Die Auslegung von multilingualen strafrechtlichen Texten am Beispiel des Statuts für den Internationalen Strafgerichtshof
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Emanuela Fronza
und Ezequiel Malarino
Abstract
A. Einführung: Multilingualismus und Völkerstrafrecht
Die Schaffung eines internationalen juristischen Textes durch eine Vielzahl von Partnern unterschiedlicher Sprache setzt das vorherige Einvernehmen über die Sprachen voraus, in denen der Text ausgearbeitet werden und künftig als Rechtsquelle dienen soll. Während der Rom-Konferenz kamen die Vertreter der an den Verhandlungen teilnehmenden Staaten überein, dass die amtlichen Sprachen des Internationalen Strafgerichtshofs (International Criminal Court, im Folgenden: ICC) die der Vereinten Nationen sein sollen. Dementsprechend bestimmt Art. 50 ICC-Statut als Amtssprachen arabisch, chinesisch, englisch, französisch, spanisch und russisch. Art. 128 ICC-Statut verleiht all diesen Sprachen die gleiche Authentizität. Eine mehrsprachige Formulierung war am besten geeignet, der auf Repräsentation und Konsens beruhenden Ausarbeitung des ICC-Statuts Ausdruck zu verleihen. Die Abfassung in den Sprachen der Vereinten Nationen kann zugleich zur Akzeptanz des Statuts als Recht beitragen, das als ein minimal gemeinsames Recht der Staatengemeinschaft allgemein anerkannte Werte zum Ausdruck bringt.
© Walter de Gruyter
Artikel in diesem Heft
- Die Schuld der Fremden
- An den Grenzen des Strafrechts – Stalking, Graffiti, Weisungsverstöße
- Zur Strafbarkeit von „Phishing“
- Buchbesprechung
- Buchbesprechung
- Rechtsanalyse
- Die Auslegung von multilingualen strafrechtlichen Texten am Beispiel des Statuts für den Internationalen Strafgerichtshof
- Reform
- Auf der Suche nach einer neuen Kriminalpolitik – aber welcher?
- Tagungsbericht
- Zwischenstaatliche Kooperation und strafrechtliche Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH): Lima, 29. bis 31. März 2006
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