»Luftsicherheitsgesetz« – Die Antwort des Rechts auf den »11. September 2001«
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Wolfgang Mitsch
Abstract
Nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 werden sich viele die fiktive Szene vorgestellt haben, dass Flugzeuge der US-Airforce die entführten Maschinen gewaltsam zum Absturz bringen, bevor sie ihre Ziele (World Trade Center, Pentagon) erreichen und tausende Menschen in den Tod reißen können. Die Tatsache, dass dabei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alle Insassen der abgeschossenen Flugzeuge – die Terroristen und ihre Geiseln – den Tod finden würden, lässt sich aus einem derartigen Vorstellungsbild schwerlich ausblenden. Vor allem deswegen wird mancher darüber grübeln, wie eine solche Maßnahme juristisch zu bewerten, ob sie – das Ereignis gedanklich in den deutschen Luftraum verlagert – überhaupt vom geltenden Recht gedeckt wäre. Wie schnell auch in Deutschland aus Fiktion Realität werden kann, zeigte der Vorfall vom 5. Januar 2003, als in Frankfurt am Main ein offenbar geistesgestörter Pilot in möglicherweise suizidaler Absicht einen Motorsegler gegen ein Hochhaus prallen ließ. Die Frage hat also aktuelle praktische Relevanz und deshalb ist es notwendig, dass Rechtssicherheit besteht oder hergestellt wird. Dabei versteht sich von selbst, dass ein Rechtssicherheit gewährleistendes Reglement inhaltlich der existierenden Rechtsordnung kompatibel sein und deren – insbesondere verfassungsrechtliche – Grenzen einhalten muss. Das Fehlen einer Regelung ist unbefriedigend, ebenso aber eine eindeutige und klare Regelung, die etwas fordert oder erlaubt, was gemessen an gleich- oder höherrangigem Recht – zumindest dem Anschein nach – unzulässig ist. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit hat die Bundesregierung Rechnung getragen und am 5.November 2003 den Entwurf eines »Luftsicherheitsgesetzes« vorgelegt. Dieser Entwurf hat alle Stationen des grundgesetzmäßigen Gesetzgebungsverfahrens passiert. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 18. 6. 2004, den am 24. 9. 2004 eingelegten Einspruch des Bundesrates wies der Bundstag mit der Koalitionsmehrheit am selben Tag zurück. Anfang diesen Jahres hat Bundespräsident Horst Köhler das Gesetz unterzeichnet (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG), dabei aber zugleich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Nichtsdestotrotz ist das Gesetz zunächst einmal in Kraft getreten. Erwartungsgemäß – und vom Bundespräsidenten angeregt – sind Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz eingelegt worden.
Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
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- Das Handeln auf Befehl und § 3 VStGB
- BGH v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04 Keine Berufung des Käufers auf §§ 474 ff. BGB, wenn er gewerbliche Verwendung der Kaufsache vortäuscht (Looschelders)
- BGH v. 17.6.2004 – III ZR 271/03 Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8.3.1934 ist kein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB (Winter)
- BGH v. 30.9.2004 – VII ZR 458/02 Zu Rechtsfragen der Bürgschaft gem. § 7 MaBV (Peters)
- BGH v. 30.9.2004 – III ZR 194/04 Schutzzweck der Amtspflichten des Sachverständigen für den Kfz-Verkehr
- BGH v. 25.11.2004 – 5 StR 411/04 Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei»Spielsucht« (Schöch)
- BGH v. 16.6.2004 – 1 StR 214/04 Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht (Sander)
- BGH v. 12.1.2005 – 5 StR 191/04 Strafrechtliches Verwendungsverbot für wahre Angaben eines Steuerpflichtigen nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (Lesch) und BGH GS v. 27.4.2005 – GSSt 2/04 Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH zur Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
- Buchbesprechungen (1)
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- BAG aktuell
- Buchbesprechungen (3)
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