Wo sind die Adressaten der Sicherungsverwahrung? Zur Rückfallgefahr schwerer Gewalttäter
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Stefan Harrendorf
Abstract
In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren war die Fortentwicklung des Straf- und Strafprozessrechts von zunehmender Verschärfung bestimmt. Wir müssen mit den Auswüchsen einer repressiven Kriminalpolitik leben. Zu diesen gehört gerade auch die Entwicklung des Sicherungsverwahrungsrechts seit 1998. Anfang der 1990er Jahre ging man noch von einer baldigen Abschaffung der damals ein Mauerblümchendasein fristenden Vorschrift des § 66 StGB a. F. aus. Es ist anders gekommen.Wir haben nun einen erweiterten § 66 StGB, dazu die vorbehaltene und als bisherigen Schlussstein die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die wir zu einem Gutteil einem in Bezug auf das befristete Fortgeltenlassen der für verfassungswidrig erklärten Länderunterbringungsgesetze bedenklichen und misslungenenUrteil des BVerfG verdanken.
© Walter de Gruyter
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- BGH v. 9. 10. 2006 – II ZR 46/05, Klagebefugnis eines Aktionärs zur Fortführung einer Anfechtungsklage analog § 266 Abs. 2 ZPO
- BGH v. 23. 11. 2006 – IX ZR 21/03, Pflichtverletzung eines Anwalts bei Beratung zur Rückgabe der Kassenzulassung
- BGH v. 10. 1. 2007 – XII ZR 72/04, Aufklärungspflicht des Autovermieters bzgl. Unfallersatztarifen
- BGH, Beschl. 23. 8. 2007 – 3 StR 50/07, Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats zur Vollstreckungslösung bei der Strafzumessung in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
- BGH, Urt v. 3. 7. 2007 – 1 StR 3/07, Beschuldigtenstatus und qualifizierte Belehrung (mit Abhandlung Roxin)
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