Stand und Entwicklungstendenzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
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Frank A Schäfer
Abstract
I. Historische Entwicklung
Prospektpflicht und Prospekthaftung finden sich bereits in §§ 38 Abs. 2, 43, 44 des BörsG von 1896 für die Zulassung von Wertpapieren zum damals so genannten Amtlichen Handel. Eine Prospektpflicht für Wertpapiere, die in dem Freiverkehr gehandelt werden sollten oder für die gar kein Börsenhandel angestrebt wurde, bestand nicht. Für weitere Kapitalanlagemöglichkeiten, nämlich für die – seit Erlass des KAGG im Jahre 1957 mögliche – Begebung von Anteilen an Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, wurde eine Prospektpflicht erst durch § 19 des KAGG i.d.F. von 1969 und eine entsprechende Haftungsregelung in § 20 KAGG eingeführt. Mit der Regelung des Vertriebs ausländischer Fondsanteile in Deutschland durch das AuslInvG in der Folge des IOS-Skandals wurde 1969 durch § 3 AuslInvG eine Prospektpflicht und eine entsprechende Haftung für fehlerhafte Prospekte in § 12 AuslInvG statuiert.
© Walter de Gruyter
Artikel in diesem Heft
- Gläubiger- und Anlegerschutz bei evidenten Fairnessverstößen über eine deliktsrechtliche Haftung der handelnden Personen
- Stand und Entwicklungstendenzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
- Das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
- Der Sonntag und die Berechnung rückwärtslaufender Fristen im Aktienrecht
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