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Das Recht auf Besichtigung von Sachen

  • Mitarbeiter Christoph Schreiber
Veröffentlicht/Copyright: 3. Februar 2008
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2008 Heft 1

Abstract

I. Einleitung

Entgegen ihrer praktischen Relevanz führen die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Recht auf Besichtigung von Sachen in der wissenschaftlichen Betrachtung ein Schattendasein. Die zentrale Bedeutung in der Praxis ergibt sich zunächst daraus, dass der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs grundsätzlich die Erforschung des Sachverhalts durch den Anspruchsteller vorausgeht. Erst wenn er sich über das Bestehen oder die Werthaltigkeit seines Rechtes Gewissheit verschafft hat, wird er zur Durchsetzung des Anspruchs schreiten. Häufig sind die anspruchsbegründenden Tatsachen indessen in einer Sache – insbesondere in einer Urkunde – verkörpert, die sich nicht im Besitz des Anspruchstellers befindet. Er hat darum ein Interesse daran, die Sache vorlegen lassen zu können oder besichtigen zu dürfen. Aber auch im Prozess kommt der Besichtigung von Sachen eine zentrale Bedeutung zu. So kann sie zum einen für das Gericht bei der Aufarbeitung des Tatsachenvortrags maßgeblich zur vollständigen Sachaufklärung beitragen. Zum anderen entscheidet im Rahmen der Beweisaufnahme die Vorlegung einer Sache oder Einsichtnahme in eine Urkunde oft über den Ausgang des Verfahrens: Kann die beweisbelastete Partei den Beweis nicht erbringen, so verliert sie regelmäßig den Prozess.

Published Online: 2008-02-03
Published in Print: 2008-01-01

© Walter de Gruyter

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