Der Sonntag und die Berechnung rückwärtslaufender Fristen im Aktienrecht
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Tilman Repgen
Abstract
I. Alter Wein in neuen Schläuchen
Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005, dessen hier interessierender Teil am 1. November 2005 in Kraft getreten ist, hat sich unter anderem zum Ziel gesetzt, die Vorschriften über die Einberufung zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft den Gegebenheiten der Praxis anzupassen. Größere Gesellschaften müssen sich bereits vor der Versammlung über die Stimmrechte der Anwesenden klar sein, weil die Feststellung der Berechtigung während der Versammlung zu unpraktischen Verzögerungen führen würde. Die Satzungen können daher die Ausübung des Stimmrechts von der vorherigen Anmeldung abhängig machen. Die bisher vorgesehene Möglichkeit der „Hinterlegung” der Aktien ist nun abgeschafft worden, weil sie in der Praxis nur selten stattfand und allenfalls die irrige Vorstellung auslöste, die Aktien könnten in dieser Zeit zwischen Anmeldung und Versammlung nicht verkauft werden. Der Gesetzgeber wollte die Gelegenheit einer Änderung des § 123 AktG auch dazu nutzen, „in allen Rückrechnungsfällen in der Literatur bestehende Unsicherheiten auszuräumen”. In § 123 Abs. 1 AktG hat er die Monatsfrist in eine 30-Tages-Frist verändert und § 123 Abs. 4 AktG enthält nunmehr die Anordnung der verlängernden Berechnungsweise sowie eine eigene Feiertagsregelung.
© Walter de Gruyter
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