BGH, Beschl. 23. 8. 2007 – 3 StR 50/07, Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats zur Vollstreckungslösung bei der Strafzumessung in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
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Klaus Weber
Abstract
StGB § 46
Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist der Angeklagte gleichwohl zu der nach § 46 StGB angemessenen Strafe zu verurteilen; zugleich ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.
Er legt die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Fortbildung des Rechts dem Großen Senat für Strafsachen vor.
BGH, Vorlagebeschl. des 3. Strafsenats v. 23. 8. 2007 – 3 StR 50/07.
© Walter de Gruyter
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