Die Rechtsfolgenlösung des BGH als Weg zur schuldangemessenen Strafe beim Mord
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Peter Reichenbach
Zu den spektakulärsten und am meisten umstrittenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen zählt nach wie vor der Beschluss des Großen Senats vom 19. Mai 1981, demzufolge in besonders gelagerten Ausnahmefällen jedenfalls des Heimtückemordes die grds. absolute Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB durch den nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderte Strafrahmen zu ersetzen ist. Im Schrifttum hat diese sog. Rechtsfolgenlösung zunächst breite Ablehnung erfahren, während die Strafrechtspraxis ihr ohne weiteres gefolgt ist. Nachdem nunmehr über 25 Jahre vergangen sind und die schon zu Beginn der 1980er Jahre als überfällig angesehene Reform der Tötungsdelikte trotz zahlreicher tief greifender Änderungen des StGB im Übrigen noch immer auf sich warten lässt, stellt sich die Frage, ob die scharfe Kritik, die dem BGH damals entgegenschlug, tatsächlich berechtigt war.
Insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass § 211 StGB zum Kern des Prüfungsstoffes in beiden Examina gehört, will der Beitrag zunächst einen Überblick über die Vorgeschichte und Hintergründe jener Entscheidung vermitteln, bevor ihre Kerngedanken sowie die dagegen erhobene Kritik referiert werden. Sodann sollen diese Einwände auch und gerade in Anbetracht der weiteren Rechtsentwicklung bis in die Gegenwart auf ihre Tragfähigkeit hin überprüft werden.
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