Risikomanagement nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
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Michael Kort
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) führt den Begriff des „Risikomanagementsystems“ in verschiedene Normen des HGB und des Aktiengesetzes ein. Der folgende Beitrag zeigt, dass mit der Einführung dieses Begriffes zwar möglicherweise neue Anforderungen an den Lagebericht, an die Tätigkeit des Abschlussprüfers sowie an den Umfang der Überwachung durch den Prüfungsausschuss bzw. den Aufsichtsrat gestellt werden, nicht aber die auf die Einrichtung eines Frühwarnsystems in § 91 Abs. 2 AktG beschränkte Pflicht des Vorstands erweitert wird. Weder die europäischen Richtlinien, die dem BilMoG zugrunde liegen, noch Prüfungsstandards noch der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthalten Anhaltspunkte für einen Zwang zu einer Neuinterpretation von § 91 Abs. 2 AktG. Vielmehr ist nach wie vor zwischen dem rechtlich relevanten Mindestinhalt eines Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG und einem von der Betriebswirtschaftslehre entwickelten umfassenden allgemeinen Risikomanagementsystem zu unterscheiden.
The German Accounting Law Modernization Act (BilMoG) introduces the term “risk management system” into various sections of the German Commercial Code (HGB) and the German Stock Corporation Act (AktG). The following article demonstrates that the introduction of the term “risk management system” may eventually result in the imposition of new requirements relating to the Management Report (Lagebericht), the work of the internal auditor, and the scope of supervision of the management board by the audit committee or the supervisory board. However, the duties of the management board will not be widened through the mere duty to establish an early warning system, a duty which already exists under section 91(2) German Stock Corporation Act (AktG). There is no indication that under the European Directives, upon which the German Accounting Law Modernization Act is based, or pursuant to the German Corporate Governance Code (DCGK), or under the Accounting Standards (Prüfungsstandards) promulgated by the professional body that section 91(2) German Stock Corporation Act now necessitates a different interpretation. The distinction between the minimum content of an early warning system, as required by section 91(2) German Stock Corporation Act (AktG), and an extensive risk management system, as developed and used by economists, will continue to exist.
© Copyright 2010 by De Gruyter, Berlin
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