Zusammenfassung
Die Bestellung eines Besonderen Vertreters i. S. v. § 147 Abs. 2 AktG wirft insbesondere in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Rechtsfragen auf, welche zu erheblichen Teilen noch keiner abschließenden Klärung zugeführt werden konnten. Dies gilt auch für die Bestimmung des für den Besonderen Vertreters geltenden Haftungsmaßstabs. Der folgende Beitrag untersucht Grundfragen der Haftung des Besonderen Vertreter und zeigt auf, dass – in gewissen Grenzen – eine Pflicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der eigenen Bestellung besteht. Der Aufsatz schließt mit Ausführungen zu Vergütung und Auslagenersatz in Haftungskonstellationen.
Abstract
Especially in the recent past, the appointment of a special representative has raised numerous legal questions, many of which have not yet been answered conclusively. This also applies to the determination of the liability standard applicable to the special representative. The following article examines basic questions of the special representative’s liability and shows that there is – within certain limits – a duty of the special representative to review the legality of his own appointment. The article concludes with remarks on remuneration and reimbursement of expenses in cases of liability.
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Artikel in diesem Heft
- Titelseiten
- Frontmatter
- Artikel
- Die Haftung des Besonderen Vertreters i. S. v. § 147 Abs. 2 AktG
- Gesellschaftsrecht im Spiegel seiner Habilitationsschriften
- ARUG II: Aktienrechtliche Transparenzpflichten für kollektive Vermögensverwalter im Lichte des Investmentrechts
- Der Jahresfehlbetrag
- Aufsichtsratsvergütung und nahestehende Dritte
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- Die Haftung des Besonderen Vertreters i. S. v. § 147 Abs. 2 AktG
- Gesellschaftsrecht im Spiegel seiner Habilitationsschriften
- ARUG II: Aktienrechtliche Transparenzpflichten für kollektive Vermögensverwalter im Lichte des Investmentrechts
- Der Jahresfehlbetrag
- Aufsichtsratsvergütung und nahestehende Dritte