Das Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
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George Maier-Reimer
Abstract
I. Einführung
1. Gesetzgebungsverfahren und Zielsetzung des KapMuG
Am 1. November 2005 ist das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz – Kap-MuG – in Kraft getreten. Es wurde in einem beschleunigten Verfahren verabschiedet. Schon in der ersten Lesung des Bundestags am 18. März 2005 gab es keine Diskussion; vorbereitete, sehr allgemein gehaltene Erklärungen dazu wurden lediglich zum Protokoll gegeben. Als sich eine Verkürzung der Legislaturperiode durch vorgezogene Neuwahlen abzeichnete, wurde das Gesetz vom Bundestag am 16. Juni 2005 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und der Rechtsausschuss hatten auf der Grundlage einiger vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Änderungen die Vorlage in Sitzungen vom 15. Juni 2005 beraten und jeweils einstimmig die Annahme empfohlen. Zuvor hatte der Bundesrat gewichtige Bedenken gegenüber dem Regierungsentwurf geltend gemacht, die nur zum Teil aufgenommen wurden. Trotzdem stimmte der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005 zu, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Grund dafür war das nahezu einhellig getragene Anliegen, den Rechtsschutz für Anleger effizienter zu gestalten, sowie die Begrenzung der Geltungsdauer des Gesetzes auf zunächst fünf Jahre. Diese Begrenzung beruht auf einem Vorschlag des Bundesrates. Sie kennzeichnet den Charakter des Gesetzes als Experiment.
© Walter de Gruyter
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