Die Beteiligung des Garanten am Rechtsgutsangriff: Zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe durch Unterlassen
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Klaus Hoffmann-Holland
Abstract
I. Problemstellung
Können ein bestimmter Gesichtsausdruck oder allgemein die Belustigung einer Person darüber, dass ein anderer eine Straftat begeht, den Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme begründen? Dies mag zunächst fernliegend erscheinen, da zwar die Belohnung und Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB im Besonderen Teil des Strafrechts zu finden ist, nicht jedoch die allgemeine Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme damit verbunden wird. Und doch vermittelt eine Entscheidung des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1966 zu einer solchen Abgrenzungsfrage gerade diesen Eindruck. Die Frage, der im Folgenden nachzugehen ist, lautet: Wie ist die Beteiligungsform – Täterschaft oder Beihilfe – zu bestimmen, wenn ein Garant das täterschaftliche Begehungsunrecht eines Dritten nicht verhindert?
© Walter de Gruyter
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- Strafrecht und die Herausforderungen des Pluralismus: 10./11. März 2006, Columbia University Law School, New York,
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