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Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Veröffentlicht/Copyright: 8. September 2005
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2005 Heft 7

Abstract

Im Rahmen der Prüfung einer Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage zu befassen, ob vor Erlass der Rechtsverordnung die Eigentümer von Grundstücken im geplanten Überschwemmungsgebiet zu beteiligen waren. Es hat dies verneint. Zwar ist Grundrechtsschutz weitgehend auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Die Grundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist. Dies gilt namentlich für die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums. Aus ihr folgt unmittelbar die Pflicht der Gerichte, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dass Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken ist, ist in erster Linie bei der Auslegung und Anwendung bestehender verfahrensrechtlicher Vorschriften des einfachen Rechts zu berücksichtigen. Sie sind im Sinne eines effektiven Schutzes des Eigentums auszulegen und anzuwenden. Hat der Staat in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz des Eigentums verfahrensrechtliche Vorschriften erlassen, kann deren Verletzung zugleich das Eigentumsgrundrecht verletzen. Aus der Eigentumsgarantie kann aber nicht hergeleitet werden, dass untergesetzliche Rechtsnormen, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, nur unter Beteiligung der künftigen Normadressaten erlassen werden dürften. Die Notwendigkeit einer solchen Beteiligung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nach Erlass der Rechtsnorm effektiver Rechtsschutz für den Eigentümer im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu erlangen ist. Das wäre etwa dann zu erwägen, wenn die Eigenart der in Rede stehenden Rechtsnorm deren spätere – unmittelbare oder incidente – inhaltliche Überprüfung weitgehend ausschließt und diese fehlende inhaltliche Überprüfbarkeit durch eine Beteiligung am Verfahren ausgeglichen werden muss. Das trifft auf die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets nicht zu.

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Online erschienen: 2005-09-08
Erschienen im Druck: 2005-07-26

Walter de Gruyter GmbH & Co. KG

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