811Entgegen dem ersten Anschein stellt die Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung, die CSDDD, den Schutz der Gemeinwohlgüter in der Unternehmensgruppe, im Konzern, keineswegs dem Schutz im konzernfreien Einheitsunternehmen gleich. Vielmehr ist nach den jeweiligen Gruppenkonstellationen zu differenzieren. Das kann zu unterschiedlichen Schutzpflichten für die Leitungsorgane in der Gruppenmutter und in den Töchtern führen. Diese Pflichten näher auszugestalten und ausgestaltbar zu stellen, ist Aufgabe des Transformationsgesetzgeber. Dabei fordert ihn die Einbeziehung von Tochtergesellschaften mbH in den gruppenpflichtigen Schutz der Gemeinwohlgüter in besonderer Weise heraus.
Contrary to initial impressions, the directive on corporate sustainability due diligence, known as the CSDDD, does not equate the protection of common goods within a corporate group with that in a unitary enterprise. Instead, it is essential to differentiate based on the specific configurations of the group. This may lead to varying obligations for the managing bodies of both the parent company and its subsidiaries. It ist he task of the transformation legislator to further specify these obligations and to keep them customisable. In this regard, the inclusion of subsidiaries in the form of limited liability companies into the group-wide protection of common goods presents a particular challenge.812
© 2024 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
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- Gemeinwohlgüter-Schutz in der Unternehmensgruppe nach der CSDDD
- Unternehmensträger mit Vermögensbindung
- Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Falle von Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel – zugleich Nachlese zu BGHZ 229, 27 (Metro)
- Russian-Roulette-Klauseln vor deutschen und italienischen Gerichten
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