Satzungsklauseln über qualifizierte Beschlussmehrheiten im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft
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Michael Jürgenmeyer
Abstract
I. Einleitung
Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft entscheidet durch Beschluss (§ 108 Abs. 1 AktG). Für den Beschluss des Aufsichtsrats, die Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Aktiengesellschaft es erfordert, „genügt die einfache Mehrheit“ (§ 111 Abs. 3 Satz 2 AktG). Ebenso beschließt der Aufsichtsrat über die Antragstellung zur gerichtlichen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit (§ 103 Abs. 3 Satz 2 AktG). Hat der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (in der Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung) nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt (§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG).
© Walter de Gruyter
Artikel in diesem Heft
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- Steuerumlagen im Konzern
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- Die Systematik der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber der Gesellschaft
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