gilt aber nicht unendlich. Denn Recht wird für bestimmte Rahmenbedingungen gesetzt; es »steht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und gesellschaftlich-politischen Anschauungen «, wie das BVerfG in seiner berühmten Soraya- Entscheidung betont hat. Ändern sich die Rahmenbedingungen, stellt sich die Frage, ob und wie das einmal geschaffene Recht unwirksam werden kann. Die hier vorgenommene Darstellung basiert auf rechtspositiver Sicht, versucht aber die Brücke zum Naturrecht aufzuzeigen.
© 2012 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin/Boston
Articles in the same Issue
- Jura Info
- Die BGB-Gesellschaft im Liegenschaftsrecht (Teil 1)
- ZR Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
- Der gute Glaube an die Gesellschafterstellung nach § 899 a BGB
- StR Zu Mittäterschaft und Versuch bei der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie zum Konkurrenzverhältnis bei der Verbrechensverabredung
- Recht und Zeit – Zur Endlichkeit der Geltungsdauer und »Überlagerung« von Gesetzen
- ÖR Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines Kfz
- Wozu eigentlich (noch) Latein?
- Die einvernehmliche Beendigung des Zivilprozesses – der Prozessvergleich
- Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG)
- Die strafprozessuale Regelung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
- Die Agenturen der Europäischen Union
- Die aktuelle Entscheidung Handeln unter fremdem Namen und Rechtsscheinhaftung bei Nutzung eines fremden eBay-Accounts
- Examensklausur ZR Trau, schau, wem! Altersvorsorge mit Hindernissen
- Übungsklausur ZR Das durchnässte Parkett
- Übungsklausur ÖR Nomen est omen
- Examensklausur ÖR Subventionsabbau ohne Grenzen?
- Schwerpunktbereich Handels- und Gesellschaftsrecht Alleingang beim Beteiligungserwerb
Articles in the same Issue
- Jura Info
- Die BGB-Gesellschaft im Liegenschaftsrecht (Teil 1)
- ZR Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
- Der gute Glaube an die Gesellschafterstellung nach § 899 a BGB
- StR Zu Mittäterschaft und Versuch bei der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie zum Konkurrenzverhältnis bei der Verbrechensverabredung
- Recht und Zeit – Zur Endlichkeit der Geltungsdauer und »Überlagerung« von Gesetzen
- ÖR Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines Kfz
- Wozu eigentlich (noch) Latein?
- Die einvernehmliche Beendigung des Zivilprozesses – der Prozessvergleich
- Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG)
- Die strafprozessuale Regelung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
- Die Agenturen der Europäischen Union
- Die aktuelle Entscheidung Handeln unter fremdem Namen und Rechtsscheinhaftung bei Nutzung eines fremden eBay-Accounts
- Examensklausur ZR Trau, schau, wem! Altersvorsorge mit Hindernissen
- Übungsklausur ZR Das durchnässte Parkett
- Übungsklausur ÖR Nomen est omen
- Examensklausur ÖR Subventionsabbau ohne Grenzen?
- Schwerpunktbereich Handels- und Gesellschaftsrecht Alleingang beim Beteiligungserwerb