Risikomanagement nach dem BilMoG
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Gottfried Wohlmannstetter
Das BilMoG hat die bereits umfangreichen Bestimmungen zum Risikomanagement und zur Risikoberichterstattung nochmals erweitert und konkretisiert. Ein stimmiges Konzept lässt sich hinter der Vielzahl von Einzelregelungen jedoch nicht erkennen. Das Anliegen des Gesetzgebers, den Risiken kapitalmarktorientierter Gesellschaften mehr Aufmerksamkeit zu schenken, erscheint zwar verständlich; er begibt sich jedoch zunehmend auf ein Gebiet, das eher dem Aufsichtsrecht vorbehalten ist und vorbehalten bleiben sollte. Konkret besteht die Gefahr, dass der Gesetzgeber in der Öffentlichkeit und in der Rechtsprechung Erwartungen hinsichtlich der Beherrschbarkeit von Risiken Vorschub leistet, denen weder die Unternehmensleitung, noch die Aufsichtsorgane noch der Abschlussprüfer gerecht werden können.
The already-numerous provisions governing the management and reporting of risks were further extended and specified in detail by recently enacted amendments to German commercial law. Still, it is difficult to identify a coherent concept behind the multitude of individual regulations. The thrust of government to direct more attention to the risks faced by capital market orientated companies appears well justified. However, it has thus entered an area that traditionally has been, and should continue to be, the realm of supervisory law and regulations. In the case on hand the legislator might raise the expectations of the public and the courts as to the manageability of risks, which realistically neither management, nor the supervisory board, nor auditors can live up to.
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